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BGH Beschluss vom 01.04.2009 – XII ZB 12/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. April 2009

in der Familiensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nrn. 3200, 3201 Nr. 1

Wird der Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels vor Zustellung der Rechts-

mittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel dann aber begründet und in der Sache

entschieden, ist eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG erstat-

tungsfähig (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - FamRZ

2007, 1735 = NJW 2007, 3723).

BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - OLG Zweibrücken

AG Landau i.d. Pfalz

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2009 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina

sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats

des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiense-

nat vom 13. Dezember 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 300 €

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat das Begehren der Antragstellerin

auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter

der Parteien zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 2. August

2006 ohne Begründung befristete Beschwerde beim Oberlandesgericht einge-

legt. Darauf hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners am

23. August 2006 beim Oberlandesgericht für das Beschwerdeverfahren legiti-

miert und die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Am 5. September

2006 ist die Beschwerdebegründung der Antragstellerin beim Oberlandesge-

richt eingegangen und dem Antragsgegner zur Stellungnahme bis 10. Oktober

2006 zugestellt worden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde vor Ablauf

der Stellungnahmefrist zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsmittelverfah-

rens der Antragstellerin auferlegt.

2

Der Antragsgegner hat beantragt, die ihm zu erstattenden Kosten gemäß

§ 104 ZPO mit einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) aus ei-

nem Gegenstandswert von 3.000 € festzusetzen (302,40 € zzgl. MWSt.). Das

Amtsgericht hat dem entsprochen. Die hiergegen erhobene sofortige Be-

schwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit

der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die An-

tragstellerin erreichen, dass dem festzusetzenden Erstattungsanspruch nur eine

1,1-fache (ermäßigte) Verfahrensgebühr wegen vorzeitiger Beendigung des

Auftrags (Nr. 3201 VV RVG) zugrunde gelegt wird.

II.

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Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige

Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der An-

tragsgegner kann nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3201 VV die Festsetzung einer

1,6-fachen Verfahrensgebühr verlangen.

1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 846 f.

veröffentlicht ist, hat den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts nicht

beanstandet und hierzu ausgeführt: Ein die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach

Nr. 3200 VV RVG auslösender Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels

sei dann nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich, wenn

und solange die Gegenseite das eingelegte Rechtsmittel nicht begründet habe.

Vorliegend sei der Zurückweisungsantrag des Antragsgegners zwar vor der

Begründung des Rechtsmittels gestellt worden, die Beschwerdebegründung der

Antragstellerin sei jedoch später tatsächlich eingegangen. Bei dieser Konstella-

tion sei die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG erstattungsfä-

hig. Ob eine Tätigkeit des Rechtsanwalts zu einer zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig gewesen sei, beurteile sich

nämlich nach den Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung über diese

Frage. Der verfrühte Antrag auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ha-

be sich aber nach Eingang der Beschwerdebegründung als sachdienlich und

insofern als zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig er-

wiesen. Es wäre eine unangebrachte Förmelei, von dem Rechtsanwalt, der ei-

nen verfrühten Antrag gestellt habe, die Wiederholung des Antrags zu verlan-

gen, wenn sich dessen Erforderlichkeit später eingestellt habe.

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2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Auch wenn der Rechtsmittel-

gegner vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung die Zurückweisung des

Rechtsmittels beantragt, können die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren

im Einzelfall zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten

im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO darstellen.

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a) Durch die Einreichung des Schriftsatzes, mit dem die Zurückweisung

der Beschwerde beantragt wurde, ist grundsätzlich nach §§ 2, 13 RVG i.V.m.

Nr. 3200 VV RVG eine nach dem Gegenstandswert von 3.000 € zu berechnen-

de 1,6-fache Verfahrensgebühr entstanden.

Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG entsteht für das

Betreiben des Geschäfts, wozu auch das Einreichen von Schriftsätzen bei Ge-

richt gehört. Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich zwar bei einer vorzeitigen Be-

endigung des Auftrags nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG auf eine 1,1-fache Gebühr.

Hat aber der Rechtsanwalt bereits einen Schriftsatz eingereicht, der die Sach-

anträge oder einen Sachvortrag enthält, kommt - wie sich aus Nr. 3201 Satz 1

Nr. 1 VV RVG ergibt - eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine

Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht (BGH Beschluss vom

2. Oktober 2008 - I ZB 111/07 - FamRZ 2009, 113).

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b) Hiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob der Antragsgegner

diese Kosten von der Antragstellerin als der unterliegenden Beschwerdeführerin

erstattet verlangen kann. Dies setzt nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO vor-

aus, dass der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zur zweckentspre-

chenden Rechtsverteidigung notwendig war. Die Erstattung der aufgewendeten

Kosten kann eine Partei dabei nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem

Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten

möglichst niedrig zu halten (BGH Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 -

NJW 2007, 3723).

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aa) Die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei darf bereits vor des-

sen Begründung einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten

im Falle ihres Obsiegens nach § 91 Abs. 1 ZPO vom Gegner erstattet verlan-

gen (vgl. BGH Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003,

522). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings ein die

1,6-fache Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des

Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinne grundsätzlich nicht notwendig,

sofern der Rechtsmittelführer noch keinen Antrag und keine Rechtsmittelbe-

gründung eingereicht hat. Im Normalfall besteht nämlich kein Anlass für den

Rechtsmittelgegner, mit der Verteidigungsanzeige seines Prozessbevollmäch-

tigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels anzukün-

digen. Der Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittel-

begründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorin-

stanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenan-

trag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern. Es ist nicht ersichtlich,

welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmit-

tels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine

sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist. Das gilt unabhängig

davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde

oder nicht (BGH Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - FamRZ 2007, 1735

= NJW 2007, 3723; vgl. auch Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07 -

FamRZ 2009, 113 und vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461).

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bb) Vorliegend ist eine andere Beurteilung aber deshalb geboten, weil

die Antragstellerin ihre Beschwerde nach dem verfrühten Zurückweisungsan-

trag des Antragsgegners noch begründet und das Beschwerdegericht in der

Sache entschieden hat (ebenso OLG Oldenburg JurBüro 2007, 208, 209; OLG

Stuttgart JurBüro 2007, 36; OLG Hamburg OLGR 2006, 814, 816 und MDR

2003, 1318, 1319; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 18. Aufl. VV 3200

Rdn. 64; AnwKomm/Schneider RVG 4. Aufl. VV 3201 Rdn. 51; a.A. OLG Mün-

chen FamRZ 2006, 221, 222; OLG Düsseldorf OLGR 2003, 478).

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Zwar beurteilt sich die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zu einer

zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1

ZPO notwendig waren, grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirt-

schaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt

ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (BGHZ 166, 117, 124; BGH

Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05 - NJW 2006, 446, 447; vom

11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 und vom 16. Oktober

2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, 443). Nach Einreichung der Rechts-

mittelbegründung kann dem Rechtsmittelgegner aber ein berechtigtes Interesse

nicht abgesprochen werden, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des

Rechtsmittels anzustreben und einen entsprechenden Antrag anzukündigen. In

diesem Zeitpunkt, auf den der verfrühte Zurückweisungsantrag fortwirkt (OLG

Stuttgart JurBüro 2007, 36), war eine Verteidigung somit notwendig und wäre

mit Kosten in der geltend gemachten Höhe verbunden gewesen. Diese wären

bei einer Antragstellung nach Eingang der Rechtsmittelbegründung zweifellos

auch erstattungsfähig gewesen.

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Unter solchen Umständen kann es für die Frage der Erstattungsfähigkeit

aber nicht auf die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Anträge ankommen.

Vielmehr muss bei wertender Betrachtung davon ausgegangen werden, dass

die dem Rechtsmittelgegner tatsächlich entstandenen Anwaltskosten als zur

zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich geworden sind. Es wür-

de - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - auf eine unnötige

Förmelei hinauslaufen, von dem Rechtsmittelgegner zu erwarten, dass er nach

Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem

Gegenantrag bei Gericht einreicht, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Ver-

fahrensgebühr herbeizuführen. Dieser Beurteilung steht die Entscheidung des

VI. Zivilsenats (Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - FamRZ 2007, 1735

= NJW 2007, 3723) nicht entgegen, da sie einen Fall betraf, in dem der Auftrag

vorzeitig beendet worden ist, so dass sich der verfrüht gestellte Antrag nicht

nachträglich als notwendig erweisen konnte.

Hahne

Weber-Monecke

Vézina

Dose

Klinkhammer

Vorinstanzen:

AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 08.11.2006 - 2 F 20/06 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13.12.2006 - 5 WF 166/06 -