BGH Urteil vom 26.10.2006 – VII ZR 194/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. Oktober 2006 Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 203 Satz 1
Für ein Verhandeln genügt, wie bei § 852 Abs. 2 BGB a.F., jeder Meinungsaustausch
über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern
nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Die zu § 639 Abs. 2 BGB a.F.
ergangene Rechtsprechung kann zur Ausfüllung des Begriffs herangezogen werden.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05 - OLG Hamm
LG Hagen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Streithelfers der Kläger wird das Urteil des
25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Mai 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz wegen mangelhaf-
ter Architektenleistungen.
Sie errichteten in den Jahren 1996/97 ein Einfamilienhaus und beauftrag-
ten den Beklagten mit sämtlichen in § 15 Abs. 2 HOAI genannten Leistungen.
Kurz vor Fertigstellung des Hauses wurde der Vertrag einvernehmlich aufge-
löst. Die Kläger leisteten am 6. März 1998 die vereinbarte Schlusszahlung von
4.600 DM.
Im Jahre 2002 traten am Fußboden des Hauses Schäden auf. Die Kläger
teilten dies dem Beklagten mit Schreiben ihres Streithelfers vom 16. Januar
2003 mit und machten Schadensersatz geltend. Ferner wurde die Möglichkeit
eines selbständigen Beweisverfahrens angesprochen und die Einholung eines
Schiedsgutachtens vorgeschlagen. Der Beklagte besichtigte am 25. Januar
2003 nach telefonischer Voranmeldung den Schaden und riet den Klägern zu
einer Überprüfung durch einen Sachverständigen. Die Kläger leiteten ein selb-
ständiges Beweisverfahren ein. Der Antrag wurde dem Beklagten am 29. März
2003 zugestellt.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 24.965,14 € gerichtete Klage
wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung des Streithelfers der Kläger ist
erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich seine vom Senat zugelassene Revisi-
on, mit der er den Anspruch der Kläger weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Für die Beurteilung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs, ins-
besondere der Frage, ob diese im Jahre 2003 gehemmt war, ist das Bürgerliche
Gesetzbuch in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung maßgeblich (Art. 229
§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Im Übrigen, auch für den Beginn der Verjährung,
richtet sich die Beurteilung des Schuldverhältnisses nach den bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2
EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist der Meinung, ein Schadensersatzanspruch der
Kläger nach § 635 BGB a.F. sei verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist nach
§ 638 Satz 1 BGB a.F. habe am 6. März 1998 begonnen und sei vor der Einlei-
tung des selbständigen Beweisverfahrens abgelaufen. Die Verjährung sei nicht
gemäß § 203 BGB n.F. gehemmt gewesen. Hierfür reiche der Umstand, dass
der Beklagte auf das Schreiben vom 16. Januar 2003 das Objekt in Augen-
schein genommen und den Klägern geraten habe, den Schaden untersuchen
zu lassen, nicht aus. Dadurch habe er lediglich zum Ausdruck gebracht, dass
Schadensursache und Verantwortlichkeit durch ein Sachverständigengutachten
geklärt werden müssten. Wisse der Geschädigte, dass die Einholung eines
Gutachtens unumgänglich sei, habe er jederzeit die Möglichkeit, die Verjährung
durch Einleitung eines Beweisverfahrens zu hemmen. Die Annahme von Ver-
handlungen i.S. des § 203 BGB n.F. sei demgegenüber nur dann gerechtfertigt,
wenn der Geschädigte aufgrund der Erklärung des Schädigers noch erwarten
könne, sich die Kosten eines Beweisverfahrens durch eine Einigung mit dem
Schädiger ersparen zu können. Selbst wenn man Verhandlungen annehmen
würde, würde die dadurch begründete Hemmung nicht ausreichen, um den Ein-
tritt der Verjährung zu verhindern.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Schadensersatz-
anspruch der Kläger aus § 635 BGB a.F. ist nicht verjährt. Die Verjährung war
gemäß § 203 Satz 1 BGB n.F. durch Verhandlungen gehemmt.
1. Nach § 203 Satz 1 BGB n.F. ist die Verjährung gehemmt, solange
zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den An-
spruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben.
a) Der Begriff „Verhandlungen“ ist weit auszulegen. Da § 203 Satz 1
BGB n.F. sich in seinem Wortlaut eng an § 852 Abs. 2 BGB a.F. anlehnt, kann
auf die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden
(MünchKommBGB/Grothe, 4. Aufl. Bd. 1a, § 203 Rdn. 5). Danach genügt für
ein Verhandeln jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem
Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder
Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in An-
spruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme
gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung
von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Ver-
gleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert
wird (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654
m.w.N.).
b) Dieses Verständnis von Verhandlungen umfasst regelmäßig auch die
bisher in § 639 Abs. 2 BGB a.F. geregelten Sachverhalte. Die zu dieser Vor-
schrift ergangene Rechtsprechung kann zur Ausfüllung des Begriffs herange-
zogen werden.
aa) Nach § 639 Abs. 2 BGB a.F. ist die Verjährung gehemmt, wenn sich
der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhan-
denseins eines Mangels oder seiner Beseitigung unterzieht. Die Hemmung
setzt voraus, dass der Unternehmer bei dem Besteller den Eindruck erweckt, er
werde den Mangel prüfen bzw. sich um ihn kümmern, und der Besteller hiermit
einverstanden ist (BGH, Urteile vom 27. Januar 2005 - VII ZR 158/03, BGHZ
162, 86 und vom 27. September 2001 - VII ZR 320/00, BauR 2002, 108
= NZBau 2002, 42 = ZfBR 2002, 61). Abgesehen von dem Fall, dass der Unter-
nehmer von vornherein jede Verantwortung für den Mangel ablehnt (vgl. BGH,
Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 320/00, aaO), treffen die Vertragspar-
teien durch ihren Meinungsaustausch regelmäßig eine "Überprüfungsvereinba-
rung" (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1999 - VII ZR 415/97, BauR 1999, 1019,
1021 = ZfBR 1999, 269) bzw. eine entsprechende Abrede über einen Nachbes-
serungsversuch. Sie verhandeln im Sinne von § 203 Abs. 1 BGB n.F.
bb) Das entspricht, wie die Gesetzesmaterialien bestätigen, dem Willen
des Gesetzgebers. Die Verjährungshemmung durch Verhandlungen war bisher
in § 639 Abs. 2, § 651 g Abs. 2 Satz 3, § 852 Abs. 2 BGB a.F. in unterschiedli-
cher Weise geregelt. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
sollte die Verjährungshemmung durch Verhandlungen über den Anwendungs-
bereich dieser Vorschriften hinaus zu einem allgemeinen Rechtsinstitut ausge-
baut werden (BT-Drucks. 14/7052, S. 178, 180). Die spezielle Vorschrift des
§ 639 Abs. 2 BGB a.F. wurde von der allgemeinen Vorschrift des § 203 Satz 1
BGB n.F. abgelöst (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 267) und ist in dieser aufge-
gangen (vgl. Weyer, NZBau 2002, 366; Staudinger/Frank Peters (2004), § 203
Rdn. 4; MünchKommBGB/Grothe, 4. Aufl. Bd. 1a, § 203 Rdn. 4;Ingenstau/
Korbion/Wirth, 15. Aufl., § 13 Nr. 4 VOB/B Rdn. 214, 215; Kapell-
mann/Messerschmidt-Weyer, § 13 VOB/B Rdn. 142; a.A. Werner/Pastor, Der
Bauprozess, 11. Aufl. Rdn. 2417; Lenkeit, BauR 2002, 196, 219; Heiermann/
Riedl/Rusam, 10. Aufl., § 13 VOB/B Rdn. 92).
2. Die Parteien haben i.S. von § 203 Satz 1 BGB n.F. verhandelt. Die
Kläger haben mit dem Schreiben ihres Streithelfers vom 16. Januar 2003 dem
Beklagten den Schaden angezeigt und Schadensersatz verlangt. Der Beklagte
hat nach seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Vortrag darauf-
hin
telefonisch einen Besichtigungstermin vereinbart. Dieser
fand am
25. Januar 2003 statt. Der Beklagte riet den Klägern zu einer Überprüfung
durch einen Sachverständigen. Dieses Verhalten durften die Kläger dahin ver-
stehen, der Beklagte lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des
Schadensersatzanspruchs ein (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. April 1999
- VII ZR 415/97, BauR 1999, 1019, 1021 = ZfBR 1999, 269). Dass der Beklagte
seine Einstandspflicht geleugnet hätte, stellt das Berufungsgericht nicht fest.
Unerheblich ist, ob die Kläger aufgrund des Verhaltens des Beklagten erwarten
konnten, durch eine Einigung mit ihm die Kosten eines selbständigen Beweis-
verfahrens sparen zu können.
III.
Damit ist Verjährung nicht eingetreten. Die fünfjährige Verjährungsfrist
(§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F., § 638 Satz 1 BGB a.F.) begann mit Ablauf des
6. März 1998. Die Verjährung wurde durch den Beginn der Verhandlungen ge-
hemmt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1999 - VII ZR 415/97, aaO), der jeden-
falls in der telefonischen Vereinbarung des Besichtigungstermins im Januar
2003 lag. Wie lange die hierdurch herbeigeführte Hemmung dauerte, kann da-
hinstehen. Gemäß § 203 Satz 2 BGB n.F. konnte Verjährung frühestens drei
Monate nach Ablauf der Hemmung eintreten. In diesem Zeitraum wurde dem
Beklagten der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens
zugestellt, wodurch die Verjährung erneut gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2
Satz 1 BGB n.F. bis zur Klageerhebung gehemmt war.
Dressler Kuffer Kniffka
Bauner Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 16.11.2004 - 9 O 56/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.05.2005 - 25 U 1/05 -