BGH Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 232/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 23. Juni 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 823 Abs. 1 (Ah); KUG §§ 22, 23
Zur Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die ein Presseorgan im
Hinblick auf die rechtswidrige Verbreitung eines Prominentenfotos bei der Berichter-
stattung gegenüber dem Betroffenen abgegeben hat.
BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juli
2008 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 18. Januar 2008 - 324 O 450/07 - dahin abgeän-
dert, dass die Klage hinsichtlich des Fotos Nummer 2 mit der Bild-
nebenschrift "So smart und elegant kennt man Andrea in Monaco"
abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinan-
der aufgehoben. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der
Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn von Caroline Prinzessin von Hannover. Im März
2007 veröffentlichte die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift "Freizeit
Revue" (Heft 13/07 vom 21. März 2007) einen Artikel, der sich mit dem Leben
des Klägers in New York beschäftigt. Abgedruckt sind zwei Fotos, die jeweils
den Kläger zeigen. Die Bildauf- bzw. Nebenschriften lauten: "Wilde Frisur: And-
rea Casiraghi" und "So smart und elegant kennt man Andrea in Monaco". Auf
das Verlangen des Klägers hat die Beklagte hinsichtlich beider Bilder eine ver-
tragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Damit
verpflichtet sie sich, es zu unterlassen, den Text des Artikels zu verbreiten. Hin-
sichtlich der Fotos verpflichtet sich die Beklagte, es zu unterlassen,
"in diesem Zusammenhang die folgenden in "Freizeit Revue" Nr. 13/07
vom 21.3.2007 abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen:
1. Das auf S. 3 links abgedruckte Foto, das u.a. Andrea Casiraghi mit
Schal zeigte;
2. das auf S. 3 abgedruckte Foto, das Andrea Casiraghi mit Fliege zeigt."
Der Kläger hält diese Erklärung hinsichtlich der Fotos für unzureichend.
Er hat deshalb die vorliegende Unterlassungsklage erhoben, mit der er ein ge-
nerelles Veröffentlichungsverbot erstrebt.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beru-
fung der Beklagten, die sich nur gegen die Verurteilung hinsichtlich des Fotos
Nummer 2 mit der Bildnebenschrift "So smart und elegant kennt man Andrea in
Monaco" gerichtet hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren wei-
ter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2008, 623 veröffentlicht ist
(ablehnend dazu Mann, AfP 2008, 566 ff.), hat ausgeführt:
Der Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verbreitung des Bildnisses
§§ 22, 23 KUG, denn die Verbreitung der angegriffenen Aufnahme verletze den
Kläger in seinem Recht am eigenen Bild. Zwischen den Parteien bestehe kein
.Streit darüber, dass der Gegenstand der Berichterstattung, deren Illustrierung
die jetzt noch im Streit stehende Aufnahme gedient habe, nicht ein Ereignis aus
dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sei. Der
Anspruch sei darauf gerichtet, die erneute Verbreitung des Bildnisses schlecht-
hin zu unterlassen. Das ergebe sich aus dem in § 22 Satz 1 KUG ausgespro-
chenen Rechtssatz, wonach Bildnisse von Personen ohne deren Einwilligung
grundsätzlich gar nicht verbreitet oder öffentlich zur Schau. gestellt werden dürf-
ten. So sei dies auch bislang von den Gerichten gehandhabt worden. Der Um-
fang des Unterlassungsanspruchs sei zwar beschränkt durch die konkrete Ver-
letzungsform. Diese habe aber in der rechtswidrigen Veröffentlichung des an-
gegriffenen Bildnisses gelegen, nicht etwa in der Gesamtveröffentlichung, von
der das Bildnis nur einen Teil gebildet habe. Bei der Bestimmung des An-
spruchsumfangs danach zu differenzieren, ob das jeweils angegriffene Bildnis
als Illustration einer Textberichterstattung oder blank ohne eine solche verbrei-
tet wurde, bestehe kein Anlass. Im Übrigen wäre die abgebildete Person, wollte
man die Verletzung entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht allein in der Verbrei-
tung des Bildnisses, sondern in der Verbreitung des Bildnisses im Rahmen ei-
ner bestimmten Berichterstattung sehen, weitgehend schutzlos gestellt. Denn
da jedenfalls in der Tagespresse kaum eine Berichterstattung wortgleich oder
nahezu wortgleich wiederholt werde, würde ein Verbot, das darauf gerichtet
wäre, das Bildnis erneut im Zusammenhang der konkret bezeichneten Bericht-
erstattung zu verbreiten, weitgehend leer laufen, indem die abgebildete Person
künftige Verbreitungen des Bildnisses durch den Schuldner in anderen Zusam-
menhängen nur jeweils im Erkenntnisverfahren, nicht aber in dem Ordnungsmit-
tel vorsehenden Vollstreckungsverfahren verfolgen und somit nicht wirksam
unterbinden könnte. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungsver-
pflichtungserklärung, in der sie sich habe verpflichten wollen, das angegriffene
Bildnis erneut im Zusammenhang mit der konkret bezeichneten Berichterstat-
tung zu veröffentlichen, sei daher jedenfalls zu eng gewesen, um die Wiederho-
lungsgefahr beseitigen zu können. Der Kläger sei daher entsprechend § 266
BGB nicht gehalten gewesen, die Unterlassungsverpflichtungserklärung der
Beklagten anzunehmen.
II.
Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Rechtsfehlerhaft nimmt das
Berufungsgericht an, demjenigen, dessen Bildnis in rechtswidriger Weise ver-
breitet wurde, stehe generell gegen den Verbreiter ein Anspruch darauf zu, die
erneute Verbreitung des Bildnisses schlechthin zu unterlassen, so dass im vor-
liegenden Fall die Wiederholungsgefahr durch die strafbewehrte Unterlas-
sungsverpflichtungserklärung der Beklagten nicht beseitigt worden sei.
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im Bereich
der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage
über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche"
Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnis-
ses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die
Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (vgl. Senatsurteile BGHZ
158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131; vom 13. November 2007 - VI ZR
269/06 - NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008,
1506; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - NJW 2009, 1502). Der Grund für
diese Rechtsprechung liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröf-
fentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinte-
resse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz
seiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch we-
der in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind
und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht
werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung
sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als
zulässig erweisen könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen
kann die Wortberichterstattung, zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeu-
tende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentli-
che Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im
Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. Senatsur-
teile BGHZ 158, 218, 223; 171, 275, 284; ferner BVerfGE 120, 180, 206).
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revisionserwide-
rung geben keinen Anlass, diesen Maßstab in Frage zu stellen.
a) Es kann davon ausgegangen werden, dass in früheren Fällen, in de-
nen der erkennende Senat über die Zulässigkeit der Bildberichterstattung der
Presse zu urteilen hatte, der Unterlassungsantrag ohne Einschränkung gestellt
war. Es ist indes nicht erkennbar, dass in jenen Fällen die Reichweite des An-
trags Gegenstand des Streits der Parteien in den Tatsacheninstanzen und im
Revisionsverfahren war. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein
solcher Unterlassungsausspruch trotz seiner unbedingten Formulierung auf die
konkrete Verletzungsform bezieht, wenn er auf einer Abwägung zwischen dem
Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und der Äußerungs- und Pressefreiheit
beruht, muss hier nicht entschieden werden. Soweit die Antragstellung in frühe-
ren Fällen Gegenstand des Revisionsverfahrens war, hat der erkennende Senat
geprüft, ob ein generelles Verbot der Verbreitung des Bildnisses deshalb aus-
geschlossen ist, weil sich seine Veröffentlichung zukünftig in anderem Zusam-
menhang als zulässig erweisen könnte, was je nach Lage des Falles bejaht
oder verneint worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 224 ff.; 177, 119,
131; vom 28. September 2004 - VI ZR 302/03 - DSB 2004, Nr. 11, S. 17,
- VI ZR 303/03 - AfP 2004, 533, 534 und - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84).
Eine Divergenz zwischen diesen Entscheidungen besteht entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts nicht.
b) Unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, ein uneinge-
schränkter Anspruch des Klägers auf erneute Verbreitung des beanstandeten
Bildes ergebe sich aus dem in § 22 Satz 1 KUG ausgesprochenen Rechtssatz.
Die Argumentation des Berufungsgerichts beruht auf der These, die konkrete
Verletzungsform liege alleine in der ohne Einwilligung des Abgebildeten erfolg-
ten Verbreitung des Bildes, wobei kein Anlass bestehe, danach zu differenzie-
ren, ob das Bild zur Illustration einer Wortberichterstattung oder ohne eine sol-
che erfolge. Dies entspricht nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats
zur Notwendigkeit einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechte bei An-
wendung der §§ 22, 23 KUG (vgl. Senatsurteil BGHZ 171, 275, 278 ff. und dazu
BVerfGE 120, 180, 197 ff., jeweils m.w.N.).
c) Das Berufungsgericht meint, die abgebildete Person wäre weitgehend
schutzlos gestellt, wollte man die Verletzung nicht allein in der Verbreitung des
Bildnisses, sondern in der Verbreitung des Bildnisses im Rahmen einer be-
stimmten Berichterstattung sehen. Da jedenfalls in der Tagespresse kaum eine
Berichterstattung wortgleich oder nahezu wortgleich wiederholt werde, würde
ein Verbot, das darauf gerichtet wäre, das Bildnis erneut im Zusammenhang
der konkret bezeichneten Berichterstattung zu verbreiten, weitgehend leer lau-
fen, indem die abgebildete Person künftige Verbreitungen des Bildnisses durch
den Schuldner in anderen Zusammenhängen nur jeweils im Erkenntnisverfah-
ren, nicht aber in dem Ordnungsmittel vorsehenden Vollstreckungsverfahren
verfolgen und somit nicht wirksam unterbinden könnte. Dies überzeugt ebenso
wenig wie die Überlegungen dazu, dass es schlechthin ausgeschlossen sei,
einen Tenor zu finden, der das, was das beklagte Presseorgan zu unterlassen
habe, ausreichend genau bezeichne. Ein auf die konkrete Verletzungsform be-
schränktes Unterlassungsgebot greift nicht nur dann, wenn der Presseartikel
wortgleich wiederholt wird, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mit-
teilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Berichter-
stattung unter Beifügung des zu beanstandenden Fotos sind. Ob dies der Fall
ist, hat das für die Vollstreckung nach § 890 ZPO zuständige Prozessgericht zu
beurteilen. Dazu bedarf es keines in die Einzelheiten gehenden Urteilstenors
des Vollstreckungstitels. Vielmehr reicht es aus, dass im Urteilstenor (oder auch
in den Gründen) zum Ausdruck kommt, dass das Foto im Zusammenhang mit
der erneuten Veröffentlichung der in der Ausgangsberichterstattung gebrachten
Mitteilungen nicht erneut veröffentlicht werden darf. Die Reichweite des Verbots
hat das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan aufgrund des Urteilstenors und
der Gründe des Vollstreckungstitels zu ermitteln.
3. Dem oben (unter 1) dargestellten Maßstab, nach dem auch zu beurtei-
len ist, ob eine Unterlassungsverpflichtungserklärung des Presseorgans die
Wiederholungsgefahr bzw. schon das Rechtsschutzinteresse für eine Unterlas-
sungsklage beseitigt, wird das Berufungsurteil nicht gerecht.
a) Mit der Unterlassungsverpflichtungserklärung hat sich die Beklagte
dazu verpflichtet, das beanstandete Foto nicht mehr "im Zusammenhang" mit
der Berichterstattung in "Freizeit Revue" Nr. 13/07 vom 21. März 2007, welche
zuvor im Wortlaut wiedergegeben ist, zu veröffentlichen. Damit ist die Wieder-
holungsgefahr, bezogen auf die konkrete Verletzungsform, entfallen. Denn aus
der Erklärung ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit, dass sich die Beklagte
verpflichtet, eine erneute Veröffentlichung des Bildes im Zusammenhang mit
der erneuten Veröffentlichung des Textes oder seiner einzelnen Bestandteile zu
unterlassen. Die Auslegung der Erklärung dahin, dass sich die Unterlassungs-
verpflichtung nur auf eine erneute Veröffentlichung des identischen Gesamttex-
tes beziehe, wie sie das Landgericht und die Revisionserwiderung für richtig
halten, wäre erkennbar verfehlt. Sie wäre lebensfremd und eine Berufung der
Beklagten auf ein solches Verständnis wäre ersichtlich treuwidrig. Dem Beru-
fungsurteil ist auch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht dieser Aus-
legung folgt. Es führt insoweit zutreffend aus, dass eine Berichterstattung kaum
je wortgleich oder nahezu wortgleich wiederholt wird. Sollte das Berufungsurteil
dahin zu verstehen sein, dass das Berufungsgericht der Auslegung des Land-
gerichts folgt, wären jedenfalls allgemeine Auslegungsregeln, Denkgesetze und
Erfahrungssätze verletzt.
b) Es ist nicht auszuschließen, dass das beanstandete Foto in anderem
Kontext rechtmäßige Verwendung finden könnte. Ein Sachverhalt, in dem seine
Veröffentlichung in jeglichem Zusammenhang unzulässig sein könnte, liegt er-
sichtlich nicht vor. Es handelt sich um ein kontextneutrales Porträtfoto (vgl. dazu
BVerfG, NJW 2001, 1921, 1924 f.), das bei einer zukünftigen Berichterstattung
über den Kläger möglicherweise rechtmäßig verwendet werden könnte. Die im
Berufungsurteil geäußerten Zweifel, ob es sich tatsächlich um eine "neutrale
Porträtaufnahme" handele, weil erkennbar sei, dass der Kläger einen Gesell-
schaftsanzug trage, sind unbegründet. Ein Gesellschaftsanzug kann bei zahl-
reichen Gelegenheiten getragen werden. Dass das Foto den Bezug zu einem
bestimmten gesellschaftlichen Ereignis erkennen lasse, ist weder festgestellt
noch ersichtlich.
III.
Die Klage ist danach, soweit noch anhängig, abzuweisen. Da keine wei-
teren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache
selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus den
Müller Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2008 - 324 O 450/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2008 - 7 U 21/08 -