Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.07.2009 – IX ZB 199/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 9. Juli 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Bremen vom 25. Juli 2008 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

In dem am 1. November 2003 auf Antrag eines Gläubigers eröffneten

Insolvenzverfahren beantragte der Schuldner Erteilung der Restschuldbefrei-

ung. In seinem Schlussbericht vom 10. Oktober 2007 teilte der Insolvenzverwal-

ter mit, der Schuldner habe entgegen mehrfacher Weisung die zur Masse gehö-

rende Einbauküche einer von ihm verkauften Wohnung kurz vor deren Überga-

be an den Käufer entfernt und auf den Sperrmüll geschafft. Der Masse sei da-

durch ein Kaufpreisverlust von 1.500 € entstanden. Gestützt auf diesen Sach-

verhalt hat der weitere Beteiligte zu 1 im Schlusstermin am 4. April 2008 Antrag

auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Diesem Antrag hat das Insol-

venzgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2008 stattgegeben. Die dagegen gerich-

tete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der

Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Ziel, ihm Restschuldbefreiung zu

erteilen, weiter.

II.

Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Vorausset-

zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine

grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts. Gehörsverletzungen liegen nicht vor.

3

1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Vermögens-

verschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gegeben ist, wenn der

Schuldner Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhal-

tensweise verbraucht (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06,

ZInsO 2006, 1103, 1104 Rn. 9; v. 5. März 2009 - IX ZB 141/08, ZInsO 2009,

732, 733 Rn. 10). Die Entfernung und Vernichtung einer zur Masse gehörenden

Einbauküche aus der vom Schuldner bis zur Übergabe an den Käufer genutz-

ten Wohnung, die der Insolvenzverwalter für einen Mehrpreis von 1.500 € mit

der Eigentumswohnung des Schuldners verkauft hatte, stellt eine entsprechen-

de Vermögensverschwendung dar. Der Schuldner hat die Vernichtung im

Schlusstermin nicht bestritten. Ein späteres Bestreiten ist unerheblich (BGH,

Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 15).

4

2. Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juli 2008

den Vortrag des Schuldners zur angeblichen Übertragung der Einbauküche auf

seine Schwester vor Verfahrenseröffnung zur Kenntnis genommen. Soweit es

entgegen der Auffassung des Schuldners zu dem Schluss gekommen ist, dass

die Küche auf Grund fehlender Übergabe oder Vereinbarung eines Übergabe-

surrogats nicht aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, stellt

dies keine Gehörsverletzung, sondern eine abweichende rechtliche Würdigung

dar.

5

3. Der Schuldner hat in seiner Beschwerdebegründung nicht in Abrede

gestellt, dass der Insolvenzverwalter auf den vereinbarten Kaufpreis 1.500 €

nachlassen musste, weil die mitverkaufte Küche nicht an den Käufer übergeben

werden konnte. Weitere Ermittlungen des Beschwerdegerichts zu diesem vom

Gläubiger unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Verwalters glaubhaft

gemachten Sachverhalt bedurfte es nicht.

6

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6

Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Bremerhaven, Entscheidung vom 14.05.2008 - 10 IN 46/03 -

LG Bremen, Entscheidung vom 25.07.2008 - 4 T 345/08 -