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BGH Urteil vom 25.06.2009 – IX ZR 154/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 154/08

URTEIL

Verkündet am: 25. Juni 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 175 Abs. 2, §§ 184, 302 Nr. 1, BGB § 779

Hat der Schuldner mit einem gerichtlichen Vergleich auch den Rechtsgrund der da-

durch titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer

Streit gestellt, so steht für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung

auf einer entsprechenden Handlung beruht.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - IX ZR 154/08 - OLG Brandenburg

LG Frankfurt (Oder)

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter

Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Branden-

burgischen Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2008 wird auf Kosten

des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin hatte den Beklagten als früheren Geschäftsführer einer

GmbH und Vorstandsmitglied einer AG wegen Beitragsvorenthaltung gemäß

§ 266a StGB, § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen. In jenem gerichtlichen

Verfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur

Zahlung von insgesamt 7.600 € verpflichtete. In dem am 21. Dezember 2005

eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten meldete die

Klägerin diesen Betrag mit dem Zusatz "Schadensersatzanspruch wegen vor-

sätzlicher Beitragsvorenthaltung" an. Der Beklagte widersprach der Geltendma-

chung eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher Beitragsvorenthal-

tung in Höhe eines Teilbetrages von 5.600 €.

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Die von der Klägerin erhobene Klage auf Beseitigung des Widerspruchs

des Beklagten gegen die Feststellung des Rechtsgrundes der vorsätzlich be-

gangenen unerlaubten Handlung ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Unbegründetheit

des Teilwiderspruchs des Beklagten festgestellt. Mit seiner vom Berufungsge-

richt zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des

erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Feststellungsklage sei nach

§ 256 Abs. 1 ZPO, § 184 InsO zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürf-

nis der Klägerin sei gegeben. Es sei zu erwarten, dass der Beklagte nach Ertei-

lung der Restschuldbefreiung Vollstreckungsabwehrklage gegen eine Vollstre-

ckung der Klägerin aus dem gerichtlichen Vergleich erhebe. Der Feststellungs-

antrag erweise sich auch als begründet. Der Beklagte könne dem Rechtsgrund

der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht mehr widersprechen,

nachdem er im Vorprozess einen Vergleich mit der Klägerin geschlossen habe,

in dem er sich zur Zahlung von 7.600 € verpflichtet habe. Einzige im Vorprozess

geltend gemachte Anspruchsgrundlage sei § 823 Abs. 2 BGB, § 266a StGB

gewesen. Dieser Rechtsgrund sei durch den Abschluss eines gerichtlichen Ver-

gleichs nicht verändert worden. Dass die Parteien ein neues, vom bisherigen

Schuldgrund unabhängiges Schuldverhältnis hätten schaffen wollen, sei nicht

zu erkennen. Der Vergleichsschluss sei deshalb dahin auszulegen, dass der

Beklagte den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

anerkannt habe. Anders als bei einem Vollstreckungsbescheid, der auch dann

keine Bindungswirkung entfalte, wenn der Rechtsgrund der vorsätzlich began-

genen unerlaubten Handlung angegeben sei, komme einem im Anwaltsprozess

geschlossenen gerichtlichen Vergleich Bindungswirkung zu. Auch wenn eine

Belehrung des Schuldners nach § 175 Abs. 2 InsO nicht stattgefunden habe,

sei der Schuldner gebunden, wenn der Vergleich auf gerichtlichen Vorschlag

unter anwaltlicher Beratung geschlossen werde.

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II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Feststellung eines An-

spruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist gegeben. Legt

der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer derartigen Forderung

ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes

erheben (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, ZInsO 2009,

389 f Rn. 9 m.w.N.; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 184 Rn. 98 f).

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2. Der in einem Anwaltsprozess auf Vorschlag des Gerichts geschlosse-

ne Prozessvergleich kann entgegen der Auffassung der Revision weitergehen-

de Wirkungen haben als ein Vollstreckungsbescheid, in dem der Gläubiger ein-

seitig angegeben hat, sein Anspruch beruhe auf einer vorsätzlich begangenen

unerlaubten Handlung. Der Prozessvergleich ist ein Vollstreckungstitel gemäß

§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sein Inhalt ist im Wege einer Auslegung festzustellen.

Eine Auslegung des Vergleichsinhaltes, die den behaupteten Schuldgrund ein-

bezieht, rechtfertigt sich generell noch nicht allein aus dem Umstand, dass der

geltend gemachte Anspruch nach richtiger rechtlicher Beurteilung nur aus vor-

sätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet sein kann, und der Be-

klagte sich zu Zahlungen verpflichtet. Ergibt jedoch die Auslegung des Ver-

gleichs - wie hier -, dass die Parteien auch den Rechtsgrund einer vorsätzlich

begangenen unerlaubten Handlung außer Streit stellen wollten, so reicht dies

aus, um eine für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten

bindende Feststellung des Bestehens einer ausgenommenen Forderung im

Sinne des § 302 Nr. 1 InsO zu treffen.

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a) Gemäß § 302 Nr. 1 InsO in der hier anwendbaren Fassung des Insol-

venzrechtsänderungsgesetzes 2001 vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710)

steht einem Gläubiger eine von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausge-

nommene Forderung nur zu, wenn er diese unter Angabe des Rechtsgrundes

nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat und ein Widerspruch des Schuldners

gegen diese Anmeldung, den dieser im Prüfungstermin entsprechend § 176

Satz 2 InsO einlegen kann, durch eine Feststellungsklage entsprechend § 256

Abs. 1 ZPO, § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO beseitigt ist. Grundsätzlich zulässig ist

auch der Widerspruch des Schuldners gegen eine bereits titulierte Forderung.

Fehlt in dem Titel die Feststellung, dass die Forderung auf einer vorsätzlich be-

gangenen unerlaubten Handlung beruht oder hat der Titel - wie dies jedenfalls

beim Vollstreckungsbescheid der Fall ist, in dem der Gläubiger angegeben hat,

die Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung -

keine Bindungswirkung (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, ZInsO 2006,

704, 705 Rn. 12 f), so kommt eine ergänzende Feststellungsklage des Gläubi-

gers in Betracht (für die parallel gelagerte Problematik des § 850f Abs. 2 ZPO

vgl. BGHZ 152, 166, 171 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2005 - VII ZB 17/05, NJW

2005, 1663).

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b) Nach diesen Grundsätzen konnte das Berufungsgericht vorliegend

von der Bindungswirkung des im Vorprozess abgeschlossenen Vergleichs aus-

gehen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte es der Frage, ob der Be-

klagte für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile persönlich aus vorsätz-

lich begangener unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden konnte,

nicht erneut nachgehen.

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aa) Zwar entfaltet der Vollstreckungsbescheid, in dem als Rechtsgrund

der Tatbestand der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angegeben

ist, keine Bindungswirkung, weil die Feststellung des Rechtsgrundes nicht auf

einer gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung beruht, sondern allein auf der Angabe

des Gläubigers (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 aaO; BGH, Beschl. v. 5. April 2005

aaO für den Fall des § 850f Abs. 2 ZPO). Damit ist der vorliegende Fall jedoch

nicht vergleichbar. Das Berufungsgericht hat den im Vorprozess zwischen den

Parteien geschlossenen Vergleich tatrichterlich dahin ausgelegt, die Parteien

hätten sich "verständigt …, dass die Forderung, zu deren Erfüllung sich der Be-

klagte schließlich im Vergleichswege bereit fand, insgesamt eine solche aus

vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen war". Ob dem Vergleich eine

richterliche Schlüssigkeitsprüfung vorausgegangen war, ist unerheblich. Sie

wird durch die Einigung der Parteien ersetzt, die sich auch über die Rechtsnatur

des Anspruchs verhielt und diese dem Streit der Parteien entzog. Gleichfalls

unerheblich ist, ob der Beklagte vor Vergleichsschluss seitens seines Anwalts

darüber aufgeklärt worden war, er sei im Begriffe, einen auf einer unerlaubten

Handlung beruhenden Anspruch anzuerkennen, was die weitreichenden Folgen

des § 302 Nr. 1 InsO nach sich ziehen könne. Ein etwaiges Belehrungsdefizit

kann der Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten, sondern allenfalls einen

Schadensersatzanspruch gegenüber dem Anwalt rechtfertigen. Dieser Fall ist

ebenso zu beurteilen wie die Abgabe einer Erklärung des Schuldners, nach der

er einer gemäß § 850f Abs. 2 ZPO privilegierten Vollstreckung des Gläubigers

zustimmt (BGHZ aaO). Anders als beim Vollstreckungsbescheid liegt der Titu-

lierung nicht bloß eine einseitige Angabe des Gläubigers zugrunde.

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bb) Die Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Auslegung verfan-

gen nicht. Das Berufungsgericht hat den Grundsatz, wonach die Auslegung den

beiderseitigen Interessen gerecht zu werden habe, im Blick gehabt. Es hat au-

ßerdem ausgeführt, dass der Beklagte, falls er daran hätte festhalten wollen,

keine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen zu haben, dies im Wortlaut

des Vergleichs hätte zum Ausdruck bringen können. Er hätte sich beispielswei-

se "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zur Zahlung bereit erklären können.

Damit hat das Berufungsgericht die von der Revision angeführte Möglichkeit,

dass der "Vergleich … als Versuch erschien, Restschuldbefreiung beantragen

zu können", ausdrücklich erwogen.

Ganter Raebel Kayser

Pape Grupp

Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.05.2007 - 13 O 277/06 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 11 U 121/07 -