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BGH Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZB 84/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und
Grupp
am 25. Juni 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Lüneburg vom 20. März 2008 wird auf Kosten
der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
auf 416.280,03 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit
der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Be-
schwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember
2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239). Dem einzelnen Insolvenzgläubiger steht
jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu,
keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 60
InsO gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen (BGH, Beschl. v. 5. Februar
2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 ff).
2
Die Höhe des Gegenstandswertes des Verfahrens der Rechtsbeschwer-
de bemisst sich nach dem von der zu 1 beteiligten Gläubigerin geltend gemach-
ten Schaden (Forderungsausfall trotz des vereinbarten verlängerten Eigen-
tumsvorbehalts), für dessen Entstehen der weitere Beteiligte zu 2 verantwortlich
gemacht wird und den der zu bestellende Sonderinsolvenzverwalter prüfen und
nach §§ 60, 92 InsO verfolgen sollte.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 46 IN 6/06 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 20.03.2008 - 3 T 36/08 -