BGH Beschluss vom 24.06.2009 – IV ZB 2/09
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 24. Juni 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
19. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzu-
lässig verworfen.
Beschwerdewert: 5.780,28 €
Gründe
I. Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger erbrechtliche
und bereicherungsrechtliche Ansprüche nach dem Tod seiner Mutter in
Höhe von 17.174,59 € verfolgte (Anteil am Sparguthaben in Höhe von
5.780,28 €, Ausgleich für Grundstücksnutzung in Höhe von 11.394,31 €)
durch das am 26. März 2008 zugestellte Urteil abgewiesen.
Seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 23. April 2008 für die Durch-
führung der Berufung hat das Berufungsgericht durch Beschluss vom
2. Juli 2008 - zugestellt am 11. Juli 2008 - zurückgewiesen: Für den Nut-
zungsausgleich bestehe - anders als beim Sparguthabenanteil - schon
keine Erfolgsaussicht. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitere
aber insgesamt an der bestandskräftigen Ablehnung von Prozesskosten-
hilfe für denselben Streitgegenstand durch das Landgericht in dem vor
diesem Rechtsstreit durchgeführten selbständigen Prozesskostenhilfe-
verfahren.
Die dagegen am 24. Juli 2008 erhobene Anhörungsrüge hat das
Berufungsgericht durch Beschluss vom 30. Juli 2008 - dem Kläger zuge-
gangen am 8. August 2008 - zurückgewiesen.
Am 22. August 2008 hat der Kläger wegen Versäumung der Beru-
fungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt und zugleich Berufung eingelegt und diese begründet.
Durch Beschluss vom 19. Dezember 2008 hat das Berufungsge-
richt die Berufung des Klägers und sein Wiedereinsetzungsgesuch als
unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die nur auf den Anteil am
Sparguthaben bezogene Rechtsbeschwerde des Klägers.
II. Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und rechtzeitig erhobene Rechtsbeschwerde
war als unzulässig zu verwerfen, da die Voraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird der Kläger durch
den angefochtenen Beschluss nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches
Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die im Zusammenhang mit der
Prozesskostenhilfeablehnung dem Berufungsgericht vorgehaltenen Ge-
hörsverstöße sind insoweit nicht entscheidungserheblich (1.).
Der Rechtssache kommt auch nicht die von der Beschwerde ange-
nommene grundsätzliche Bedeutung zu, weil der Bundesgerichtshof bis-
her nicht entschieden habe, ob eine Anhörungsrüge die Fristen des
§ 234 Abs. 1 ZPO offen halten oder - auch bei Erfolglosigkeit - wieder in
Gang setzen könne. Der Kläger vermag insoweit bereits nicht aufzuzei-
gen, dass die von ihm dargelegten Rechtsfragen in Rechtsprechung und
Rechtslehre umstritten sind und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage
im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klä-
rungsfähig aufwirft, wodurch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit
an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt
wird (vgl. BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). Der fehlende Einfluss ei-
ner Anhörungsrüge auf den Fristenlauf insbesondere auch bei der Wie-
dereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 ZPO ist geklärt. Der von der Be-
schwerde gesehene Vergleich zur Verfassungsbeschwerde greift nicht
(2.).
1. Unhaltbar ist allerdings die Rechtsauffassung des Berufungsge-
richts, die vorangegangene bestandskräftige Zurückweisung der nachge-
suchten Prozesskostenhilfe durch das Landgericht für ein erstinstanzli-
ches Klageverfahren hindere trotz erkannter Erfolgsaussicht, soweit es
den Sparguthabenanteil anlangt, den für die Berufungsinstanz gestellten
Prozesskostenhilfeantrag sachlich zu bescheiden, weil ohne Verände-
rung des zu beurteilenden Sachverhalts eine erneute Entscheidung in
der Sache nicht zulässig erscheine. Das dafür herangezogene Zitat (Zöl-
ler/Philippi, ZPO 27. Aufl. § 117 Rdn. 6 m.w.N. aus der Rechtsprechung)
stützt diese Auffassung nicht. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein man-
gels Rechtskraft abweisender Prozesskostenhilfebeschlüsse grundsätz-
lich jederzeit wiederholbares Verlangen, die Erfolgsaussicht zu beurtei-
len, kann allenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage in Zweifel
gezogen werden. Das ist - wie die Beschwerde zutreffend anmerkt - bei
einem allein für den nächsten Rechtszug - hier das Berufungsverfahren -
gestellten Prozesskostenhilfegesuch nicht der Fall (arg. e. § 119 ZPO).
Über dieses Gesuch hat das dafür jetzt zuständige Berufungsgericht
erstmalig zu befinden und zwar gerade auch, wenn
lediglich um
Überprüfung der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung gebeten wird,
ohne zusätzlich auf etwaige Abweichungen im Sachverhalt zu verweisen.
Zulässigkeitsschranken gibt es insoweit nicht. Das Rechtsschutzbedürf-
nis für einen zweitinstanzlichen Prozesskostenhilfeantrag kann nicht da-
durch in Frage gestellt werden, dass die Partei mit einem erstinstanzli-
chen Antrag - sei er in dem Verfahren selbst oder in einem separaten
vorangegangenen Verfahren - erfolglos geblieben ist und dies hinge-
nommen hat.
Ob diese rechtsfehlerhafte Behandlung des Berufungsgerichts al-
lerdings (auch) eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG enthält, wie die
Beschwerde meint, weil der Kläger nicht zuvor auf diese Rechtsauffas-
sung, mit der nicht zu rechnen gewesen sei, hingewiesen worden ist,
kann letztlich offen bleiben. Denn auf einem solchen Gehörsverstoß be-
ruht die mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Verwerfung von Beru-
fung und Wiedereinsetzung nicht, sondern letztlich auf der unzutreffen-
den Einschätzung des Klägers, mit der Anhörungsrüge gemäß § 321a
ZPO den Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist herauszögern zu können. In-
soweit ist aber ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte durch das Be-
rufungsgericht weder dargetan noch ersichtlich.
Ein Zulassungsgrund ist damit insgesamt nicht dargetan.
2. Richtig ist zwar, dass der Anwendungsbereich der Anhörungs-
rüge gemäß § 321a ZPO auch unanfechtbare Entscheidungen im Pro-
zesskostenhilfeverfahren - wie hier den Ablehnungsbeschluss des Beru-
fungsgerichts vom 2. Juli 2008 - erfasst (MünchKomm-ZPO/Musielak
Rdn. 15). Dagegen trifft es nicht zu, dass mit der Einlegung dieses
Rechtsbehelfs Einfluss auf den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist des
§ 234 Abs. 1 ZPO zuzüglich drei bis vier Tage Überlegungsfrist genom-
men werden kann, der mit der Bekanntgabe der (auch teilweisen) Versa-
gung von Prozesskostenhilfe beginnt und zwar unabhängig davon, aus
welchem Grund der Prozesskostenhilfeantrag erfolglos geblieben ist (vgl.
Stein/Jonas/Roth aaO § 234 Rdn. 14-16).
a) Eine Anhörungsrüge hat - was auch die Beschwerde nicht ver-
kennt - auf den Beginn von Fristen keinen Einfluss (BGH, Beschluss vom
12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - NJW-RR 2004, 712 unter II 2 = juris
Tz. 13 bezüglich der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbe-
schwerde). Das gilt auch für die Wiedereinsetzungsfrist (BayVGH, Be-
schluss vom 15. Oktober 2008 - 12 ZB 08.2468 - juris Tz. 2).
Der fehlende Einfluss von Anhörungsrügen auf den Fristenlauf
entspricht gefestigter einhellig anerkannter höchstrichterlicher Recht-
sprechung, nach der die Wiedereinsetzungsfrist trotz einer nach Versa-
gung von Prozesskostenhilfe alsbald erhobenen Gegenvorstellung zu
laufen beginnt (vgl. nur BGHZ 41, 1; BGH, Beschlüsse vom 26. Sep-
tember 1979 - IV ZB 52/79 - VersR 1980, 86; vom 25. September 2001
- VI ZA 6/01 - VersR 2002, 119 unter 2 c; vom 20. Juni 2006 - VI ZR
255/05 - VersR 2007, 132 Tz. 8; Zöller/Greger aaO § 234 Rdn. 8;
MünchKomm-ZPO/Gehrlein aaO § 234 Rdn. 10; jeweils m.w.N.). Für die
insoweit vergleichbare Anhörungsrüge hat das ebenso zu gelten.
Die Anhörungsrüge als normierter, aus dem Institut der Gegenvor-
stellung entwickelter Rechtsbehelf eigener Art (vgl. Zöller/Heßler aaO
§ 567 Rdn. 23 f.) befreit das Gericht von der Bindungswirkung des § 318
ZPO sowie von formeller und materieller Rechtskraft. Ihr fehlt es - wie
der Gegenvorstellung - an jeglichem Suspensiv- und Devolutiveffekt
(MünchKomm-ZPO/Musielak aaO § 321a Rdn. 4). Trotz aller bei dem
Anwendungsbereich der Gegenvorstellung mit ihrer Abgrenzung zur An-
hörungsrüge noch bestehenden, (dogmatisch) noch nicht endgültig ge-
klärten Fragen liegt die Verwandtschaft dieser beiden Rechtsinstitute
und ihre Wirkungsähnlichkeit offen. Inwieweit für eine Gegenvorstellung
noch Raum neben einer Anhörungsrüge bleibt, spielt dabei keine ent-
scheidende Rolle (vgl. dazu BFH/NV 2005, 1845 = juris Tz. 5; BayVGH,
Beschluss vom 3. August 2005 - 25 CS 5.1605 - juris; vgl. ferner
MünchKomm-ZPO/Musielak aaO § 321a Rdn. 14). Auch bei der Gegen-
vorstellung steht fest, dass sie durch die formelle Rechtskraft (Unan-
fechtbarkeit) nicht gehindert wird, und selbst die Grenze zur materiellen
Rechtskraft ist mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 321a ZPO
unsicherer geworden (vgl. Zöller/Heßler aaO). Fristhemmende Wirkung
kann die Anhörungsrüge jedenfalls aus den für die Gegenvorstellung
entwickelten Gründen nicht entfalten.
b) Das nimmt an sich auch die Rechtsbeschwerde nicht für sie in
Anspruch. Sie meint nur, der Anhörungsrüge müssten entsprechende
Wirkungen zukommen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in Bezug
auf die Fristen zur Einlegung von Verfassungsbeschwerden festgelegt
hat. Dabei verkennt sie allerdings die spezifischen Sonderheiten der Ver-
fassungsbeschwerde, die einer Übertragung der für sie entwickelten
Grundsätze auf andere Fristen entgegensteht.
Das Bundesverfassungsgericht lastet "unter dem Gesichtspunkt
der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG" einem Beschwerdeführer
die vorherige Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens nur an, wenn
dieser Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig war; eine solche Anhö-
rungsrüge könne die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde
nicht offen halten (BVerfG NJW 2007, 3418 = juris Tz. 20). Grundlage
dieser Rechtsprechung ist die von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG für die
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde geforderte Erschöpfung des
Rechtsweges und die damit festgelegte Subsidiarität der Verfassungsbe-
schwerde (BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 - ju-
ris Tz. 2). Auf die Anhörungsrüge, mit der der Verstoß gegen das Verfas-
sungsgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden kann,
darf ein Beschwerdeführer aber dann nicht verwiesen werden, wenn die-
ser Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist (BVerfG EuGRZ 2006,
294 = juris Tz. 14). Besteht indes eine gewisse Erfolgsaussicht, ist das
Anhörungsrügeverfahren aus Subsidiaritätsgründen gemäß § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG zwingend vorzuschalten mit der Folge, dass die Einle-
gungsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG notwendigerweise insoweit offen zu
halten ist.
An diesem Subsidiaritätsverhältnis fehlt es zwischen der Anhö-
rungsrüge und der Wiedereinsetzungsfrist gerade. Die für die Verfas-
sungsbeschwerde entwickelten Grundsätze können daher hier nicht zum
Tragen kommen.
c) Nach alledem ist die Wiedereinsetzung und damit die Berufung
zu Recht wegen Verfristung verworfen worden. Ein für die Zulässigkeit
der Rechtsbeschwerde erforderlicher Zulassungsgrund ist insoweit weder
dargetan noch sonst ersichtlich.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 28.02.2008 - 4 O 512/07 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.12.2008 - 19 U 91/08 -