BGH Urteil vom 14.07.2009 – VIII ZR 132/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den
Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg
vom 27. März 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen,
weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu
machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26
Streitwert: 16.600 €
Gründe
Bei der Bemessung der Beschwer der Klägerin ist zwar neben der Ab-
weisung des unbezifferten Schmerzensgeldantrages auch der Wert des
daneben verfolgten Feststellungsantrags anzusetzen (§ 5 ZPO). Der Wert die-
ses weiteren Klagantrags ist jedoch lediglich mit 1.600 € (80 % von 2.000 €) zu
bemessen. Zur Erheblichkeit und zur Dauer der behaupteten Beeinträch-
tigungen fehlen konkrete Angaben; eine Glaubhaftmachung ist ebenfalls
nicht erfolgt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Juli 2007 - V ZR 118/02, WM
2002, 1899, unter II). Zudem sind alle erkennbaren immateriellen Folgen
bereits von Klagantrag Ziffer 1 (unbeziffertes Schmerzensgeld) erfasst
und haben daher bei der Bestimmung der Beschwer außer Betracht zu
bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2003 - VI ZR 325/99, NJW 2001,
3414, unter II 2, m.w.N.). Die von der Klägerin befürchteten materiellen
Lasten werden sich in Grenzen halten, da die Kosten für etwaige Behand-
lungen und Therapien überwiegend von den Sozialversicherungsträgern
zu tragen sind.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassungsbe-
schwerde auch in der Sache keinen Erfolg hätte.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Vorinstanzen: AG Menden, Entscheidung vom 30.10.2006 - 3 C 557/04 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 27.03.2007 - 5 S 148/06 -