Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.11.2004 – XII ZR 120/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 3. November 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 323 Abs. 1

Die Abweisung einer Klage auf künftigen Unterhalt wegen fehlender Bedürftig- keit für die Zeit ab der letzten mündlichen Verhandlung entfaltet auch dann kei- ne materielle Rechtskraft für die Zukunft, wenn zugleich rückständiger Unterhalt zugesprochen wurde. Deswegen ist künftiger Unterhalt, der im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Senats zur Bemessung der ehelichen Lebens- verhältnisse bei Hausfrauenehen begehrt wird, mit der Leistungsklage und nicht mit der Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (Fortfüh- rung der Senatsurteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89 - FamRZ 1990, 863 und vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376; Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353).

BGH, Urteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - OLG Düsseldorf

AG Duisburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai

2002 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision aufgeho-

ben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

Duisburg vom 13. Dezember 2001 unter Zurückweisung der wei-

tergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie

folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Ehe-

gattenunterhalt für die Zeit von Oktober 2001 bis Dezember 2001

in Höhe von monatlich 1.267 DM und für die Zeit ab Januar 2002

in Höhe von monatlich 648 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Die Parteien sind seit dem 11. Januar 1997 rechtskräftig geschieden. Mit

Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 13. März 2001 wurde der Beklagte verur-

teilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli bis zum 21. Dezember 2000 monat-

lichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 975 DM zu zahlen. Für

die Folgezeit wies das Amtsgericht die Klage rechtskräftig ab, weil die Klägerin

über anrechenbare Einkünfte verfügte, die ihren nach der Anrechnungsmethode

ermittelten Unterhaltsbedarf deckten. Dabei ging das Gericht von eheprägen-

den Einkünften des Beklagten in Höhe von 5.231,42 DM und einem Unterhalts-

bedarf der Klägerin in Höhe von 2.242,04 DM aus. Darauf rechnete es für die

Zeit bis zum 21. Dezember 2000 Einkünfte der Klägerin in Höhe von 1.240 DM

und für die Zeit danach solche in bedarfsdeckender Höhe an.

Mit der am 4. Oktober 2001 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin

unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum

Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen innerhalb einer

Hausfrauenehe die Abänderung des Urteils vom 13. März 2001. Hilfsweise ver-

folgt sie ihren Antrag auf nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Ok-

tober 2001 auch im Wege der Leistungsklage.

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß in Abänderung des

Urteils vom 13. März 2001 verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Ehegatten-

unterhalt in Höhe von monatlich 1.320 DM für die Zeit von Oktober bis Dezem-

ber 2001 und in Höhe von 660 € für die Zeit ab Januar 2002 zu zahlen. Auf die

Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil nur geringfügig

abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Ehe-

gattenunterhalt für die Zeit von Oktober bis Dezember 2001 in Höhe von monat-

lich 1.267 DM und für die Zeit ab Januar 2002 in Höhe von monatlich 648 € zu

zahlen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision

des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im wesentlichen unbegründet und führt lediglich aus pro-

zessualen Gründen, nicht aber in der Sache zu einer Änderung des Urteilste-

nors.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 1574 ver-

öffentlicht ist, hat die Revision wegen der Rechtsfrage zugelassen, ob die Ab-

änderung eines Unterhaltsurteils nach § 323 ZPO trotz gleich gebliebener Ein-

kommensverhältnisse allein wegen der geänderten Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs zur Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse in einer

Hausfrauenehe (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 – BGHZ

148, 105 = FamRZ 2001, 986) zulässig ist. Auf diese Rechtsfrage, die der Se-

nat inzwischen mit Urteil vom 5. Februar 2003 (- XII ZR 29/00 - BGHZ 153, 372

= FamRZ 2003, 848) im Sinne des angefochtenen Urteils entschieden hat,

kommt es indes nicht an. Denn das Begehren der Klägerin ist nicht im Wege

der Abänderungsklage, sondern entsprechend ihrem Hilfsantrag nur in der

Form einer neuen Leistungsklage nach § 258 ZPO zulässig.

II.

Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klage als Abände-

rungsklage gemäß § 323 ZPO zulässig ist. Es hat den Beklagten deswegen auf

den Hauptantrag der Klägerin unter Abänderung des Urteils vom 13. März 2001

zu Unterhaltszahlungen ab Oktober 2001 verurteilt. Dem ist das Oberlandesge-

richt im Grundsatz gefolgt. Insoweit hält die rechtliche Beurteilung den Angriffen

der Revision nicht stand.

1. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein Unterhalts-

verlangen, das wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers rechtskräftig abge-

wiesen worden ist, nach Eintritt der vormals fehlenden Anspruchsvorausset-

zungen im Wege einer neuen Leistungsklage, die nicht an die Voraussetzungen

des § 323 ZPO gebunden ist, geltend zu machen ist (Senatsurteile vom 30. Ja-

nuar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376, 377 und vom 13. Dezember

1989 - IVb ZR 22/89 - FamRZ 1990, 863, 864). Denn die Abänderung eines

Urteils nach § 323 ZPO setzt schon nach dem Wortlaut eine Verurteilung zu

künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen voraus. Nur ein der Un-

terhaltsklage für die Zukunft wenigstens teilweise stattgebendes Urteil wirkt

über den Zeitpunkt der Entscheidung hinaus, indem seine Rechtskraft auch die

erst künftig zu entrichtenden Unterhaltsleistungen erfasst, deren Festsetzung

auf einer Prognose der künftigen Entwicklung beruht. Weicht die tatsächliche

Entwicklung von dieser Prognose ab, handelt es sich deswegen nicht um eine

neue Tatsachenlage, sondern um einen Angriff gegen die Richtigkeit des frühe-

ren Urteils, das mit Hilfe von § 323 ZPO unter Durchbrechung seiner Rechts-

kraft den veränderten Urteilsgrundlagen angepaßt werden kann.

Ist die Klage hingegen abgewiesen worden, weil der geltend gemachte

Unterhaltsanspruch nicht bestand, so liegt der Abweisung für die Zukunft keine

sachliche Beurteilung nach den voraussichtlich in der Zukunft bestehenden

Verhältnissen zugrunde. Deswegen kommt einem solchen klagabweisenden

Urteil auch keine in die Zukunft reichende Rechtskraftwirkung zu, für deren

Durchbrechung es der Vorschrift des § 323 ZPO bedürfte. Tritt in diesen Fällen

die vormals fehlende Anspruchsvoraussetzung später ein, steht die Rechtskraft

des klagabweisenden Urteils einer neuen Leistungsklage ebensowenig im We-

ge wie in sonstigen Klagabweisungsfällen, in denen eine neue Tatsache eintritt,

die einen anderen, vom rechtskräftigen Urteil nicht erfaßten Lebensvorgang

schafft (Senatsurteil vom 30. Januar 1985 aaO; so auch Wendl/ Thalmann Das

Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 142 a ff.;

Graba, Die Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 78; Eschen-

bruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 5316; Thomas/Putzo

ZPO 23. Aufl. § 323 Rdn. 42).

Die gegen diese Rechtsprechung angeführten Argumente (vgl. Göppin-

ger/Vogel, Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2386 m.w.N.) überzeugen nicht. Zwar

ist der Ausgang des Vorprozesses letztlich ausschlaggebend dafür, ob eine

neue Forderung im Wege der Abänderungsklage oder der Leistungsklage gel-

tend zu machen ist. Das ist jedoch zwingend durch den Umfang der Rechtskraft

der abzuändernden Entscheidung vorgegeben. Einer Urteilsabänderung nach

§ 323 ZPO als Durchbrechung der materiellen Rechtskraft bedarf es nur, wenn

die frühere Entscheidung tatsächlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung

für die Zukunft enthält. Umgekehrt steht die frühere Entscheidung einer neuen

Leistungsklage nicht entgegen, wenn ihre Rechtskraft sich auf die Vergangen-

heit beschränkt. Ob dieses der Fall ist, kann sich nur aus dem Inhalt der Ent-

scheidung ergeben, nämlich daraus, ob sich die frühere Entscheidung im Wege

einer Prognose der künftigen Verhältnisse mit den Voraussetzungen des künfti-

gen Unterhaltsanspruchs befaßt hat. Das ist bei Abweisung der Klage schon

auf der Grundlage der gegenwärtigen Verhältnisse nicht der Fall.

Die Rechtsprechung des Senats führt auch nicht zu der Konsequenz,

daß im Falle eines der Klage auf laufenden Unterhalt nur teilweise stattgeben-

den Ersturteils hinsichtlich des abgewiesenen Teils eine neue Klage und im üb-

rigen eine Abänderungsklage zulässig ist (so aber Göppinger/Vogel, Unterhalts-

recht 8. Aufl. Rdn. 2386 unter Hinweis auf Wax FamRZ 1982, 347, 348). Solche

Ausgangsurteile beruhen, auch wenn sie der Klage nur teilweise stattgegeben

haben, stets auf einer Prognose für die Zukunft und erwachsen damit auch für

diese Zeit in Rechtskraft. Auch sie können deswegen insgesamt nur unter

Durchbrechung dieser Rechtskraft nach § 323 ZPO abgeändert werden. Diese

Auffassung steht auch im Einklang mit dem Senatsurteil vom 30. Januar 1985

(a.a.O.), in dem der Senat eine Abänderungsklage gegen ein klagabweisendes

Urteil für zulässig erachtet hat. Das abzuändernde Urteil beruhte dort nämlich

trotz der Klagabweisung auf einer Zukunftsprognose, weil es seinerseits ein

früheres (stattgebendes) Urteil auf künftige Unterhaltszahlungen abgeändert

hatte.

2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist das Begehren der Klä-

gerin nicht als Abänderungsklage, sondern als neue Leistungsklage zulässig.

Das Amtsgericht hatte den Beklagten am 13. März 2001 zu (rückständi-

gem) nachehelichem Ehegattenunterhalt für die Zeit vom 1. Juli bis zum 21. De-

zember 2000 verurteilt und die Klage für die Folgezeit abgewiesen, weil der Un-

terhaltsbedarf gedeckt war. Schon im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung

bestand deswegen auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse kein Un-

terhaltsanspruch mehr. Die Klagabweisung für die Zukunft beruhte deswegen

nicht auf einer Prognose der künftigen Entwicklung für die Zeit ab der letzten

mündlichen Verhandlung, sondern auf den Verhältnissen im Zeitpunkt der Ent-

scheidung. Die Rechtskraft dieses Urteils erstreckt sich deswegen auch nicht

auf künftige Unterhaltsansprüche der Klägerin. Darin unterscheidet sich der vor-

liegende Fall von dem Sachverhalt im Senatsurteil vom 26. Januar 1983

(- IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353). Dort hatte das Ausgangsgericht einen

Unterhalt über den Entscheidungszeitpunkt hinaus zugesprochen, der erst in

der Zukunft entfallen sollte. Jene Entscheidung beruhte deswegen auf einer

Zukunftsprognose, ist somit auch insoweit in Rechtskraft erwachsen und konnte

nur unter Durchbrechung der Rechtskraft nach § 323 ZPO abgeändert werden.

Die Rechtskraft des hier vorliegenden Urteils vom 13. März 2001 erfasst hinge-

gen künftige Unterhaltsansprüche nicht und steht deswegen einer neuen Lei-

stungsklage auch nicht entgegen. Das Urteil kann somit mangels Rechtskraft

für die Zukunft auch nicht im Wege des § 323 ZPO abgeändert werden. Weil

die Klägerin ihr Begehren allerdings hilfsweise auch im Wege der Leistungskla-

ge verfolgt hat, kann der Senat den Entscheidungstenor auf der Grundlage des

feststehenden Sachverhalts ändern.

III.

Soweit das Berufungsgericht den nach § 1573 Abs. 2 BGB geschuldeten nach-

ehelichen Ehegattenunterhalt im Wege der Differenzmethode ermittelt hat, ent-

spricht dieses der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senatsurteile vom

13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986 und vom

5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173) und wird auch von der Revi-

sion nicht angegriffen. Die Unterhaltsberechnung beruht auch nicht auf den Be-

sonderheiten der Abänderungsklage nach § 323 ZPO und ist deswegen auf die

Unterhaltsbemessung im Wege der Leistungsklage übertragbar.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose