BGH Beschluss vom 09.07.2009 – IX ZB 199/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 9. Juli 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Bremen vom 25. Juli 2008 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
In dem am 1. November 2003 auf Antrag eines Gläubigers eröffneten
Insolvenzverfahren beantragte der Schuldner Erteilung der Restschuldbefrei-
ung. In seinem Schlussbericht vom 10. Oktober 2007 teilte der Insolvenzverwal-
ter mit, der Schuldner habe entgegen mehrfacher Weisung die zur Masse gehö-
rende Einbauküche einer von ihm verkauften Wohnung kurz vor deren Überga-
be an den Käufer entfernt und auf den Sperrmüll geschafft. Der Masse sei da-
durch ein Kaufpreisverlust von 1.500 € entstanden. Gestützt auf diesen Sach-
verhalt hat der weitere Beteiligte zu 1 im Schlusstermin am 4. April 2008 Antrag
auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Diesem Antrag hat das Insol-
venzgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2008 stattgegeben. Die dagegen gerich-
tete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der
Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Ziel, ihm Restschuldbefreiung zu
erteilen, weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2
Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Vorausset-
zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts. Gehörsverletzungen liegen nicht vor.
1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Vermögens-
verschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gegeben ist, wenn der
Schuldner Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhal-
tensweise verbraucht (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06,
ZInsO 2006, 1103, 1104 Rn. 9; v. 5. März 2009 - IX ZB 141/08, ZInsO 2009,
732, 733 Rn. 10). Die Entfernung und Vernichtung einer zur Masse gehörenden
Einbauküche aus der vom Schuldner bis zur Übergabe an den Käufer genutz-
ten Wohnung, die der Insolvenzverwalter für einen Mehrpreis von 1.500 € mit
der Eigentumswohnung des Schuldners verkauft hatte, stellt eine entsprechen-
de Vermögensverschwendung dar. Der Schuldner hat die Vernichtung im
Schlusstermin nicht bestritten. Ein späteres Bestreiten ist unerheblich (BGH,
Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 15).
2. Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juli 2008
den Vortrag des Schuldners zur angeblichen Übertragung der Einbauküche auf
seine Schwester vor Verfahrenseröffnung zur Kenntnis genommen. Soweit es
entgegen der Auffassung des Schuldners zu dem Schluss gekommen ist, dass
die Küche auf Grund fehlender Übergabe oder Vereinbarung eines Übergabe-
surrogats nicht aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, stellt
dies keine Gehörsverletzung, sondern eine abweichende rechtliche Würdigung
dar.
3. Der Schuldner hat in seiner Beschwerdebegründung nicht in Abrede
gestellt, dass der Insolvenzverwalter auf den vereinbarten Kaufpreis 1.500 €
nachlassen musste, weil die mitverkaufte Küche nicht an den Käufer übergeben
werden konnte. Weitere Ermittlungen des Beschwerdegerichts zu diesem vom
Gläubiger unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Verwalters glaubhaft
gemachten Sachverhalt bedurfte es nicht.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, Entscheidung vom 14.05.2008 - 10 IN 46/03 -
LG Bremen, Entscheidung vom 25.07.2008 - 4 T 345/08 -