BGH Urteil vom 02.07.2009 – I ZR 146/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
ZPO §§ 767, 927 Abs. 1
Verkündet am: 2. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Mescher weis
a) Gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel kann der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, dass das ihm untersagte Verhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Recht- sprechung nicht mehr verboten ist.
b) Um die entsprechenden Rechte auch gegenüber einem im Verfügungsver- fahren erstrittenen und vom Schuldner als endgültige Regelung anerkannten Unterlassungstitel geltend machen zu können, muss sich der Schuldner in der Abschlusserklärung die Rechte aus § 927 Abs. 1 ZPO insoweit vorbehal- ten, als die veränderten Umstände auch gegenüber einem in der Hauptsache ergangenen Titel geltend gemacht werden könnten.
BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - I ZR 146/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 22. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. August 2007 aufgeho-
ben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der III. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2006
abgeändert, soweit die Beklagte nach dem Klageantrag zu 1 verur-
teilt worden ist. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 3/4 und die
Beklagte 1/4 zu tragen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger aufer-
legt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Elektrogeräten. Der
Kläger betreibt in Karlsruhe unter der Firma "Waschmaschinen Mescher" ein
Einzelhandelsgeschäft. Die Beklagte warb für ihre Elektrogeräte in einer Zei-
tungsanzeige vom 12. Februar 2006 mit folgender Überschrift:
AUCH DER MESCHER WEIS –
SATURN
HAT DEN GEILSTEN PREIS!
Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte der Kläger am 16. März 2006 beim
Landgericht Karlsruhe eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten unter-
sagt wurde, in der oben wiedergegebenen Weise zu werben. Mit anwaltlichem
Schreiben vom 7. Juni 2006 gab die Beklagte eine Abschlusserklärung ab, die
sie unter die "auflösende Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher
Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Ver-
haltens als rechtmäßig" stellte.
Der Kläger hat die Werbung der Beklagten als wettbewerbswidrig bean-
standet. Er hat ferner die Ansicht vertreten, die Abschlusserklärung lasse das
Rechtsschutzbedürfnis für den im Hauptsacheverfahren geltend gemachten
Unterlassungsanspruch nicht entfallen, weil sie unter einer auflösenden Bedin-
gung abgegeben worden sei.
Der Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung -
beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Elektro-Großgeräte zu Wettbewerbszwecken blick- fangartig hervorgehoben zu bewerben mit der Aussage
AUCH DER MESCHER WEIS – SATURN HAT DEN GEILSTEN PREIS!
wie geschehen in der Zeitung "Boulevard Baden" vom 12. Februar 2006.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht,
für den Unterlassungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Gesetzes-
änderung und eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssten
- ebenso wie bei Unterwerfungserklärungen - auch bei Abschlusserklärungen
als auflösende Bedingungen möglich sein.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Die da-
gegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-
klagte ihren Antrag auf Abweisung des Unterlassungsbegehrens weiter. Der
Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren für zulässig und
begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Die Abschlusserklärung der Beklagten habe das Rechtsschutzbedürfnis
für den Unterlassungsantrag nicht entfallen lassen. Denn die in der Abschluss-
erklärung enthaltene Bedingung verhindere, dass die zuvor erlassene einstwei-
lige Verfügung ebenso effektiv und dauerhaft wie ein Urteil in der Hauptsache
wirke. Die von der Beklagten in die Abschlusserklärung aufgenommene auflö-
sende Bedingung ziele darauf ab, der Beklagten eine Position zu verschaffen,
die in mehrfacher Hinsicht günstiger sei als nach einer Verurteilung im Haupt-
sacheverfahren. Die maßgebliche Änderung der Rechtsprechung könne sich
auf abstrakte Elemente der Beurteilung, wie etwa das Verbraucherleitbild, be-
ziehen. Derartige Änderungen rechtfertigten für sich genommen keine Durch-
brechung der Rechtskraft eines Unterlassungstitels. Vielmehr bedürfe es hierzu
eines qualifizierten Interesses des Verurteilten daran, an dem gegen ihn ausge-
sprochenen Unterlassungsgebot nicht festgehalten zu werden. Anders als nach
einem obsiegenden Urteil in der Hauptsache könne der Kläger auf der Grundla-
ge der Abschlusserklärung der Beklagten bei einer Änderung der Rechtspre-
chung nicht mehr geltend machen, derartige Änderungen seien überhaupt nicht
oder nur unter zusätzlichen Bedingungen geeignet, die Wirkungen des Unter-
lassungsurteils entfallen zu lassen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die auflösende Be-
dingung einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Recht-
sprechung bei Unterwerfungserklärungen zulässig sei. Die Unterlassungserklä-
rung ziele darauf ab, den Unterlassungsanspruch durch eine Vertragsstrafe zu
sichern. Demgegenüber gehe es bei der Abschlusserklärung darum, einen be-
reits erlassenen gerichtlichen Vollstreckungstitel bestandskräftig zu machen.
Hieraus ergebe sich, dass die Abschlusserklärung in größerem Umfang bedin-
gungsfeindlich sei als die Unterwerfung.
Die Klage sei auch begründet. Die angegriffene Werbeaussage enthalte
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das von
dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsbegehren ist mangels Rechts-
schutzbedürfnisses unzulässig. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts
vom 16. März 2006, mit der der Beklagten untersagt worden ist, mit dem Slogan
"AUCH DER MESCHER WEIS - SATURN HAT DEN GEILSTEN PREIS!" zu
werben, erzielt durch die von der Beklagten abgegebene Abschlusserklärung
vom 7. Juni 2006 eine dem erstrebten Hauptsachetitel gleichwertige Wirkung.
Damit besteht kein schutzwürdiges Interesse des Klägers mehr an der Erlan-
gung eines Unterlassungstitels.
1. Die nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 16. März 2006 von
der Beklagten abgegebene Abschlusserklärung hat das Rechtsschutzbedürfnis
für die von dem Kläger erhobene Unterlassungsklage entfallen lassen.
a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn
durch eine Abschlusserklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso
effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter
Titel (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 148/88, GRUR 1991, 76, 77 = WRP
1991, 97 - Abschlusserklärung; Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005,
692, 694 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis). Die Abschlusserklärung muss da-
her dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen, damit sie die ange-
strebte Gleichstellung des vorläufigen Titels mit dem Hauptsachetitel erreichen
kann, und darf grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft sein (BGH GRUR
1991, 76, 77 - Abschlusserklärung; GRUR 2005, 692, 694 - "statt"-Preis; Köhler
in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 3.74; Ahrens/
Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 58 Rdn. 25 f.; Teplitzky, Wett-
bewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 43 Rdn. 13).
Dementsprechend bedarf es in der Abschlusserklärung grundsätzlich ei-
nes Verzichts auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfü-
- I ZR 230/86, GRUR 1989, 115 = WRP 1989, 480 - Mietwagen-Mitfahrt; OLG
Stuttgart WRP 2007, 688, 689; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 139; Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 3.74; Piper in Piper/Ohly, UWG,
4. Aufl., § 12 Rdn. 185).
b) Zu beachten ist jedoch, dass der Verzicht des Schuldners den Gläubi-
ger nicht besser stellen soll, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel
stünde. Dies wäre bei einem uneingeschränkten Verzicht auf den Rechtsbehelf
des § 927 ZPO, der es dem Schuldner ermöglicht, die Aufhebung der einstwei-
ligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu beantragen, aber der Fall.
Denn einem Hauptsachetitel können unter den Voraussetzungen der §§ 323,
767 ZPO nachträglich entstandene Einwendungen entgegengehalten werden.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob ein vollständiger Verzicht auf die Rechte
aus § 927 ZPO im Hinblick auf nicht vorhersehbare, erst nachträglich entste-
hende Einwendungen überhaupt wirksam wäre (kritisch: Ahrens/Ahrens aaO
Kap. 58 Rdn. 19; Großkomm.UWG/Schultz-Süchting, § 25 Rdn. 274; Walker in
Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 927
Rdn. 6). Für die Beseitigung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Hauptsa-
cheklage ist ein uneingeschränkter Verzicht jedenfalls nicht erforderlich. Die
Abschlusserklärung braucht solche Einwendungen nicht auszuschließen, die
der Schuldner mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO auch ge-
gen einen rechtskräftigen Unterlassungstitel in der Hauptsache geltend machen
könnte.
2. Zu den Einwendungen, die eine Vollstreckungsabwehrklage gegen ei-
nen in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsan-
spruch begründen können, gehören grundsätzlich auch Gesetzesänderungen
und Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
a) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine nachträgliche
Gesetzesänderung die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO je-
denfalls dann begründen kann, wenn der in Rede stehende Vollstreckungstitel
nicht lediglich auf eine einmalige Leistung, etwa auf Zahlung eines bestimmten
Betrags, sondern auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Das ist nament-
lich bei einem Unterlassungstitel, der in die Zukunft wirkt, der Fall. Mit Recht
wird daher angenommen, dass die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel
für unzulässig erklärt werden kann, wenn das dem Titel zugrunde liegende Ver-
bot durch eine Gesetzesänderung weggefallen ist (BGHZ 70, 151, 157; 133,
316, 323 - Altunterwerfung I; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., § 767
Rdn. 70; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 176; Schuschke in Schuschke/
Walker aaO Anh. zu § 935 Rdn. 5; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungs-
recht, 13. Aufl., § 45 Rdn. 45.13).
b) Allerdings begründen Änderungen in der Rechtsprechung grundsätz-
lich keine Einwendung i.S. des § 767 ZPO, da es sich insoweit nicht um eine
neu entstandene Einwendung gegen den titulierten Anspruch handelt. Betroffen
ist dadurch vielmehr die Richtigkeit des Urteils selbst (vgl. BGHZ 151, 316, 326;
MünchKomm.ZPO/K. Schmidt aaO § 767 Rdn. 70; Musielak/Lackmann, ZPO,
Änderung der Rechtsprechung; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 767
Rdn. 20b; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 197).
aa) In der Literatur ist umstritten, ob dieser Grundsatz auch uneinge-
schränkt auf in die Zukunft gerichtete Unterlassungstitel angewendet werden
kann. Zum Teil wird dies bejaht. Jedes Urteil schaffe nur Wirkungen zwischen
den Parteien (vgl. Ulrich, FS für Traub, 423, 428; Samwer in Gloy/Loschelder,
3. Aufl., § 92 Rdn. 59). Nach der Gegenauffassung stellen im Wettbewerbsrecht
die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - zumindest im Bereich von Gene-
ralklauseln - ein Äquivalent zum Gesetzesrecht dar. Es könne deshalb nicht
danach unterschieden werden, ob sich der Buchstabe des Gesetzes geändert
habe oder die Ansicht der Rechtsprechung darüber, was Inhalt des Gesetzes
sei (vgl. Borck, GRUR 2000, 9, 14; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 198).
bb) Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstiteln wirkt sich ein Wandel
in der Rechtsprechung anders aus als bei Titeln, die auf eine einmalig zu erfül-
lende Leistung gerichtet sind. Bei letzteren bezieht sich die Verpflichtung auf
einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt. Schon im
Interesse der Rechtssicherheit ist die Erfüllung des Anspruchs hinzunehmen,
auch wenn nach der geänderten Rechtsprechung keine Verurteilung mehr er-
folgen würde. Demgegenüber ist das Festhalten des Unterlassungsschuldners
an einem gegen ihn erwirkten Verbot für diesen nicht zumutbar, wenn das un-
tersagte Verhalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung künftig zweifelsfrei
als rechtmäßig zu beurteilen ist. Denn er muss die Unterlassungspflicht auch in
Zukunft erfüllen. Ihm blieben Werbemöglichkeiten, die seinen Mitbewerbern
erlaubt sind, dauerhaft verwehrt (vgl. BGHZ 133, 316, 324 - Altunterwerfung I).
cc) Eine vergleichbare Lage besteht bei Titeln auf künftig fällig werdende
wiederkehrende Leistungen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Ab-
änderungsgrund i.S. des § 323 ZPO gegeben sein kann, wenn sich infolge ei-
ner höchstrichterlichen Leitentscheidung die rechtlichen Maßstäbe zur Berech-
nung der Leistung verändert haben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die
Rechtsprechungsänderung in ihren Auswirkungen einer Gesetzesänderung
oder Änderung der Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgericht gleichkommt (BGHZ 148, 368, 378; 153, 372, 383; 161, 73, 78;
Wieczorek/Schütze/Büscher, Großkomm.ZPO, 3. Aufl., § 323 Rdn. 80; Stein/
Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 323 Rdn. 43; MünchKomm.ZPO/Gottwald aaO
§ 323 Rdn. 70, 74). Es besteht dann kein sachlicher Grund, die Anpassung des
Titels an die neue höchstrichterliche Rechtsprechung abzulehnen (BGHZ 161
73, 78). So kann beispielsweise ein Titel auf nachehelichen Ehegattenunterhalt
mit Hilfe der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO einer veränderten höchst-
richterlichen Rechtsprechung mit Wirkung für die Zukunft angepasst werden
(vgl. BGHZ 153, 373, 384; BGH, Urt. v. 3.11.2004 - XII ZR 120/02, NJW 2005,
142).
dd) Diese Grundsätze müssen auch bei wettbewerbsrechtlichen Unter-
lassungstiteln gelten. Auch hier hat ein Wandel in der höchstrichterlichen Recht-
sprechung ähnliche Auswirkungen wie eine Gesetzesänderung. Eine höchst-
richterliche Leitentscheidung, nach der das untersagte Verhalten eindeutig als
rechtmäßig zu beurteilen wäre, ist deshalb ebenso wie eine Gesetzesänderung
als Einwendung i.S. des § 767 ZPO zu behandeln.
Hierfür spricht auch der in § 10 UKlaG zum Ausdruck kommende Rechts-
gedanke (vgl. Baur/Stürner/Bruns aaO § 45 Rdn. 45.13; Ahrens/Ahrens aaO
Kap. 36 Rdn. 199). Der zur Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verurteilte soll gegenüber seinen Mit-
bewerbern keinen Nachteil erleiden, wenn der Bundesgerichtshof oder der Ge-
meinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes die in Rede stehende
Klausel in einem anderen Verfahren als wirksam beurteilt haben. Der Verwen-
der kann deshalb mit der Klage nach § 767 ZPO gegen den Titel vorgehen, so-
fern die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise
seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde. Damit sollen gleiche Wettbe-
werbsbedingungen gewährleistet werden. Gleiche Wettbewerbsbedingungen
müssen auch dann geschaffen werden, wenn ein wettbewerbsrechtlicher Unter-
lassungstitel ein Verhalten verbietet, das den Mitbewerbern nach der Änderung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr grundsätzlich erlaubt ist.
3. Der Unterlassungsschuldner muss deshalb auf die Rechte aus § 927
ZPO nicht verzichten, soweit es um die Geltendmachung veränderter Umstände
geht, die auf einer Gesetzesänderung oder Änderungen in der höchstrichterli-
chen Rechtsprechung beruhen. Auf diese Umstände erstreckt sich der Verzicht
auch regelmäßig nicht.
a) Der Inhalt einer Abschlusserklärung ist nach allgemeinen Grundsätzen
durch Auslegung zu ermitteln (Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 140; Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 3.74). Der Erklärungsgehalt richtet
sich nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung des
Grundsatzes von Treu und Glauben. Wird in einer Abschlusserklärung auf die
Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO ohne ausdrückliche Einschränkung ver-
zichtet, so kann dem Verzicht nach Treu und Glauben kein weitergehender Er-
klärungsinhalt beigemessen werden, als er für den Zweck der Abschlusserklä-
rung, die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel zu
erreichen, erforderlich ist. Es kann nicht angenommen werden, dass der Unter-
lassungsschuldner auf die Rechte aus § 927 ZPO auch insoweit verzichten
wollte, als sie mit den Einwendungen übereinstimmen, die einem rechtskräfti-
gen Hauptsachetitel nach § 767 ZPO entgegengehalten werden könnten.
b) Die Beklagte hat mit ihrer Abschlusserklärung vom 7. Juni 2006 auf die
Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO verzichtet, jedoch unter der "auflösenden
Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhen-
den eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig".
Eine auflösende Bedingung, die bewirkte, dass die Beklagte nach Bedingungs-
könnte, ließe das Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage grundsätzlich
nicht entfallen. Denn der Beklagten würden damit weitergehende Rechte einge-
räumt, als es für den Zweck der Einschränkung, eine Besserstellung des Gläu-
bigers gegenüber einem rechtskräftigen Hauptsachetitel zu verhindern, erfor-
derlich wäre. Dafür muss sich der Schuldner lediglich die Rechte aus § 927
ZPO vorbehalten, und zwar insoweit, als veränderte Umstände mit einer Voll-
streckungsabwehrklage nach § 767 ZPO einem rechtskräftigen Titel in der
Hauptsache entgegengehalten werden könnten. In diesem Sinn ist die Ab-
schlusserklärung jedoch auszulegen. Die Beklagte wollte lediglich ihren Ver-
zicht auf die Rechte aus § 927 ZPO in der Weise einschränken, dass er nicht
die Geltendmachung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung
beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als recht-
mäßig erfasst. Nachdem nunmehr die Frage beantwortet ist, ob diese Umstän-
de mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden können, wird es
zukünftig ausreichen, dass der Unterlassungsschuldner sich die Rechte aus
§ 927 ZPO vorbehält, die er auch gegen einen im Hauptsacheverfahren ergan-
genen rechtskräftigen Titel geltend machen könnte.
4. Die von der Beklagten in ihre Abschlusserklärung aufgenommene Be-
dingung steht somit der Annahme nicht entgegen, dass die vom Kläger erwirkte
Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem
Hauptsacheverfahren erlangter Titel.
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Da die Sache zur End-
entscheidung reif ist, ist der Klageantrag zu 1 (Unterlassungsantrag) unter teil-
weiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen (§§ 562, 563
Abs. 3 ZPO).
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.10.2006 - 14 O 81/06 KfH III -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.08.2007 - 6 U 169/06 -