BGH Beschluss vom 02.07.2009 – V ZB 54/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 91 Abs. 1; RVG § 13 i.V.m. Nr. 3200 RVG VV
Weist das Gericht nach der Einlegung der Berufung, aber vor der Begründung auf
seine vermutliche Unzuständigkeit hin und beantragt der Berufungsbeklagte die Ver-
werfung des Rechtsmittels als unzulässig, gehört die hierdurch entstehende 1,6-
fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG auch dann zu den
notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungskläger später das
Rechtsmittel zurücknimmt, ohne es begründet zu haben.
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09 - LG Karlsruhe AG Mannheim
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
360,57 €.
Gründe
I.
Der Kläger hat am 22. September 2008 (Montag) bei dem Landgericht
Mannheim gegen das ihm am 21. August 2008 zugestellte Urteil des Amtsge-
richts Mannheim Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 23. September 2008
hat das Landgericht den Parteien folgenden Hinweis erteilt:
"Soweit ohne vollständige Kenntnis des Urteils erster Instanz und ohne Kenntnis der erstinstanzlichen Akten ersichtlich handelt es sich um eine Berufung in einer Wohnungseigentumssache im Sin- ne des § 43 Nr. 1-4 WEG. Gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 GVG ist das Landgericht Karlsruhe alleiniges Berufungsgericht für derartige Verfahren"
und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Oktober 2008 gegeben.
Mit am 2. Oktober 2008 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom
1. Oktober 2008 hat sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese
gemeldet, die Verwerfung der Berufung als unzulässig beantragt und hierfür
eine Begründung abgegeben. Der Kläger hat mit am 6. Oktober 2008 einge-
gangenem Schriftsatz die Abgabe, hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits
an das Landgericht Karlsruhe beantragt. Das Landgericht Mannheim hat mit
Verfügung vom 21. Oktober 2008 die Parteien darüber unterrichtet, dass es die
Verweisung des Berufungsverfahrens an das Landgericht Karlsruhe beabsichti-
ge. Dem hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom
27. Oktober 2008 widersprochen und hierfür eine Begründung abgegeben.
Das Landgericht Mannheim hat die Sache mit Beschluss vom
29. Oktober 2008 nach § 281 ZPO an das Landgericht Karlsruhe verwiesen.
Am 20. November 2008 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, ohne
das Rechtsmittel begründet zu haben. Mit Beschluss vom 21. November 2008
sind dem Kläger die durch die Berufung entstandenen Kosten nach einem
Streitwert von 18.978,35 € auferlegt worden.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Amtsge-
richt u.a. eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV
RVG in Höhe von 969,60 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Die sofor-
tige Beschwerde, mit welcher der Kläger die Herabsetzung auf eine 1,1-fache
Verfahrensgebühr erstrebt hat, ist erfolglos geblieben.
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt
der Kläger sein Ziel weiter.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht zu Recht ei-
ne 1,6-fache Verfahrensgebühr festgesetzt; denn die Prozessbevollmächtigte
der Beklagten habe den Antrag auf Verwerfung der Berufung als unzulässig
gestellt und ihn auch begründet, was zur zweckentsprechenden Rechtsverteidi-
gung notwendig gewesen sei. Ferner folge die Erstattungsfähigkeit der 1,6-
fachen Verfahrensgebühr daraus, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklag-
ten der Verweisung der Sache an das Landgericht Karlsruhe widersprochen
und hierfür ebenfalls eine Begründung abgegeben habe. Auch dies sei zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Dem stehe die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2007 (VI ZB 21/06, NJW
2007, 3723) nicht entgegen, weil sie nicht eine Fallkonstellation wie die vorlie-
gende im Auge habe, in welcher es um die Zulässigkeit der Berufung bzw. der
Verweisung der Sache an ein anderes (Berufungs-)Gericht gehe.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar infolge der Zulassung durch das Be-
schwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen
zulässig (§ 575 ZPO). Aber sie ist nicht begründet, weil die Vorinstanzen zu
Recht für die Vertretung der Beklagten in dem Berufungsverfahren die 1,6-
fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG als erstat-
tungsfähig angesehen haben.
1. Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG entsteht im
Berufungsverfahren für das Betreiben des Geschäfts; hierzu gehört u.a. das
Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht. Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich
jedoch nach Nr. 3201 VV RVG auf das 1,1-fache bei einer vorzeitigen Beendi-
gung des Auftrags; diese liegt u.a. dann vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der
Rechtsanwalt einen Sachanträge oder Sachvortrag enthaltenden Schriftsatz
eingereicht hat (Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 VV RVG). Danach ist hier die 1,6-fache
Verfahrensgebühr entstanden.
2. Hiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Beklagten diese
Kosten von dem Kläger erstattet verlangen können, obwohl er die Berufung vor
der Ankündigung eines Berufungsantrags und vor der Begründung des
Rechtsmittels zurückgenommen hat. Denn die Erstattungsfähigkeit setzt nach
§ 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO voraus, dass die den Antrag auf Verwerfung
der Berufung und den Widerspruch gegen die beabsichtigte Verweisung der
Sache an das Landgericht Karlsruhe enthaltenden Schriftsätze der Prozessbe-
vollmächtigten der Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung
notwendig waren. Die Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei
nämlich nur insoweit beanspruchen, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsver-
hältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu
halten (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007, VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Beschl.
v. 1. April 2009, XII ZB 12/07, Rdn. 9 m.w.N. - zur Veröffentlichung bestimmt)
darf der Rechtsmittelgegner bereits vor Begründung des Rechtsmittels einen
Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Fall seines Obsie-
gens nach § 91 Abs. 1 ZPO von dem Rechtsmittelführer erstattet verlangen.
Allerdings ist ein die 1,6-fache Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zu-
rückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinn grundsätzlich
nicht notwendig, sofern der Rechtsmittelführer noch keinen Antrag und keine
Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Im Normalfall besteht nämlich kein
Anlass für den Rechtsmittelgegner, mit der Verteidigungsanzeige seines Pro-
zessbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des
Rechtsmittels anzukündigen. Der Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vor-
liegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die
Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen ent-
sprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern.
Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurück-
weisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechts-
mittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich
ist. Das gilt unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Frist-
wahrung eingelegt wurde oder nicht.
b) Hier ist indes eine andere Beurteilung geboten, weil es ausschließlich
um die Zulässigkeit der Berufung ging und die Prozessbevollmächtigte der Be-
klagten mit Hinweis auf die versäumte Berufungsfrist den Sachantrag gestellt
hat, die Berufung zu verwerfen (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 2005, 366 f.; OLG
Brandenburg NJW-RR 2006, 1004, 1005). Dies erfolgte nicht, wie der Kläger
meint, ausschließlich aus dem Grund, einen Kostentatbestand zu schaffen.
Vielmehr haben die Beklagten mit dieser Vorgehensweise ihrer Prozessbevoll-
mächtigten ihre berechtigten Interessen an einem schnellen Abschluss des Be-
rufungsverfahrens wahrgenommen, nachdem das Rechtsmittel am letzten Tag
der Berufungsfrist bei dem unzuständigen Gericht eingegangen war. Bei dieser
Sachlage kommt es - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht darauf an, dass
bis dahin nicht feststand, ob das Rechtsmittel durchgeführt wird. Denn die Pro-
zessbevollmächtigte der Beklagten hat sich in dem Schriftsatz vom 1. Oktober
2008 mit der in diesem Zeitpunkt allein maßgeblichen Frage der Zulässigkeit
der Berufung auseinandergesetzt. Diese Frage war - anders als in dem Fall,
welcher der von dem Kläger für seine Ansicht herangezogenen Entscheidung
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2000 (OLGR Karlsruhe
2001, 76) zugrunde lag - streitig, was sich daraus ergibt, dass das Landgericht
Mannheim das Rechtsmittel nicht sogleich als unzulässig verworfen, sondern
die Parteien auf seine wahrscheinliche Unzuständigkeit hingewiesen hat. Die
Einreichung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2008 war somit eine zur zweck-
entsprechenden Rechtsverteidigung erforderliche Maßnahme, auf den Verwer-
fungsbeschluss hinzuwirken (KG Rpfleger 2005, 632, 633), mit der Folge, dass
der Kläger die dadurch ausgelöste 1,6-fache Verfahrensgebühr zu erstatten hat.
c) Die Einreichung des Schriftsatzes vom 27. Oktober 2008 war ebenfalls
zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Denn darin hat sich
die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit der Absicht des Landgerichts
Mannheim auseinandergesetzt, die Sache an das Landgericht Karlsruhe zu
verweisen. Sie hat auf den Ablauf der Berufungsfrist, die daraus folgende Unzu-
lässigkeit des Rechtsmittels und - unter Heranziehung der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1996 (XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55) - die
Unzulässigkeit einer Verweisung in entsprechender Anwendung von § 281
Abs. 1 Satz 1 ZPO hingewiesen. Dies geschah wiederum im Interesse der Be-
klagten, den Verwerfungsbeschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch eige-
ne zusätzliche Argumente herbeizuführen. Hieran hatten die Beklagten wegen
der damit verbundenen Beschleunigung ein besonderes Interesse. Auch diese
Vorgehensweise rechtfertigt es, die 1,6-fache Verfahrensgebühr als erstat-
tungsfähig anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003, VII ZB 17/03,
NJW 2004, 73). Für seine gegenteilige Ansicht kann sich der Kläger nicht auf
die von ihm herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts München
vom 30. Mai 2006 (FamRZ 2006, 1695) berufen. Denn darin ist - zu Recht - le-
diglich ausgeführt, dass Sachanträge, die das Verfahren nicht fördern können,
nicht zur Erstattung einer vollen Verfahrensgebühr führen. Hier zielten die
Schriftsätze der Beklagten jedoch - wie ausgeführt - auf die Herbeiführung ei-
nes Verwerfungsbeschlusses nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO; sie waren wegen
der von dem Landgericht Mannheim nicht beseitigten Unsicherheit über die Zu-
lässigkeit der Berufung auch notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Roth
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 11.12.2008 - 4 C 1028/08 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 11 T 82/09 -