BGH Urteil vom 14.07.2009 – XI ZR 18/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 14. Juli 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
XI ZR 18/08
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB §§ 203, 204, 768
a) Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger
gemäß § 203 Satz 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung ist auch gegenüber
dem Bürgen wirksam.
b) Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren Unter-
gang des Hauptschuldners als Rechtsperson gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die
Verjährung der Hauptschuld (Fortführung von BGHZ 153, 337, 342 f.).
BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2007 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klä-
gerin entschieden worden ist.
Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landge-
richts München I, 29. Zivilkammer, vom 10. Mai 2007 wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Ge-
samtschuldner zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens
werden der Beklagte zu 2) auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Teilklage aus Bürgschaf-
ten in Anspruch.
Die Beklagten übernahmen am 15. Mai 2001 gegenüber der Rechtsvor-
gängerin der Klägerin (nachfolgend: Klägerin) auf je 1 Mio. DM beschränkte
unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaften zur Sicherung aller Forderun-
gen der Klägerin aus einem Bauträgerkredit über 6.040.000 DM und einem
Avalkredit über 8.330.000 DM. Beide Kredite, die auch grundpfandrechtlich ge-
sichert waren, hatte die Klägerin der B. GmbH (nachfolgend:
Hauptschuldnerin) zur Finanzierung eines Wohnungsbauvorhabens gewährt.
Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der Hauptschuldnerin, die Beklagte
zu 2) deren Mehrheitsgesellschafterin.
Am 25. Juli/4. August 2002 vereinbarten die Klägerin und die Haupt-
schuldnerin mit Zustimmung der Beklagten eine Prolongation der Kredite bis
zum 30. Oktober 2002. Zugleich wurde vereinbart, dass die Darlehen zu diesem
Termin zurückzuzahlen waren, wenn nicht 40% der Wohnflächen, Tiefgaragen-
und Stellplätze des Vorhabens verkauft sein würden, was durch Vorlage nota-
rieller Verträge nebst Finanzierungsbestätigungen nachzuweisen war. Bis zum
30. Oktober 2002 legte die Hauptschuldnerin zwar mehrere Notarverträge, je-
doch keine Finanzierungsbestätigungen vor. Am 13. und 15. November 2002
lehnte die Klägerin unter Hinweis auf die fehlenden Bestätigungen die Bitte der
Hauptschuldnerin um weitere Prolongation ab. Diese teilte am 29. November
2002 mit, sie habe eine Bank gefunden, die zur Übernahme der Kredite bereit
sei. Am 6. Dezember 2002 forderte die Klägerin die Kreditrückzahlung bis zum
31. Dezember 2002 und bot für diesen Fall einen Verzicht auf die Berechnung
von Überziehungszinsen an. Nachdem die Umschuldung auf eine andere Bank
gescheitert war, forderte die Klägerin die Hauptschuldnerin am 28. Januar 2003
erneut zur Rückzahlung bis zum 28. Februar 2003 auf und kündigte an, ihre
Forderung andernfalls zwangsweise durchsetzen zu wollen. Am 12. August
2003 teilte sie der Hauptschuldnerin mit, die Zwangsversteigerung aus den
Grundpfandrechten in das finanzierte Bauvorhaben betreiben zu wollen.
Zugleich bat sie darum, über Gespräche mit potentiellen Käufern unterrichtet zu
werden. Die Hauptschuldnerin informierte am 29. August 2003 darüber, dass
sie einen Interessenten gefunden habe, der seinerseits auf eine Finanzierungs-
bestätigung warte. Am 3. Oktober 2003 teilte sie mit, dass sie trotz der fast ein-
jährigen Verhandlungen und Erörterungen verschiedener Konzepte Insolvenz
werde anmelden müssen, wenn nicht bis zum 15. Oktober 2003 eine Regelung
über die Projektfertigstellung gefunden werde.
Die Hauptschuldnerin stellte am 21. Oktober 2003 Insolvenzantrag. Dar-
aufhin nahm die Klägerin am 2. Dezember 2003 die Beklagten aus den Bürg-
schaften in Höhe von je 511.291,88 € in Anspruch. Da keine Zahlung erfolgte,
betrieb sie die Zwangsversteigerung und schrieb den Versteigerungserlös der
Hauptschuldnerin gut. Der Insolvenzantrag der Hauptschuldnerin wurde am
22. März 2004 mangels Masse abgewiesen. Am 13. April 2006 wurde sie we-
gen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
Mit der seit dem 10. November 2005 rechtshängigen Klage begehrt die
Klägerin von den Beklagten als Bürgen gesamtschuldnerisch die Zahlung eines
Teilbetrages von 330.000 € nebst Zinsen. Die Beklagten haben geltend ge-
macht, die Klägerin sei zu einer weiteren Prolongation der Darlehen verpflichtet
gewesen. Außerdem haben sie sich auf die Verjährung der Hauptschuld beru-
fen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
die Berufung des Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Auf die Berufung der Be-
klagten zu 2) hat es die Klage gegen diese abgewiesen und insoweit die Revi-
sion zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1) hat der
Senat zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin in Bezug auf die
Beklagte zu 2) die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine in Juris (= BeckRS 2008, 00482) veröf-
fentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Hauptschuld sei mit Ende der Prolongation am 30. Oktober 2002 fäl-
lig geworden. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am 1. Januar 2003 begon-
nen, jedoch nicht am 31. Dezember 2005 geendet, da die Verjährung gemäß
§ 203 BGB mindestens 13 Monate gehemmt worden sei. Durch ihren bis Ende
Oktober 2003 geführten Schriftwechsel hätten die Hauptschuldnerin und die
Klägerin Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB geführt. Die Verjäh-
rung der Hauptschuld sei deshalb bei Löschung der Hauptschuldnerin im Han-
delsregister am 13. April 2006 noch nicht eingetreten gewesen. Die Beklagte
zu 2) könne sich jedoch im Gegensatz zu dem Beklagten zu 1) erfolgreich auf
die Verjährung der Hauptforderung berufen. Als Bürgin müsse sie nach Sinn
und Zweck des § 768 Abs. 2 BGB vor einer nachträglichen Haftungsverschär-
fung in Form einer Verlängerung der Verjährungsfrist geschützt werden. Dies
müsse auch gelten, wenn die Hauptschuldnerin durch Verhandlungen die Ver-
jährung hemme, denn hierdurch werde die Bürgin ähnlich stark wie bei einem
Verzicht der Hauptschuldnerin auf die Einrede der Verjährung belastet. Die
Rechtshängigkeit der Bürgschaftsverbindlichkeit am 10. November 2005 habe
der Beklagten zu 2) gegenüber keine Verjährungshemmung hinsichtlich der
Hauptschuld bewirkt, da eine solche zu diesem Zeitpunkt gegen die noch par-
teifähige Hauptschuldnerin zu erreichen gewesen wäre. Da die Beklagte zu 2)
lediglich Gesellschafterin der Hauptschuldnerin gewesen sei und für diese keine
Verhandlungen mit der Klägerin geführt habe, könne ihr nicht wie dem Beklag-
ten zu 1) vorgehalten werden, selbst für eine Verjährungshemmung gesorgt zu
haben.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-
denden Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von der
Klägerin gegen die Beklagte zu 2) aus deren Bürgschaft vom 15. Mai 2001 ge-
mäß § 765 Abs. 1 BGB geltend gemachten Zahlungsanspruch in der nicht mehr
streitigen Höhe von 330.000 € verneint, weil sich die Beklagte zu 2) erfolgreich
auf die Verjährung der Hauptschuld berufen könne.
1. Soweit die Revision allerdings geltend macht, die Beklagten hätten
sich im Berufungsrechtszug nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufen,
vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht hat das Gegen-
teil im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich festgestellt. Eine etwaige
Unrichtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellung hätte nur im Berichtigungsver-
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommen insofern nicht in Betracht (BGH, Urteile vom
7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, WM 1994, 462, 465 und vom 8. Januar 2007
- II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, Tz. 11). Einen Berichtigungsantrag hat die
Klägerin jedoch nicht gestellt. Der erkennende Senat ist damit an die tat-
bestandliche Feststellung des Berufungsgerichts gebunden (§ 559 ZPO).
2. Was die Berechtigung der Verjährungseinrede anbetrifft, ist das Beru-
fungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Hauptschuld mit Ablauf
der Prolongation am 30. Oktober 2002 fällig geworden ist. Ohne Erfolg beruft
sich die Revisionserwiderung darauf, die Klägerin sei zu einer Fortsetzung der
Darlehensverträge verpflichtet gewesen. Wie sich bereits aus dem vom Beru-
fungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen Tat-
bestand des landgerichtlichen Urteils ergibt, hat die Hauptschuldnerin die Vor-
aussetzungen für eine erneute Prolongation nicht erfüllt, da sie entgegen der
Vereinbarung vom 25. Juli/4. August 2002 zwar bis zum 30. Oktober 2002 wei-
tere notarielle Kaufverträge, jedoch keine Finanzierungsbestätigungen vorge-
legt hat.
3. Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, dass die drei-
jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB für die Hauptforderung am 1. Januar
2003 begonnen hat (§ 199 Abs. 1 BGB), und dass diese am 31. Dezember
2005 abgelaufen wäre, wenn sie nicht vorher gehemmt worden wäre.
a) Die Verjährung der Hauptforderung ist nicht bereits durch die Erhe-
bung der vorliegenden Bürgschaftsklage am 10. November 2005 gemäß § 204
Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Zwar kann die Bürgschaftsklage die Ver-
jährung der Hauptforderung ausnahmsweise hemmen, wenn der Hauptschuld-
ner vorher - etwa wegen Löschung im Handelsregister infolge Vermögenslosig-
keit - als Rechtsperson untergegangen ist und der Gläubiger deswegen keine
Möglichkeit mehr hat, die Verjährung der Hauptforderung durch Erhebung der
Klage gegen den Hauptschuldner selbst zu verhindern (Senat, BGHZ 153, 337,
342 f.). Das ist hier jedoch erst am 13. April 2006 geschehen. Bis dahin hätte
die Klägerin noch eine die Verjährung der Hauptforderung hemmende Klage
gegen die Hauptschuldnerin erheben können.
b) Die Verjährung ist jedoch über den 31. Dezember 2005 hinaus durch
Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB zwischen der Hauptschuldnerin
und der Klägerin gehemmt worden.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff
"Verhandlungen" im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen. Der Gläubi-
ger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen
und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungs-
austausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der
Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben
schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils ande-
ren die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über
die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich
ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen
signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Urteile vom
17. Februar 2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654, vom 26. Oktober 2006
- VII ZR 194/05, NJW 2007, 587, Tz. 10 und vom 1. Februar 2007 - IX ZR
180/04, NJW-RR 2007, 1358, Tz. 32).
bb) Dass die Klägerin mit der Hauptschuldnerin im Zeitraum vom
1. Januar bis Ende Oktober 2003 Verhandlungen im vorstehenden Sinne ge-
führt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dem von den Parteien vorge-
legten Schriftwechsel entnommen. So weist die Hauptschuldnerin in ihrem
Schreiben vom 3. Oktober 2003 darauf hin, dass man seit fast einem Jahr ver-
handelt und verschiedene Konzepte für eine Fertigstellung des finanzierten
Vorhabens diskutiert habe. In Übereinstimmung damit nimmt die Klägerin in
ihrem Schreiben vom 12. August 2003 Bezug darauf, dass die Hauptschuldne-
rin ihr wenige Wochen zuvor Mitteilung von Gesprächen mit potentiellen Kaufin-
teressenten gemacht habe und bittet darum, über den aktuellen Stand dieser
Gespräche unterrichtet zu werden sowie vorliegende Kaufangebote übermittelt
zu bekommen. Die Hauptschuldnerin durfte angesichts dessen die Überzeu-
gung gewinnen, die Klägerin werde die Kredite zwar ohne Erfüllung der verein-
barten Voraussetzungen nicht weiter prolongieren, jedoch mit deren Übernah-
me durch eine andere Bank einverstanden sein, zumindest aber auf die ange-
drohte Zwangsvollstreckung verzichten, um der Hauptschuldnerin eine wirt-
schaftlich sinnvolle Verwertung zu ermöglichen. Dies erfüllt den Tatbestand des
cc) Die von der Hauptschuldnerin mit der Klägerin geführten Verhand-
lungen haben die Verjährung der Hauptschuld deshalb im Zeitraum von
1. Januar bis zum 31. Oktober 2003, mithin für mindestens zehn Monate ge-
hemmt (§ 209 BGB), so dass Verjährung gemäß § 203 Satz 2 BGB frühestens
am 31. Januar 2007 eintreten konnte.
4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, die Be-
klagte zu 2) könne sich auf die Verjährung der Hauptforderung berufen, obwohl
die Verjährung durch die Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Haupt-
schuldnerin gehemmt worden sei, weil die Beklagte zu 2) durch die Hemmung
der Verjährung ähnlich stark belastet werde wie durch einen Verzicht der
Hauptschuldnerin auf die Einrede der Verjährung, durch den sie diese Einrede
nach § 768 Abs. 2 BGB nicht verliere.
a) Richtig ist, dass der Bürge nach § 768 Abs. 2 BGB eine Einrede nicht
dadurch verliert, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet, und dass dies
auch für die Einrede der Verjährung gilt, und zwar unabhängig davon, ob die
Verjährung im Zeitpunkt des Verzichts bereits eingetreten war oder nicht (Se-
nat, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Tz. 18
m.w.N.).
b) Anders liegen die Dinge jedoch, soweit der Hauptschuldner mit dem
Gläubiger ernsthaft über den Bestand der Hauptschuld verhandelt und hier-
durch eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB herbeiführt.
Diese Hemmung wirkt auch gegenüber dem Bürgen, da dies vom Gesetzgeber
erkennbar so gewollt und dem Verjährungsverzicht durch den Hauptschuldner
nicht vergleichbar ist.
aa) Die Vorschrift des § 768 Abs. 2 BGB bezweckt den Schutz des Bür-
gen in Fällen, in denen der Hauptschuldner durch sein rechtsgeschäftliches
Handeln ohne Mitwirkung des Bürgen eine neue Verjährungsfrist schafft oder
die bestehende Verjährungsfrist verlängert (Senat, Urteil vom 18. September
2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Tz. 18; Grothe, WuB IV A § 202 BGB
1.08). Ein Verhandeln im Sinne von § 203 Satz 1 BGB erfüllt diesen Tatbestand
nur scheinbar. Dabei handelt es sich - anders als beim Verzicht auf die Einrede
der Verjährung - nicht um eine Verfügung des Hauptschuldners über die Einre-
de. Vielmehr tritt die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen von Geset-
zes wegen ein. Die den früheren Rechtsgedanken der § 639 Abs. 2, § 651g
Abs. 2 Satz 3 und § 852 Abs. 2 BGB aF verallgemeinernde Regelung in § 203
BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 203 Rn. 1) verfolgt den Zweck,
Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Verhandlungen zwischen Gläubiger und
Hauptschuldner sollen deshalb nicht unter den Druck einer ablaufenden Verjäh-
rungsfrist gestellt werden. Zugleich soll dem verhandlungsbereiten Haupt-
schuldner die Einrede der Verjährung vorbehalten bleiben, während der Gläubi-
ger von der Verwirklichung anderer verjährungshemmender Tatbestände, ins-
besondere von der Einleitung gerichtlicher Verfahren, abgehalten werden soll
(BT-Drucks 14/6040, S. 111; Staudinger/Peters, BGB (2004), § 203 Rn. 1). Die-
ses Ziel würde verfehlt, würde der Gläubiger durch die Anwendung von § 768
Abs. 2 BGB auch auf den Hemmungstatbestand des § 203 Satz 1 BGB ge-
zwungen, die Verjährung gegenüber dem Hauptschuldner anderweitig zu hem-
men, um eine spätere Berufung des Bürgen auf die Verjährung der Hauptforde-
rung zu verhindern (Dingler, BauR 2008, 1379, 1381).
bb) In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits für das bis zum
31. Dezember 2000 geltende Verjährungsrecht ausgeführt, dass ein Bürge nur
insoweit schutzwürdig ist, als er die Bürgschaft für eine bestimmte Forderung
übernimmt und ein Interesse daran hat, dass sich seine Haftung nicht in einer
Weise erweitert, mit der er nicht zu rechnen braucht. Ein Bürge muss sich je-
doch, wenn er die Haftung für eine in kurzer Frist verjährende Forderung über-
nimmt, von vornherein darauf einrichten, dass die Forderung nur dann bereits
innerhalb dieses Zeitraums gegenüber dem Hauptschuldner geltend gemacht
werden muss, wenn keine Hemmungs-, oder Unterbrechungstatbestände vor-
liegen (vgl. Senat, BGHZ 153, 337, 342). Anders als ein Einredeverzicht des
Hauptschuldners bedroht dessen Verhandeln mit dem Gläubiger den Bürgen
nicht mit einem vollständigen Einredeverlust. Es führt lediglich dazu, dass der
Bürge die Einrede der Verjährung der Hauptschuld erst später geltend machen
kann, und ist daher - anders als das Berufungsgericht meint - für den Bürgen
weit weniger nachteilig.
cc) Zudem sind Verhandlungen zwischen Hauptschuldner und Gläubiger
- anders als ein Verzicht des Hauptschuldners auf die Verjährungseinrede - für
den Bürgen nicht per se nachteilig. Sie können zu einer erheblichen Reduzie-
rung der Hauptschuld führen, die im Falle seiner späteren Inanspruchnahme
auch dem Bürgen zugute kommt. Zu seinem Nachteil geführte Scheinverhand-
lungen muss er sich nicht entgegenhalten lassen.
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-
tig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist die Verjährung der Hauptforderung unter
Berücksichtigung der Hemmung durch die Verhandlungen zwischen der Kläge-
rin und der Hauptschuldnerin nicht mit Ablauf des 31. Januar 2007 eingetreten.
Die von der Klägerin erhobene Bürgschaftsklage hat zwar im Zeitpunkt
ihrer Erhebung am 10. November 2005 die Verjährung der Hauptforderung
nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen können, da seinerzeit noch die
Erhebung einer die Verjährung der Hauptforderung hemmenden Klage gegen
die erst später untergegangene Hauptschuldnerin möglich war (vgl. oben unter
II. 3. a). Sie hat aber eine Hemmung der Verjährung der Hauptforderung im Sin-
ne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt, als die Hauptschuldnerin am 13. April
2006 im Handelsregister gelöscht worden ist, da von diesem Zeitpunkt an eine
die Verjährung der Hauptforderung hemmende Klage gegen die Hauptschuld-
nerin nicht mehr möglich war. Dazu bedurfte es nicht der Erhebung einer neuen
Bürgschaftsklage. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass andernfalls ein
Gläubiger bei Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister eine bereits
erhobene Bürgschaftsklage zurücknehmen müsste, um sie - nunmehr verjäh-
rungshemmend - sogleich erneut zu erheben. Abgesehen davon, dass er dazu
gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nach durchgeführter mündlicher Verhandlung im
Bürgschaftsprozess auf die Einwilligung des Bürgen angewiesen wäre, der dar-
an kein Interesse haben kann, würde eine solche Verfahrensweise auch unnö-
tige Kosten verursachen und im Hinblick auf den Schutzzweck von § 204 Abs. 1
Nr. 1 BGB reine Förmelei sein. Voraussetzung dafür, dass eine bereits erhobe-
ne Bürgschaftsklage die Verjährung der Hauptforderung im Zeitpunkt des spä-
teren Untergangs des Hauptschuldners hemmt, ist allerdings, dass der Prozess
gegen den Bürgen bis zu diesem Zeitpunkt durch die Vornahme der zur
Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen betrieben worden, also
nicht ohne triftigen Grund zum Stillstand gekommen ist (Palandt/Heinrichs,
Rn. 54 f.). Geschieht dies nicht und gerät der Bürgschaftsprozess dadurch in
Stillstand, führt dies zum Ende der Hemmung der Verjährung der Hauptschuld
gemäß § 204 Abs. 2 BGB. Dies ist hier indessen nicht der Fall.
IV.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weite-
re Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache folglich zur Endentschei-
dung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die
Berufung der Beklagten zu 2) gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.05.2007 - 29 O 20243/05 -
OLG München, Entscheidung vom 20.12.2007 - 19 U 3675/07 -