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BGH Urteil vom 06.10.2009 – VI ZR 315/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 315/08

URTEIL

Verkündet am: 6. Oktober 2009 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,

die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. No-

vember 2008 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkam-

mer des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2008 dahin abge-

ändert, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die minderjährige Tochter von Franz Beckenbauer. 2007

erschienen in den im Verlag der Beklagten verlegten Zeitschriften "n.

" und "V. " Abbildungen, die die Klägerin jeweils mit beiden Eltern

oder einem Elternteil und Geschwistern zeigen. Auf Verlangen des Klägers gab

die Beklagte bezüglich der Bilder jeweils eine Unterlassungsverpflichtungserklä-

rung ab. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe gegen die Beklagte angesichts

deren hartnäckiger Missachtung ihres Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf

eine umfassende Unterlassungserklärung. Sie hat daher die vorliegende Klage

erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Fotos,

die sie zeigen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu

verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.

2

Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass das

Unterlassungsgebot bis zur Volljährigkeit der Klägerin gilt. Die Berufung der Be-

klagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-

sion verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht führt aus: Bei den veröffentlichten Bildern handele

es sich um solche, in deren Veröffentlichung die Eltern der Klägerin nicht ein-

gewilligt hätten und die jedenfalls im Hinblick auf § 23 Abs. 2 KUG nicht einwilli-

gungslos hätten veröffentlicht werden dürfen, da trotz der Prominenz ihres - teil-

weise mit abgebildeten - Vaters der Schutz der minderjährigen Klägerin vor

Bildnisveröffentlichungen vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit Vor-

rang habe. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass zwei der beanstandeten

Fotos bei offiziellen Anlässen entstanden seien, lasse sich dem kein hinrei-

chender Grund dafür entnehmen, dass das besondere Schutzbedürfnis der

Klägerin gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückstehen

müsse. Denn es sei nicht ersichtlich oder dargetan, dass die Klägerin etwa bei

diesen Anlässen von ihren Eltern der Öffentlichkeit präsentiert worden oder

selbst im Pflichtenkreis ihres Vaters aufgetreten wäre.

4

Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Beklagte hinsichtlich der bean-

standeten Bildveröffentlichungen die durch die Erstveröffentlichung indizierte

Wiederholungsgefahr dadurch beseitigt habe, dass sie sich konkret und straf-

bewehrt zur Unterlassung verpflichtet habe. Dennoch begründeten die Veröf-

fentlichungen aus dem Jahre 2007 bezüglich weiterer bisher nicht veröffentlich-

ter Bilder der Klägerin eine Begehungsgefahr. Wenn ein Verleger in kurzen Ab-

ständen mehrere unberechtigte Fotoveröffentlichungen einer Person vornehme

und anschließend jeweils auf Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungs-

verpflichtungserklärung bezüglich des veröffentlichten Fotos abgebe, sei zu er-

warten, dass er auch künftig derartige Bilder veröffentlichen werde, ohne auf die

Rechte der Abgebildeten - hier des abgebildeten Kindes - Rücksicht zu neh-

men. Denn seine Handlungsweise zeige, dass konkrete Verbote und Unterlas-

sungsverpflichtungen in solchen Fällen nicht geeignet seien, dem Betroffenen

einen Schutz vor Bildnisveröffentlichungen für die Zukunft zu gewähren. Dies

wiege besonders schwer, wenn davon Kinder betroffen seien, die schutzbedürf-

tiger seien als Erwachsene, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen

erst entwickeln müssten; dieses Schutzbedürfnis bestehe auch hinsichtlich der

Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen

von Kindern ausgingen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher

gestört werden könne als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kin-

der sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürften, müsse

deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen.

Zu Gunsten von Kindern sei deshalb grundsätzlich ein weitergehendes generel-

les Bildverbot gerechtfertigt, wenn sich die weitere Begehungsgefahr in den

bisherigen offensichtlich vorsätzlichen Verletzungshandlungen manifestiert ha-

be.

5

Ein solches generelles Verbot stelle im vorliegenden Fall keine unzuläs-

sige Einschränkung der Pressefreiheit dar, wie dies der Bundesgerichtshof in

seiner Entscheidung vom 13. November 2007 (VI ZR 269/06) im Falle einer

erwachsenen bekannten Sportlerin angenommen habe. Während nämlich im

Falle einer erwachsenen Prominenten jeweils je nach Gegenstand der Abbil-

dung und Begleittext im Einzelnen offen abzuwägen sei, ob persönlichkeits-

rechtliche Interessen überwögen, könne bei der auch bezüglich der Abbildung

Minderjähriger vorzunehmenden Abwägung von vornherein davon ausgegan-

gen werden, dass Abbildungen nur im Ausnahmefall, nämlich bei Einwilligung

oder öffentlicher Präsentation durch die Eltern, gezeigt werden dürften. Diese

Beschränkung der Ausnahmen auf wenige Fallkonstellationen rechtfertige es,

der Klägerin als Minderjähriger einen generellen Unterlassungsanspruch zuzu-

sprechen, da es ihren Rechtsschutz aushöhlen würde, wenn ihr in Fällen wie-

derholter hartnäckiger Rechtsverstöße nur die Möglichkeit bliebe, bei weiteren

Rechtsverletzungen durch nachfolgende Unterlassungsanträge ihrem Bildnis-

recht gleichsam "hinterherzulaufen". Dabei unterliege dieses Gebot der imma-

nenten Beschränkung, dass es jedenfalls nicht für Fälle von Veröffentlichungen

gelte, in die die Eltern ihre Einwilligung erteilt hätten oder für Bildnisse, die die

Klägerin bei offiziellen Anlässen gemeinsam mit ihren Eltern zeigten. Ob die

Voraussetzungen dieser Beschränkung vorlägen, sei im Vorfeld einer künftigen

Veröffentlichung durch die Beklagte und gegebenenfalls im Vollstreckungsver-

fahren unschwer festzustellen.

II.

7

Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Der Klägerin steht gegen die

Beklagte kein umfassender Unterlassungsanspruch zu.

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im Bereich

der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage

über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche"

Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnis-

ses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die

Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (vgl. Senatsurteile BGHZ

158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131; vom 13. November 2007 - VI ZR

269/06 - NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008,

1506; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - VersR 2009, 841; vom 23. Juni

2009 - VI ZR 232/08 - NJW 2009, 2823). Der Grund für diese Rechtsprechung

liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Ein-

zelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit

und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre be-

darf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder

vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbe-

sondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Be-

zug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem an-

deren Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erwei-

sen könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wort-

berichterstattung, zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spie-

len. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbil-

dung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der

dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. Senatsurteile BGHZ

158, 218, 223; 171, 275, 284; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - aaO,

S. 842; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07 - VersR 2009, 843, 844; ferner

BVerfGE 120, 180, 206).

8

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Ausnahme nicht

für solche Fälle geboten, in denen es um die Abbildung von Kindern oder Ju-

gendlichen geht und das Presseorgan bereits mehrfach Fotos ohne die erfor-

derliche Einwilligung veröffentlicht hat.

9

a) Allerdings ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes be-

dürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen

und dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die

von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern

ausgehen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört wer-

den kann als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei

von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen um-

fassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101,

361, 385; 119, 1, 24; 120, 180, 199). Grundsätzlich fällt auch die spezifisch el-

terliche Hinwendung zu den Kindern in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persön-

lichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der

den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für

sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die

elterliche Fürsorge gehört. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persön-

lichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in

öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört es, sich in der

Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das Risiko einer

Medienberichterstattung über das eigene Verhalten auszulösen. Dies gilt auch

für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 386;

BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; 2005, 1857, 1858; Senatsurteil BGHZ 160,

298, 304 f.).

10

Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG

im Einzelnen auswirkt, lässt sich aber nicht generell und abstrakt bestimmen.

Zwar kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezi-

fischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich auch dann eingreifen, wenn sich

Eltern und Kinder in der Öffentlichkeit bewegen. Doch wird es regelmäßig an

einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der

Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teil-

nehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen; insoweit liefern sie sich den Be-

dingungen öffentlicher Auftritte aus (BVerfGE 101, 361, 386). Der erkennende

Senat hat deshalb schon bisher auch in Fällen, in denen es um die Abbildung

von Kindern im Rahmen der Presseberichterstattung ging, eine Abwägung zwi-

schen dem beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- und Pres-

sefreiheit unter Berücksichtigung des Informationsinteresses nicht für entbehr-

lich gehalten (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 218, 222 ff.; 160, 298, 305; vgl. auch

BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; 2003, 3262, 3263; ZUM-RD 2007, 1, 3 ff.).

Insbesondere hat der Senat bereits früher ausgeführt, dass die Veröffentlichung

eines Bildes, welches einen Minderjährigen zusammen mit einem Elternteil

zeigt, zukünftig, etwa im Rahmen einer Berichterstattung über einen entspre-

chenden Anlass, erlaubnisfrei zulässig sein kann. Dabei ist es eine Frage des

Einzelfalls, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten einer künftigen (erneu-

ten) Veröffentlichung eines Bildes entgegenstehen. Die Unzulässigkeit der (er-

neuten) Verwendung eines Fotos ergibt sich jedenfalls nicht allein daraus, dass

der Abgebildete als Jugendlicher eines verstärkten Schutzes nach Art. 2 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bedarf und Abbildungen von Kindern und

Jugendlichen zudem naturgemäß nach kurzer Zeit an Aktualität verlieren. Eine

solche generalisierende Betrachtungsweise verbietet sich, weil die im Rahmen

von § 23 Abs. 2 KUG gebotene Abwägung des Rechts auf ungehinderte Entfal-

tung der Persönlichkeit einerseits und des Rechts auf Presse- und Informations-

freiheit andererseits stets eine Prüfung des Einzelfalls verlangen (Senatsurteil

BGHZ 158, 218, 225).

11

Dem steht nicht entgegen, dass - wie das Berufungsgericht annimmt -

die Abbildung von Kindern nur im "Ausnahmefall" in Betracht käme. Das Beru-

fungsgericht konkretisiert dies dahin, dass die Abbildung von Kindern nur bei

Einwilligung oder öffentlicher Präsentation durch die Eltern gezeigt werden dür-

fe. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob damit alle Fallgestaltungen, bei denen die

Abbildung von Kindern oder Jugendlichen durch ein Informationsinteresse ge-

rechtfertigt sein kann, erfasst sind. Zu bedenken ist, dass insbesondere Ju-

gendliche sich heutzutage mit zunehmender Annäherung an die Volljährigkeits-

grenze - bis zu der das Berufungsgericht das Verbot aussprechen will - vielfach

mit Billigung der Eltern eigenständig derart in der Öffentlichkeit bewegen, dass

ein überwiegendes Informationsinteresse auch an einer bildhaften Darstellung

nicht verneint werden kann. Zu bedenken ist auch, dass Kinder, insbesondere

solche von Prominenten, heutzutage vielfach derart in der Öffentlichkeit "prä-

sentiert" werden, dass ein überwiegendes Informationsinteresse zu bejahen ist.

Selbst wenn indes die Abbildung von Kindern und Jugendlichen dennoch als

"Ausnahmefall" anzusehen sein sollte, wäre dies kein Grund, ein Abbildungs-

verbot für viele Jahre bis zum Erreichen der Volljährigkeitsgrenze auszuspre-

chen. Die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG würden dadurch in nicht gerechtfertigter

Weise eingeschränkt.

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b) Nicht überzeugen kann auch die Erwägung des Berufungsgerichts, es

sei gerechtfertigt, der Klägerin als Minderjähriger einen generellen Unterlas-

sungsanspruch zuzusprechen, da es ihren Rechtsschutz aushöhlen würde,

wenn ihr in Fällen wiederholter hartnäckiger Rechtsverstöße nur die Möglichkeit

bliebe, bei weiteren Rechtsverletzungen durch nachfolgende Unterlassungsan-

träge ihrem Bildnisrecht gleichsam "hinterherzulaufen".

13

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Betroffene nicht

völlig schutzlos gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden

Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen

Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegen-

den Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedi-

gend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung

und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handeln-

den sowie von dem Grad seines Verschuldens ab; auch eine wiederholte und

hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftli-

chen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldent-

schädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

des Betroffenen darstellen (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27;

160, 298, 306 f.; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.;

vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592).

14

Entgegen der Auffassung der Revision hat der erkennende Senat in sei-

nen Beschlüssen vom 9. Juni 2009 (VI ZR 339/08 und VI ZR 340/08, veröffent-

licht in Juris) nicht zu erkennen gegeben, dass er die Praxis des Berufungsge-

richts, generelle Unterlassungsgebote auszusprechen, billige. Der Senat hat

sich dort zur rechtlichen Zulässigkeit umfassender Unterlassungstitel nicht ge-

äußert, da jeweils rechtskräftige Unterlassungsurteile vorlagen; diese Tatsache

war der weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.

15

3. Die Revision ist danach begründet. Da keine weiteren Feststellungen

zu treffen sind, hat der erkennende Senat selbst in der Sache dahin entschie-

den (§ 563 Abs. 3 ZPO), dass die Klage abgewiesen wird.

Galke

Zoll

Diederichsen

Pauge

von Pentz

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2008 - 324 O 23/08 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 7 U 86/08 -