Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 216/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2009
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 16. Juli 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Erfurt vom 15. August 2008 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.315,75 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Am 6. Februar 2008 beantragte die Sparkasse M. die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zuvor, am
2. August 2007, hatte der Schuldner selbst bereits Insolvenzantrag gestellt und
dabei die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt. Dieser
Antrag war Gegenstand eines gesonderten Insolvenzeröffnungs- und Rechts-
beschwerdeverfahrens, welches mit der Abweisung des Antrags als unzulässig
endete (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, NZI 2009, 384).
Im vorliegenden Eröffnungsverfahren stellte der Schuldner vorsorglich ebenfalls
Insolvenzantrag und beantragte Restschuldbefreiung.
2
Am 8. Mai 2008 hat das Insolvenzgericht die Eröffnung des Regelinsol-
venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beschlossen. Die sofortige
Beschwerde des Schuldners, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren anstrebt,
ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiter-
hin die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens erreichen.
II.
3
4
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2
ZPO).
1. Der Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung (§ 574 Abs. 2
Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht erfüllt. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde kann die
Senatsrechtsprechung dazu, dass der alleinige Gesellschafter und Geschäfts-
führer einer GmbH eine selbständige berufliche Tätigkeit ausübe (BGH, Beschl.
v. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, NZI 2005, 676 f), nicht auf den geschäfts-
führenden Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH einer GmbH &
Co. KG übertragen werden. Diese Ansicht trifft nicht zu (vgl. BGH, Beschl. v.
12. Februar 2009, aaO S. 385 Rn. 5). Auf andere Entscheidungen zum Recht
der GmbH & Co. KG, welche die Rechtsbeschwerde zitiert, kommt es nicht an.
5
2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
stellen sich ebenfalls nicht. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage
danach, ob einer Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners
bereits entgegensteht, dass streitige Forderungen vorhanden sind und/oder
Anfechtungssachverhalte auftreten können, oder ob hierfür ein Bezug zwischen
der Vermögensstruktur und den Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss
des Schuldenbereinigungsplans erforderlich ist, lässt sich unmittelbar aus dem
Gesetz beantworten. § 304 InsO verlangt keine detaillierte Prüfung der Frage,
ob im jeweils zu entscheidenden Fall ein konkreter Schuldenbereinigungsplan
Aussicht auf Erfolg verspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009, aaO
Rn. 6).
6
3. Die Frage, ob das Insolvenzgericht an die vom Schuldner gewählte
Verfahrensart - Verbraucherinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren -
gebunden ist, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, weil ein Gläubigeran-
trag vorlag. Gleiches gilt für die weitere Frage, ob der Antrag auf Eröffnung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens als Minus den Antrag auf Eröffnung des Re-
gelinsolvenzverfahrens enthält. Ob der Schuldner selbst die Eröffnung des In-
solvenzverfahrens beantragt hat, ist - nachdem ein Eröffnungsbeschluss vor-
liegt - nur noch insoweit von Bedeutung, als der Eigenantrag Voraussetzung für
die Gewährung der Restschuldbefreiung ist (BGHZ 162, 181, 183). Das Insol-
venzgericht hat den im vorliegenden Verfahren gestellten Eigenantrag des
Schuldners nicht als unzulässig abgewiesen. Gleiches gilt für den Antrag auf
Restschuldbefreiung, der im Eröffnungsbeschluss ausdrücklich aufgeführt wor-
den ist. Jedenfalls dieser Antrag war nicht Gegenstand des Beschwerde- und
des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
7
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Erfurt, Entscheidung vom 08.05.2008 - 172 IN 90/08 -
LG Erfurt, Entscheidung vom 15.08.2008 - 1 T 356/08 -