BGH Beschluss vom 08.07.2009 – 1 StR 214/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 3. Dezember 2008 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 53
Fällen, jeweils in Tateinheit mit Untreue zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Senat sieht auch von einer Schuldspruchänderung ab, wie sie der
Generalbundesanwalt dahingehend beantragt hat, dass der Angeklagte der Un-
treue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in 16 Fällen schuldig zu sprechen
sei.
Der Angeklagte, ein Steueroberinspektor, hatte in der Zeit vom 21. Juli
2004 bis zum 13. Juli 2007 unter 17 Fantasienamen 53 fingierte Einkommen-
steuererklärungen mit entsprechenden Veranlagungen - ohne Anlegen von Ak-
ten - in das Datenverarbeitungssystem seines Finanzamts eingegeben. Es er-
gaben sich jeweils Einkommensteuererstattungen zwischen 2.421,48 € und
4.610,00 €, die auf das in den Erklärungen benannte Konto einer Tatbeteiligten
überwiesen wurden. Teilweise lagen die Zeitpunkte „der letzten Bearbeitung“
bei Erklärungen unter identischen Namen nur wenige Minuten auseinander.
Hinsichtlich der Untreuehandlungen sei, so der Generalbundesanwalt un-
ter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2007 - 5 StR
127/07 -, in derartigen Fällen eine einheitliche Handlung zu sehen, die dann
auch die entsprechenden Steuerhinterziehungen zu einer Tat verbinde.
Dem folgt der Senat nicht. Die - andere - rechtliche Bewertung seitens
der Strafkammer ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tathandlung war sowohl hinsichtlich der Untreue wie auch hinsichtlich
der Steuerhinterziehung jeweils die „Freigabe zur Datenverarbeitung“ (UA
S. 16). Hierzu bedurfte es, auch wenn dies alles gedanklich oder tatsächlich
vorbereitet war, auch bei rascher Folge jeweils eines neuen Tatentschlusses.
Die benannten Steuerpflichtigen existierten nicht. Die identischen Fanta-
sienamen führten deshalb auch zu keiner personellen Verknüpfung. Vor diesem
Hintergrund liegt die Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich aller Einzelfälle nä-
her, jedenfalls bleibt dies im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist rechts-
fehlerfrei.
Der damals für Steuerstrafsachen zuständige Senat des Bundesge-
richtshofs hat zwar in dem oben genannten Urteil (5 StR 127/07) zu einem ver-
gleichbaren Sachverhalt die gegenteilige Bewertung in der damals zur Überprü-
fung anstehenden landgerichtlichen Entscheidung nicht beanstandet. Dies ge-
schah aber ersichtlich nur im Hinblick auf den insoweit bestehenden tatrichterli-
chen Beurteilungsspielraum: „Dass das Landgericht in den teilweise in kurzer
zeitlicher Abfolge für mehrere fingierte Steuerpflichtige vorgenommenen Daten-
eingaben in die EDV-Anlage jeweils nur eine einheitliche Untreuehandlung ge-
sehen hat, lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen“ (aaO Rdn. 28, in
BGHSt 51, 356 insoweit nicht abgedruckt).
Da der Generalbundesanwalt neben der Schuldspruchänderung nicht
auch die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer
Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGH, Beschl. vom
26. April 2006 - 1 StR 151/06 - m.w.N.).
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander