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BGH Beschluss vom 24.11.2009 – 5 StR 448/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 9. April 2009 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung (II.2.2. der Urteils-
gründe) verurteilt worden ist,
b)
im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren
räuberischen Diebstahls und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Eine Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB
hat das Landgericht abgelehnt. Die Revision des Angeklagten hat mit der
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Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist
das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und
Wertungen getroffen:
a) Der vielfach vorbestrafte 31 Jahre alte Angeklagte wohnte seit sei-
nem 19. Lebensjahr in Männerwohnheimen für Obdachlose oder Drogenab-
hängige in mehreren westdeutschen Großstädten. Am 29. September 2005
und am 6. November 2008 wurde er jeweils wegen Diebstahls zum Nachteil
eines Mitbewohners zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
b) Der Angeklagte besuchte am 3. November 2007 in einer Hambur-
ger Männerunterkunft den dortigen Mitbewohner M. , der dem Angeklagten
25 Euro schuldete. M. konnte nicht zahlen. Aus Verärgerung darüber
nahm der Angeklagte den Personalausweis des M. und einen diesem zu-
stehenden Verrechnungsscheck über 300 Euro an sich. Der Angeklagte ver-
teidigte den Besitz dieser Gegenstände gegenüber M. unter drohendem
Einsatz eines mitgeführten Messers.
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Die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklag-
ten gründet sich auf übereinstimmende Angaben des M. gegenüber einer
Wohnheimmitarbeiterin und der sofort verständigten Polizei, den Inhalt der
für M. ausgegebenen Lohnsteuerbescheinigung und das in einem Brief
des Angeklagten enthaltene Bekenntnis, M. besucht und dessen Scheck
gesehen zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten danach wegen
(besonders) schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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c) Der Angeklagte bewohnte vorübergehend mit Ho. ein
Zimmer in einer anderen Hamburger Männerunterkunft. Ho. zeigte um
Mitternacht des 14. Mai 2008 in alkoholisiertem Zustand einen Diebstahls-
versuch durch Aufbrechen des an seinem Schrank befindlichen Vorhänge-
schlosses bei der Polizei an und wies darauf hin, dass – außer der Einrich-
tungsleitung – lediglich der Angeklagte über einen weiteren Zimmerschlüssel
verfüge. Der gegen den Angeklagten hierdurch begründete Tatverdacht best-
ätigte sich indes nicht. Der Angeklagte befand sich seit 13. Mai 2008 in einer
Entzugsklinik weit außerhalb Hamburgs.
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Ho. zeigte am 25. Mai 2008 gegen 8.30 Uhr einen mittels
Gewalt – Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht und ein nur oberflächlich
treffender Fußtritt ins Gesicht – von drei Männern und einer Frau um
1.00 Uhr nachts in dem Männerwohnheim ausgeführten Raubüberfall an. Die
Frau und zwei männliche Täter konnte Ho. nicht beschreiben. Der dritte
Mann sei der Angeklagte gewesen, der mit einem Schlüssel in das Zimmer
eingedrungen sei, ihn körperlich durchsucht und dabei aus seinen Hosenta-
schen und einer Hemdtasche Gegenstände entnommen habe. Die von Ho.
gegenüber der Polizei abgegebene Tatschilderung hat das Landgericht
zur Grundlage seiner Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährli-
cher Körperverletzung genommen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und drei Monaten erkannt.
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält hinsichtlich des ausge-
urteilten Verbrechens vom 25. Mai 2008 der sachlichrechtlichen Prüfung
nicht stand.
a) Zwar standen dem Landgericht für beide ausgeurteilte Taten die
Geschädigten als die einzigen unmittelbaren Zeugen nicht zur Verfügung.
Die hinsichtlich der ersten Tat wegen der – wenn auch von der Justiz kei-
neswegs verschuldeten – nicht möglich gewesenen konfrontativen Befragung
des einzigen Belastungszeugen gebotene besonders sorgfältige und kriti-
sche Beweiswürdigung (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2007, 204, 206;
BGHSt 51, 150, 157 Tz. 26; 47, 220, 223 f.; 45, 203, 208) hat das Landge-
richt zwar nicht ausdrücklich mit Blick auf das fehlende Konfrontationsrecht
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vorgenommen. Indes sind die Voraussetzungen für dessen Kompensation
(vgl. BVerfG aaO) namentlich angesichts der von dem Angeklagten bekunde-
ten selbstbelastenden Umstände inhaltlich ohne weiteres erfüllt, so dass der
Senat eine unzureichende Beweiswürdigung insoweit ausschließen kann.
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b) Anders liegt es bei der vom Landgericht vorgenommenen Beweis-
würdigung für die zweite Tat. Insoweit hat das Landgericht – jenseits der
nicht möglichen konfrontativen Befragung des einzigen Belastungszeugen –
bereits nicht alle festgestellten Umstände, die die Entscheidung beeinflussen
können, in seine Erwägungen einbezogen (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; BGH
StV 2009, 176, 177; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 5 StR 84/09).
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aa) Das Landgericht hat es unterlassen, den den Angaben des Anzei-
geerstatters innewohnenden Mangel zu bedenken, dass Ho. nicht
in der Lage war, drei Täter näher zu beschreiben, obwohl er ihren – indes
nicht etwa mit Waffen geführten (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 212; 2008, 148,
150) – körperlichen Angriffen ausgesetzt war und zusätzlich Möglichkeiten
zur Beobachtung bestanden, als die Täter die Schranktür aufgebrochen und
aus dem Schrank und von dem Kühlschrank Diebesgut an sich genommen
hatten. Gleiches gilt für die lediglich im Ergebnis beschriebenen Verletzungs-
handlungen selbst. So bleibt offen, in welcher Situation des Tatgeschehens
Ho. den bedrohlichsten Angriff, den Tritt ins Gesicht, hat hinneh-
men müssen.
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Schließlich hätte das Landgericht die weitere Ungenauigkeit der Tat-
schilderung hinsichtlich des bekundeten Aufbrechens der Schranktür beden-
ken müssen. Die Aussage des Anzeigeerstatters hatte sich insoweit nicht
bestätigt. Polizeibeamte hatten gerade keine Aufbruchspuren an der
Schranktür festgestellt (UA S. 25). Die Wertung des Landgerichts, der Anzei-
geerstatter habe ersichtlich ein Aufbrechen des Vorhängeschlosses gemeint,
hätte indes zum Bedenken einer weiteren Schwäche der Tatbeschreibung
Anlass gegeben, weil eine genaue Schilderung des – naheliegend nur unter
Zuhilfenahme eines Werkzeugs möglichen – Aufbrechens des Schlosses
unterblieben ist.
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bb) Das Landgericht hat maßgeblich zugrunde gelegt, dass nur der
Angeklagte – abgesehen von der Einrichtungsleitung – über einen weiteren
Schlüssel für das Zimmer von Ho. verfügt habe. Dabei hat es je-
doch nicht erkennbar bedacht, dass bei dem elf Tage zuvor erfolgten ersten
Aufbrechen des Vorhängeschlosses des Anzeigeerstatters – ohne dass Auf-
bruchspuren an der verschlossenen Zimmertür festgestellt worden waren –
der Angeklagte wegen Ortsabwesenheit als Täter ausgeschlossen worden
ist. Dieser Umstand entwertet das Indiz des Schlüsselbesitzes entscheidend.
Nach dem Gebot der vollständigen Beweiswürdigung hätte das Landgericht
danach die Möglichkeit mitbedenken müssen, dass auch ein unbekannter
Dritter über einen Zimmerschlüssel oder eine Zutrittsmöglichkeit zu dem
Zimmer des Geschädigten verfügt haben könnte.
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Zudem offenbart der allein belastend bewertete Umstand, dass der
Angeklagte einen Tag nach der Tat in einer Anzeige angegeben hatte, in
dem Männerwohnheim zu wohnen (UA S. 27), eine bedenklich unvollständi-
ge Auswertung der getroffenen Feststellungen (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGHR
StPO § 261 Beweiswürdigung unzureichende 20). Das Landgericht unter-
lässt die Würdigung dessen, dass der Angeklagte als Mittäter des Raubes
vom Vortage allen Anlass gehabt hätte, eine solche Verbindung zum Tatort
nicht zu offenbaren (vgl. BGHR aaO).
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3. Die angelastete zweite Tat bedarf demnach neuer Aufklärung und
Bewertung. Dabei wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass bei einer Häu-
fung von – wenn auch jeweils für sich erklärbaren – Fragwürdigkeiten in der
gebotenen Gesamtschau Zweifel an der Richtigkeit eines Tatvorwurfs ent-
stehen können (vgl. BGHR StPO § 261 Zeuge 3; Indizien 1 und 7).
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4. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der
Einsatzstrafe von der Ausurteilung der zweiten Tat beeinflusst worden ist.
Deshalb war auch diese Strafe aufzuheben.
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5. Der Senat weist darauf hin, dass – wie es die Revision vorgetragen
hat – der Bewertung der Voraussetzungen möglicher eingeschränkter
Schuldfähigkeit nicht allein der durch vom Angeklagten naheliegenderweise
bagatellisierte Drogenkonsum zugrunde zu legen sein wird. Vielmehr werden
auch der Bedeutungsgehalt der Verurteilungen wegen Drogendelikten vom
7. Oktober 2007, 19. Dezember 2007 und 19. Februar 2008 und ferner die
Therapiebemühungen des Angeklagten
zu erwägen
sein
(BGH
NStZ-RR 2009, 184 f.).
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Dies gilt auch hinsichtlich der vom Landgericht verneinten Vorausset-
zungen des § 64 StGB (vgl. BGH aaO). Die Nichtanwendung dieser Maßre-
gel ist hierdurch unzureichend begründet. Über ihre Verhängung ist neben
der erneuten Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB ebenfalls mit Hilfe
eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neu zu entscheiden.
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