Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.07.2009 – 1 StR 214/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Saarbrücken vom 3. Dezember 2008 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 53

Fällen, jeweils in Tateinheit mit Untreue zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Senat sieht auch von einer Schuldspruchänderung ab, wie sie der

Generalbundesanwalt dahingehend beantragt hat, dass der Angeklagte der Un-

treue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in 16 Fällen schuldig zu sprechen

sei.

4

Der Angeklagte, ein Steueroberinspektor, hatte in der Zeit vom 21. Juli

2004 bis zum 13. Juli 2007 unter 17 Fantasienamen 53 fingierte Einkommen-

steuererklärungen mit entsprechenden Veranlagungen - ohne Anlegen von Ak-

ten - in das Datenverarbeitungssystem seines Finanzamts eingegeben. Es er-

gaben sich jeweils Einkommensteuererstattungen zwischen 2.421,48 € und

4.610,00 €, die auf das in den Erklärungen benannte Konto einer Tatbeteiligten

überwiesen wurden. Teilweise lagen die Zeitpunkte „der letzten Bearbeitung“

bei Erklärungen unter identischen Namen nur wenige Minuten auseinander.

7

Hinsichtlich der Untreuehandlungen sei, so der Generalbundesanwalt un-

ter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2007 - 5 StR

127/07 -, in derartigen Fällen eine einheitliche Handlung zu sehen, die dann

auch die entsprechenden Steuerhinterziehungen zu einer Tat verbinde.

Dem folgt der Senat nicht. Die - andere - rechtliche Bewertung seitens

der Strafkammer ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tathandlung war sowohl hinsichtlich der Untreue wie auch hinsichtlich

der Steuerhinterziehung jeweils die „Freigabe zur Datenverarbeitung“ (UA

S. 16). Hierzu bedurfte es, auch wenn dies alles gedanklich oder tatsächlich

vorbereitet war, auch bei rascher Folge jeweils eines neuen Tatentschlusses.

Die benannten Steuerpflichtigen existierten nicht. Die identischen Fanta-

sienamen führten deshalb auch zu keiner personellen Verknüpfung. Vor diesem

Hintergrund liegt die Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich aller Einzelfälle nä-

her, jedenfalls bleibt dies im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist rechts-

fehlerfrei.

8

Der damals für Steuerstrafsachen zuständige Senat des Bundesge-

richtshofs hat zwar in dem oben genannten Urteil (5 StR 127/07) zu einem ver-

gleichbaren Sachverhalt die gegenteilige Bewertung in der damals zur Überprü-

fung anstehenden landgerichtlichen Entscheidung nicht beanstandet. Dies ge-

schah aber ersichtlich nur im Hinblick auf den insoweit bestehenden tatrichterli-

chen Beurteilungsspielraum: „Dass das Landgericht in den teilweise in kurzer

zeitlicher Abfolge für mehrere fingierte Steuerpflichtige vorgenommenen Daten-

eingaben in die EDV-Anlage jeweils nur eine einheitliche Untreuehandlung ge-

sehen hat, lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen“ (aaO Rdn. 28, in

BGHSt 51, 356 insoweit nicht abgedruckt).

9

Da der Generalbundesanwalt neben der Schuldspruchänderung nicht

auch die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer

Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGH, Beschl. vom

26. April 2006 - 1 StR 151/06 - m.w.N.).

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander