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BGH Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZB 84/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 84/08

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und

Grupp

am 25. Juni 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Lüneburg vom 20. März 2008 wird auf Kosten

der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 416.280,03 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit

der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Be-

schwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember

2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239). Dem einzelnen Insolvenzgläubiger steht

jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu,

keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 60

InsO gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen (BGH, Beschl. v. 5. Februar

2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 ff).

2

Die Höhe des Gegenstandswertes des Verfahrens der Rechtsbeschwer-

de bemisst sich nach dem von der zu 1 beteiligten Gläubigerin geltend gemach-

ten Schaden (Forderungsausfall trotz des vereinbarten verlängerten Eigen-

tumsvorbehalts), für dessen Entstehen der weitere Beteiligte zu 2 verantwortlich

gemacht wird und den der zu bestellende Sonderinsolvenzverwalter prüfen und

nach §§ 60, 92 InsO verfolgen sollte.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Lüneburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 46 IN 6/06 -

LG Lüneburg, Entscheidung vom 20.03.2008 - 3 T 36/08 -