Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2009 – 5 StR 343/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. September 2009 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Göttingen vom 2. März 2009 im Ausspruch über die

Höhe der Jugendstrafe aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein

Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerle-

gen. Er hat jedoch die hierdurch den Nebenklägern entstan-

denen notwendigen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den zur Tatzeit 18 Jahre und zwei Monate alten

unbestraften Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von neun

Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er im Zustand nicht ausschließbar

verminderter Schuldfähigkeit die 17-jährige L. getötet hat, oh-

ne dass der Grund der Tötung und der Tatablauf im Einzelnen aufgeklärt

werden konnten.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seinem auf die

Sachrüge gestützten Rechtsmittel, mit dem er – näher ausgeführt – die An-

nahme schädlicher Neigungen durch das Landgericht sowie die Höhe der

verhängten Jugendstrafe beanstandet.

Die Revision zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Ver-

hängung einer Jugendstrafe ist entsprechend dem Antrag des Generalbun-

desanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht die

Höhe der verhängten Jugendstrafe rechtsfehlerhaft bestimmt hat. Der Gene-

ralbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend Folgendes

ausgeführt:

„… Auch kann nach der gesetzlichen Wertung in § 18 Abs. 1 Satz 2

JGG die Verhängung einer fünf Jahre übersteigenden Jugendstrafe zur er-

zieherischen Einwirkung geboten sein (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwe-

cke 5 m.w.N.). Die Begründung auf UA S. 149 ‚geringer durfte die Strafe

nach Auffassung der Kammer nicht ausfallen, weil anderenfalls das Gewicht

der Rechtsverletzung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen

wäre. Hingegen ist ein Zurückbleiben um ein halbes Jahr hinter der Höchst-

strafe angemessen, um den Milderungsgründen hinreichend Rechnung zu

tragen’, lässt indes angesichts der angenommenen Milderungsgründe besor-

gen, dass die Jugendkammer die im vorliegenden Einzelfall angemessene

Sanktion in ihrer Relation zur Höchststrafe verkannt hat.“

Im Hinblick auf den vorliegenden Wertungsfehler konnten die Feststel-

lungen aufrechterhalten bleiben, die ergänzt werden können, soweit sich

hieraus kein Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen ergibt.

Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs und der Art der Sank-

tion konnte der Senat trotz der Zurückverweisung der Sache die auf § 74

JGG, § 472 StPO gestützte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen (Senats-

7

beschlüsse vom 26. Mai 2009 – 5 StR 57/09, zur Veröffentlichung in BGHR

bestimmt, und 25. Juni 2009 – 5 StR 174/09).

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