Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZB 141/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der die Restschuldbefreiung ausschließende Versagungsgrund der Verschwendung

liegt ohne Hinzutreten besonderer Unwertmerkmale nicht vor, wenn der Schuldner

nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger befriedigt.

BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 141/08 - LG Rostock

AG Rostock

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 5. März 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss

der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 28. Mai 2008

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-

richt zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu

erheben.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin hat durch Schriftsatz vom 1. November 2007 die Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, Restschuldbefreiung und

Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Der bereits zahlungsunfähigen

Schuldnerin stand nach den Feststellungen eines im Eröffnungsverfahren ein-

gesetzten Gutachters aus dem Verkauf eines Grundstücks am 27. April 2007

ein Betrag von 24.221,05 € zur Verfügung. Sie verwendete diese Mittel u.a. zur

Tilgung von zwei zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehensverbindlich-

keiten über jeweils 7.000 €.

2

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 12. März 2008 den Stun-

dungsantrag zurückgewiesen, weil infolge Vermögensverschwendung der Ver-

sagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gegeben sei. Das Landgericht hat

die von der Schuldnerin dagegen eingelegte sofortige Beschwerde durch den

angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt

die Schuldnerin ihr Stundungsbegehren weiter.

II.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1

InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Die Entscheidung des Landgerichts unterliegt bereits von Amts wegen

(BGHZ 154, 99, 101; BGH Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 149/06, NJW-RR 2007,

1412 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 86, 89, 96; Münch-

Komm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 547 Rn. 3) der Aufhebung, weil den Mindestan-

forderungen an die Begründung nicht genügt ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6

ZPO).

5

a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den

maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den

Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen

lassen; andernfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen. Fehlen

tatsächliche Feststellungen, so ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer recht-

lichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts,

die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilpro-

zessualen Sinne (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002,

2648, 2649; Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; v. 20. Juni

2006 - VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910 Rn. 14). Sind neue rechtliche Gesichts-

punkte aufgetreten, muss sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner recht-

lichen Würdigung damit auseinandersetzen (BGHZ 156, 216, 219; BGH, Urt. v.

22. Juni 2007, aaO Rn. 10).

6

b) Die Mindestanforderungen an die Darstellung des Sachverhalts und

die rechtliche Begründung sind in vorliegender Sache nicht gewahrt, weil sich

das Landgericht, ohne auch nur ansatzweise eine eigene gedankliche Durch-

dringung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erkennen zu lassen,

mit einer reinen Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung begnügt

hat.

7

aa) Es kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht den Anforderungen

an die Darstellung des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge durch

eine Bezugnahme auf den amtsgerichtlichen Beschluss entsprechen konnte.

Denn das Beschwerdegericht hat nicht auf den Erstbeschluss, sondern verfah-

rensfehlerhaft auf den Antrag der Schuldnerin, wie aus der Verweisung auf die

"Antragsgründe" zum Ausdruck kommt, Bezug genommen. Da der Beschluss

des Amtsgerichts seinerseits eine eigenständige Sachverhaltsdarstellung und

keine Bezugnahme auf Schriftsätze enthält, ist die Verweisung des Beschwer-

degerichts auf den Antrag der Schuldnerin zur Sachverhaltsdarstellung unge-

eignet. Überdies enthält der Antrag der Schuldnerin keine Angaben zu dem hier

maßgeblichen, auf Erkenntnissen des gerichtlichen Gutachters beruhenden

Tatsachenkomplex der Verwendung des aus einem Grundstücksverkauf erziel-

ten Erlöses.

8

bb) Ferner hat sich die Schuldnerin in ihrer sofortigen Beschwerde im

Einzelnen mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob bei Zahlungen des

Schuldners auf erfüllbare Forderungen der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4

InsO gegeben ist. Insoweit hat die Schuldnerin geltend gemacht, eine Ver-

schwendung von Vermögen liege nur vor, wenn Vermögenswerte außerhalb

einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht würde. Die-

se im Mittelpunkt stehenden neuen rechtlichen Gesichtspunkte hat das Be-

schwerdegericht ebenfalls verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt.

9

2. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, unter Be-

achtung der nachfolgenden Erwägungen abermals über das Stundungsbegeh-

ren der Schuldnerin zu befinden. Auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Fest-

stellungen sind die Vordergerichte zu Unrecht unter dem Gesichtspunkt einer

Vermögensverschwendung von dem einer Verfahrenskostenstundung entge-

genstehenden Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ausgegangen.

10

a) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO greift insbesondere

ein, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag die Befriedi-

gung der Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig dadurch beeinträchtigt hat,

dass er Vermögen verschwendet hat. Eine Verschwendung liegt vor, wenn der

Schuldner einen unangemessen luxuriösen Lebensstil führt (BGH, Beschl. v.

9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZInsO 2005, 146; BT-Drucks. 12/2443

S. 190). Ebenso verhält es sich, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und

nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Ver-

hältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob

unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen (BGH,

Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZInsO 2006, 1103, 1104 Rn. 9

m.w.N.). Als Verschwendung können ferner Ausgaben von Summen im Rah-

men von Glücksspiel (vgl. LG Hagen ZInsO 2007, 387), Wetten oder Differenz-

geschäften anzusehen sein (Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 290

Rn. 82). Auch die schenkweise Hergabe von Vermögensgegenständen ohne

nachvollziehbaren Anlass kommt als Verschwendung in Betracht (Römermann

in Nerlich/Römermann, aaO), wenngleich eine nach § 134 InsO anfechtbare

Schenkung für sich genommen nicht ohne weiteres den Versagungsgrund aus-

füllt (FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 36). Der Tatbestand des § 290 Abs. 1

Nr. 4 InsO kann schließlich gegeben sein, wenn der Schuldner ohne zwingen-

den wirtschaftlichen Grund Waren erheblich unter dem Einkaufs-, Gestehungs-

oder Marktpreis veräußert oder Leistungen weit unter Wert erbringt (FK-

InsO/Ahrens, aaO; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 290 Rn. 60).

11

b) Bei dieser Sachlage liegt eine Verschwendung durch die Schuldnerin

nicht vor. Die Schuldnerin mag ihren beiden Gläubigern durch die Begleichung

noch nicht fälliger Forderungen eine inkongruente Befriedigung gewährt haben,

die Veranlassung für eine Deckungs- oder Vorsatzanfechtung bieten kann. Al-

lein die Erfüllung von Verbindlichkeiten kann jedenfalls ohne Hinzutreten be-

sonderer Umstände nicht als Unredlichkeit gewertet werden, die den Versa-

gungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO begründet. Zwar wird vereinzelt eine

durch § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sanktionierte "Kapitalerhaltungspflicht" des

Schuldners postuliert, die es ihm verbiete, im Stadium der Zahlungsunfähigkeit

einzelne Gläubiger zu befriedigen (AG Hamburg ZInsO 2008, 51, 52; vgl. auch

AG Duisburg NZI 2007, 473, 474). Ein solches Verständnis ist jedoch mit dem

auf besondere Unwertmerkmale abstellenden Tatbestand der Verschwendung

nicht vereinbar. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann nicht die Obliegenheit des

Schuldners entnommen werden, sein Vermögen nach Eintritt der Zahlungsun-

fähigkeit bis zur Verfahrenseröffnung zum Zwecke der gleichmäßigen Gläubi-

gerbefriedigung wertmäßig

in

seinem Bestand

zu erhalten

(HK-

InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 20). Eine derartige, zusätzlich mit einem

Ersatzanspruch eigener Art (Gehrlein/Witt, GmbH-Recht in der Praxis, 2. Aufl.

Kap. 5 Rn. 101) verknüpfte Massesicherungspflicht sehen lediglich § 64 Satz 1

GmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG, § 99 Satz 1 GenG für die Geschäftsleiter von

Kapitalgesellschaften vor.

12

3. Wegen der Begründungsmängel hat der Senat gemäß § 21 Abs. 1

Satz 1 GKG angeordnet, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdever-

fahren nicht zu erheben sind.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Rostock, Entscheidung vom 12.03.2008 - 60 IN 432/07 -

LG Rostock, Entscheidung vom 28.05.2008 - 2 T 125/08 -