Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.06.2009 – VI ZR 339/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2009 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen

und den Richter Stöhr

beschlossen:

Die Anhörungsrüge vom 19. Juni 2009 gegen den Senatsbe-

schluss vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückge-

wiesen.

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-

hörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der

Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-

schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Artikel 103

Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag

eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise

oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;

st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer

Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-

de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-

aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-

ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der

Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er

das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-

gen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der

Revision entnehmen können.

3

Die Frage, ob ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen hartnäckiger

schwerwiegender Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach dem Subsidiari-

tätsgrundsatz ausscheidet, wenn der in Anspruch Genommene in der Vergan-

genheit bereits unter Androhung von Ordnungsmitteln rechtskräftig verurteilt

wurde, es generell zu unterlassen, Fotos des Betroffenen zu veröffentlichen und

der Betroffene daher die Möglichkeit hat, im Falle von Bildrechtsverletzungen

Ordnungsmittel gegen den Verletzer festsetzen zu lassen, ist über die bereits

vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung nicht weiter klärungsbedürftig,

sie ist auch nicht abstrakt klärungsfähig. Im Urteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR

26/70 - VersR 1971, 845 (Dreckschleuder) hat der Senat bereits darauf hinge-

wiesen, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob dem Betroffenen, dessen nicht

vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar

ist, gerechterweise eine Genugtuung in Geld zuzusprechen ist. Ob ein derart

schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur

aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei

sind besonders die Art sowie Schwere der zugefügten Beeinträchtigung und der

Grad des Verschuldens, auch Anlass und Beweggrund des Handelns zu be-

rücksichtigen. In die gebotene Gesamtwürdigung ist auch einzubeziehen, ob

- wie im Streitfall - ein Unterlassungstitel erwirkt worden ist. Dass ein Unterlas-

sungstitel geeignet sein kann, die Entscheidung für eine Geldentschädigung zu

beeinflussen, entspricht allgemeiner Rechtsmeinung. Soweit die Nichtzulas-

sungsbeschwerde meint, dass in der Literatur (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das

Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14, Rn. 125) diese Auf-

fassung kritisiert worden sei, beziehen sich die Ausführungen auf die Wortbe-

richterstattung und nicht auf die unzulässige Bildveröffentlichung.

4

Für die Gewährung einer Geldentschädigung kommt es auf die Umstän-

de des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befrie-

digender Ausgleich für die Persönlichkeitsverletzung fehlt (Senat, BGHZ 128, 1,

12 f.). Zwar kann die Persönlichkeitsentfaltung von Kindern durch die Berichter-

stattung in Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachse-

nen, so dass der Bereich in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung füh-

len und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muss. Im vorliegenden

Fall kann dem jedoch durch das Ordnungsmittelverfahren Rechnung getragen

werden. Der Kläger ist auf den Fotos nur über die Abbildung mit seinen Eltern

und die Wortberichterstattung identifizierbar, so dass er dadurch in seinem

Recht am eigenen Bild nicht gravierend beeinträchtigt wird. Die Genugtuungs-

funktion der Geldentschädigung würde außerdem zu wirtschaftlich gesehen,

würde sie erfordern, dass dem Betroffenen selbst die finanziellen Mittel zuflie-

ßen.

Müller Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 11.07.2008 - 324 O 1173/07 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2008 - 7 U 72/08 -