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BGH Beschluss vom 02.07.2009 – V ZB 54/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 91 Abs. 1; RVG § 13 i.V.m. Nr. 3200 RVG VV

Weist das Gericht nach der Einlegung der Berufung, aber vor der Begründung auf

seine vermutliche Unzuständigkeit hin und beantragt der Berufungsbeklagte die Ver-

werfung des Rechtsmittels als unzulässig, gehört die hierdurch entstehende 1,6-

fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG auch dann zu den

notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungskläger später das

Rechtsmittel zurücknimmt, ohne es begründet zu haben.

BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09 - LG Karlsruhe AG Mannheim

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vorsit-

zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer

des Landgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

360,57 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat am 22. September 2008 (Montag) bei dem Landgericht

Mannheim gegen das ihm am 21. August 2008 zugestellte Urteil des Amtsge-

richts Mannheim Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 23. September 2008

hat das Landgericht den Parteien folgenden Hinweis erteilt:

"Soweit ohne vollständige Kenntnis des Urteils erster Instanz und ohne Kenntnis der erstinstanzlichen Akten ersichtlich handelt es sich um eine Berufung in einer Wohnungseigentumssache im Sin- ne des § 43 Nr. 1-4 WEG. Gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 GVG ist das Landgericht Karlsruhe alleiniges Berufungsgericht für derartige Verfahren"

und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Oktober 2008 gegeben.

Mit am 2. Oktober 2008 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom

1. Oktober 2008 hat sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese

gemeldet, die Verwerfung der Berufung als unzulässig beantragt und hierfür

eine Begründung abgegeben. Der Kläger hat mit am 6. Oktober 2008 einge-

gangenem Schriftsatz die Abgabe, hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits

an das Landgericht Karlsruhe beantragt. Das Landgericht Mannheim hat mit

Verfügung vom 21. Oktober 2008 die Parteien darüber unterrichtet, dass es die

Verweisung des Berufungsverfahrens an das Landgericht Karlsruhe beabsichti-

ge. Dem hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom

27. Oktober 2008 widersprochen und hierfür eine Begründung abgegeben.

2

Das Landgericht Mannheim hat die Sache mit Beschluss vom

29. Oktober 2008 nach § 281 ZPO an das Landgericht Karlsruhe verwiesen.

Am 20. November 2008 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, ohne

das Rechtsmittel begründet zu haben. Mit Beschluss vom 21. November 2008

sind dem Kläger die durch die Berufung entstandenen Kosten nach einem

Streitwert von 18.978,35 € auferlegt worden.

3

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Amtsge-

richt u.a. eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV

RVG in Höhe von 969,60 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Die sofor-

tige Beschwerde, mit welcher der Kläger die Herabsetzung auf eine 1,1-fache

Verfahrensgebühr erstrebt hat, ist erfolglos geblieben.

4

Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt

der Kläger sein Ziel weiter.

II.

5

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht zu Recht ei-

ne 1,6-fache Verfahrensgebühr festgesetzt; denn die Prozessbevollmächtigte

der Beklagten habe den Antrag auf Verwerfung der Berufung als unzulässig

gestellt und ihn auch begründet, was zur zweckentsprechenden Rechtsverteidi-

gung notwendig gewesen sei. Ferner folge die Erstattungsfähigkeit der 1,6-

fachen Verfahrensgebühr daraus, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklag-

ten der Verweisung der Sache an das Landgericht Karlsruhe widersprochen

und hierfür ebenfalls eine Begründung abgegeben habe. Auch dies sei zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Dem stehe die

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2007 (VI ZB 21/06, NJW

2007, 3723) nicht entgegen, weil sie nicht eine Fallkonstellation wie die vorlie-

gende im Auge habe, in welcher es um die Zulässigkeit der Berufung bzw. der

Verweisung der Sache an ein anderes (Berufungs-)Gericht gehe.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar infolge der Zulassung durch das Be-

schwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen

zulässig (§ 575 ZPO). Aber sie ist nicht begründet, weil die Vorinstanzen zu

Recht für die Vertretung der Beklagten in dem Berufungsverfahren die 1,6-

fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG als erstat-

tungsfähig angesehen haben.

8

1. Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG entsteht im

Berufungsverfahren für das Betreiben des Geschäfts; hierzu gehört u.a. das

Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht. Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich

jedoch nach Nr. 3201 VV RVG auf das 1,1-fache bei einer vorzeitigen Beendi-

gung des Auftrags; diese liegt u.a. dann vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der

Rechtsanwalt einen Sachanträge oder Sachvortrag enthaltenden Schriftsatz

eingereicht hat (Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 VV RVG). Danach ist hier die 1,6-fache

Verfahrensgebühr entstanden.

9

2. Hiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Beklagten diese

Kosten von dem Kläger erstattet verlangen können, obwohl er die Berufung vor

der Ankündigung eines Berufungsantrags und vor der Begründung des

Rechtsmittels zurückgenommen hat. Denn die Erstattungsfähigkeit setzt nach

§ 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO voraus, dass die den Antrag auf Verwerfung

der Berufung und den Widerspruch gegen die beabsichtigte Verweisung der

Sache an das Landgericht Karlsruhe enthaltenden Schriftsätze der Prozessbe-

vollmächtigten der Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung

notwendig waren. Die Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei

nämlich nur insoweit beanspruchen, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsver-

hältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu

halten (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007, VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723).

10

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Beschl.

v. 1. April 2009, XII ZB 12/07, Rdn. 9 m.w.N. - zur Veröffentlichung bestimmt)

darf der Rechtsmittelgegner bereits vor Begründung des Rechtsmittels einen

Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Fall seines Obsie-

gens nach § 91 Abs. 1 ZPO von dem Rechtsmittelführer erstattet verlangen.

Allerdings ist ein die 1,6-fache Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zu-

rückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinn grundsätzlich

nicht notwendig, sofern der Rechtsmittelführer noch keinen Antrag und keine

Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Im Normalfall besteht nämlich kein

Anlass für den Rechtsmittelgegner, mit der Verteidigungsanzeige seines Pro-

zessbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des

Rechtsmittels anzukündigen. Der Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vor-

liegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die

Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen ent-

sprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern.

Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurück-

weisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechts-

mittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich

ist. Das gilt unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Frist-

wahrung eingelegt wurde oder nicht.

11

b) Hier ist indes eine andere Beurteilung geboten, weil es ausschließlich

um die Zulässigkeit der Berufung ging und die Prozessbevollmächtigte der Be-

klagten mit Hinweis auf die versäumte Berufungsfrist den Sachantrag gestellt

hat, die Berufung zu verwerfen (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 2005, 366 f.; OLG

Brandenburg NJW-RR 2006, 1004, 1005). Dies erfolgte nicht, wie der Kläger

meint, ausschließlich aus dem Grund, einen Kostentatbestand zu schaffen.

Vielmehr haben die Beklagten mit dieser Vorgehensweise ihrer Prozessbevoll-

mächtigten ihre berechtigten Interessen an einem schnellen Abschluss des Be-

rufungsverfahrens wahrgenommen, nachdem das Rechtsmittel am letzten Tag

der Berufungsfrist bei dem unzuständigen Gericht eingegangen war. Bei dieser

Sachlage kommt es - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht darauf an, dass

bis dahin nicht feststand, ob das Rechtsmittel durchgeführt wird. Denn die Pro-

zessbevollmächtigte der Beklagten hat sich in dem Schriftsatz vom 1. Oktober

2008 mit der in diesem Zeitpunkt allein maßgeblichen Frage der Zulässigkeit

der Berufung auseinandergesetzt. Diese Frage war - anders als in dem Fall,

welcher der von dem Kläger für seine Ansicht herangezogenen Entscheidung

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2000 (OLGR Karlsruhe

2001, 76) zugrunde lag - streitig, was sich daraus ergibt, dass das Landgericht

Mannheim das Rechtsmittel nicht sogleich als unzulässig verworfen, sondern

die Parteien auf seine wahrscheinliche Unzuständigkeit hingewiesen hat. Die

Einreichung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2008 war somit eine zur zweck-

entsprechenden Rechtsverteidigung erforderliche Maßnahme, auf den Verwer-

fungsbeschluss hinzuwirken (KG Rpfleger 2005, 632, 633), mit der Folge, dass

der Kläger die dadurch ausgelöste 1,6-fache Verfahrensgebühr zu erstatten hat.

12

c) Die Einreichung des Schriftsatzes vom 27. Oktober 2008 war ebenfalls

zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Denn darin hat sich

die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit der Absicht des Landgerichts

Mannheim auseinandergesetzt, die Sache an das Landgericht Karlsruhe zu

verweisen. Sie hat auf den Ablauf der Berufungsfrist, die daraus folgende Unzu-

lässigkeit des Rechtsmittels und - unter Heranziehung der Entscheidung des

Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1996 (XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55) - die

Unzulässigkeit einer Verweisung in entsprechender Anwendung von § 281

Abs. 1 Satz 1 ZPO hingewiesen. Dies geschah wiederum im Interesse der Be-

klagten, den Verwerfungsbeschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch eige-

ne zusätzliche Argumente herbeizuführen. Hieran hatten die Beklagten wegen

der damit verbundenen Beschleunigung ein besonderes Interesse. Auch diese

Vorgehensweise rechtfertigt es, die 1,6-fache Verfahrensgebühr als erstat-

tungsfähig anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003, VII ZB 17/03,

NJW 2004, 73). Für seine gegenteilige Ansicht kann sich der Kläger nicht auf

die von ihm herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts München

vom 30. Mai 2006 (FamRZ 2006, 1695) berufen. Denn darin ist - zu Recht - le-

diglich ausgeführt, dass Sachanträge, die das Verfahren nicht fördern können,

nicht zur Erstattung einer vollen Verfahrensgebühr führen. Hier zielten die

Schriftsätze der Beklagten jedoch - wie ausgeführt - auf die Herbeiführung ei-

nes Verwerfungsbeschlusses nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO; sie waren wegen

der von dem Landgericht Mannheim nicht beseitigten Unsicherheit über die Zu-

lässigkeit der Berufung auch notwendig.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Roth

Vorinstanzen:

AG Mannheim, Entscheidung vom 11.12.2008 - 4 C 1028/08 -

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 11 T 82/09 -