Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.07.2009 – VIII ZR 132/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den

Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg

vom 27. März 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen,

weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu

machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26

Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 16.600 €

Gründe

1

Bei der Bemessung der Beschwer der Klägerin ist zwar neben der Ab-

weisung des unbezifferten Schmerzensgeldantrages auch der Wert des

daneben verfolgten Feststellungsantrags anzusetzen (§ 5 ZPO). Der Wert die-

ses weiteren Klagantrags ist jedoch lediglich mit 1.600 € (80 % von 2.000 €) zu

bemessen. Zur Erheblichkeit und zur Dauer der behaupteten Beeinträch-

tigungen fehlen konkrete Angaben; eine Glaubhaftmachung ist ebenfalls

nicht erfolgt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Juli 2007 - V ZR 118/02, WM

2002, 1899, unter II). Zudem sind alle erkennbaren immateriellen Folgen

bereits von Klagantrag Ziffer 1 (unbeziffertes Schmerzensgeld) erfasst

und haben daher bei der Bestimmung der Beschwer außer Betracht zu

bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2003 - VI ZR 325/99, NJW 2001,

3414, unter II 2, m.w.N.). Die von der Klägerin befürchteten materiellen

Lasten werden sich in Grenzen halten, da die Kosten für etwaige Behand-

lungen und Therapien überwiegend von den Sozialversicherungsträgern

zu tragen sind.

2

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassungsbe-

schwerde auch in der Sache keinen Erfolg hätte.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Fetzer

Vorinstanzen: AG Menden, Entscheidung vom 30.10.2006 - 3 C 557/04 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 27.03.2007 - 5 S 148/06 -