BGH Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZB 215/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2009
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 304
Der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH übt auch dann eine
selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Vorschriften über das Verbrau-
cherinsolvenzverfahren aus, wenn die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin
einer GmbH & Co. KG ist.
BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08 -
LG Erfurt
AG Erfurt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 12. Februar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Erfurt vom 15. August 2008 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.315,75 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Am 2. August 2007 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über sein Vermögen. Dem Antrag waren ausgefüllte Vordrucke
nach § 305 Abs. 5 InsO beigefügt. Am 6. Februar 2008 stellte auch die Spar-
kasse Insolvenzantrag gegen den Schuldner. Dieser Antrag ist
Gegenstand eines gesonderten Insolvenzeröffnungs- und Rechtsbeschwerde-
verfahrens (IX ZB 216/08), in welchem der Schuldner vorsorglich ebenfalls In-
solvenzantrag gestellt hat.
Im vorliegenden Eröffnungsverfahren entschied das Insolvenzgericht am
17. Oktober 2007, das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des
Schuldners zu eröffnen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners, der die
Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens anstrebte, wurde der Eröff-
nungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das
Insolvenzgericht zurückverwiesen. In der Begründung der ersten Beschwerde-
entscheidung heißt es, der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzver-
fahrens binde das Insolvenzgericht, das nunmehr entweder das Verbraucherin-
solvenzverfahren eröffnen oder den Eröffnungsantrag als unzulässig abzuwei-
sen habe; gegebenenfalls sei dem Schuldner Gelegenheit zu geben, seinen
Antrag umzustellen. Nach der Zurückverweisung hat das Insolvenzgericht den
Eröffnungsantrag des Schuldners mit Beschluss vom 8. Mai 2008 als unzuläs-
sig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners, mit welcher dieser
die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erreichen wollte, ist erfolglos
geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die
Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Hilfsweise beantragt er die Er-
öffnung des Regelinsolvenzverfahrens.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2
ZPO). Die von der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen
sind durchweg geklärt oder lassen sich aus dem Gesetz beantworten, ohne
dass eine höchstrichterliche Klarstellung erforderlich wäre.
1. Das Beschwerdegericht hat eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit
(§ 304 Abs. 1 Satz 1 InsO) des Schuldners angenommen, weil dieser im Zeit-
punkt der Antragstellung mit einem Anteil von 96 % Mehrheitsgesellschafter
sowie Geschäftsführer der M. GmbH gewesen sei.
Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber darauf, dass sämtliche Gesell-
schaftsbeteiligen, die der Schuldner gehalten habe, noch vor der Entscheidung
des Insolvenzgerichts am 8. Mai 2008 verwertet worden seien. Ihrer Ansicht
nach ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Eröffnungsantrag abzu-
stellen. Ob diese Ansicht zutrifft, ist jedoch unerheblich. § 304 Abs. 1 Satz 1
InsO spricht ausdrücklich von einer natürlichen Person, die keine selbständige
Tätigkeit ausübt „oder ausgeübt hat“. Der Gesetzgeber hat diese Formulierung
bewusst gewählt, um deutlich zu machen, dass es auf die aktuell ausgeübte
Tätigkeit nicht ankomme (BT-Drucks. 14/5680, S. 30).
2. Die Rechtsbeschwerde meint weiter, entgegen der Ansicht des Be-
schwerdegerichts könne die Senatsrechtsprechung dazu, dass der alleinige
Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH eine selbständige berufliche
Tätigkeit ausübe (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 – IX ZB 55/04, NZI
2005, 676 f), nicht auf den Schuldner angewandt werden, der nur 96 % der An-
teile gehalten habe, dessen GmbH lediglich als Komplementärin einer GmbH &
Co. fungiert habe, an welcher der Schuldner selbst nicht beteiligt gewesen sei,
und der seine Geschäftsanteile überdies verpfändet gehabt habe. Einen we-
sentlichen Unterschied zwischen einem Alleingesellschafter und einem zu 96 %
beteiligten Gesellschafter vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen (ebenso
etwa AG Duisburg ZVI 2008, 114, 115; FK-InsO/Kohte, 5. Aufl. § 304 Rn 18 ff;
Graf-Schlicker/Sabel, InsO § 304 Rn. 9; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl.
2. Aufl. § 304 Rn. 5; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 304 Rn. 6; Wenzel in
Kübler/Prütting/Bork, InsO § 304 Rn. 25; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl.
Rn. 29.14). Die zitierte Senatsentscheidung vom 22. September 2005 ist ver-
einzelt kritisiert worden (vgl. etwa Heinze DZWiR 2006, 83 f). Dass sie aus-
schließlich Allein-, nicht jedoch Mehrheitsgesellschafter betreffe, wird – soweit
ersichtlich – nirgends vertreten. Auf den Geschäftsgegenstand der GmbH
kommt es ebenfalls nicht an. Ob ein Verbraucher- oder ein Regelinsolvenzver-
fahren einzuleiten ist, muss anhand klarer und einfacher Abgrenzungskriterien
zu entscheiden sein. Korrekturen erfolgen gegebenenfalls nach § 304 Abs. 1
Satz 2 InsO. Entspricht die Verschuldungsstruktur des Mehrheitsgesellschafters
und Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH nicht derjenigen eines Selb-
ständigen, gibt es insbesondere nicht mehr als 20 Gläubiger und bestehen kei-
ne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, finden die Regelungen des Verbrau-
cherinsolvenzverfahrens Anwendung (§ 304 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO).
3. Das Beschwerdegericht hat die Vermögensverhältnisse des Schuld-
ners für unüberschaubar im Sinne von § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO gehalten. Zwar
gebe es weniger als 20 Gläubiger. Es seien jedoch Anfechtungsansprüche zu
prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Das Insolvenzgericht, auf dessen
Entscheidung das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, hat ergänzend auf
die verschiedenen vom Schuldner gehaltenen Gesellschaftsanteile, deren Ver-
pfändung sowie die Abtretung von Gehalts- und Versicherungsansprüchen ver-
wiesen. Die Rechtsbeschwerde hält demgegenüber die Rechtsfrage für grund-
sätzlich, ob einer Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners
bereits entgegensteht, dass streitige Forderungen vorhanden sind und/oder
Anfechtungssachverhalte auftreten können, oder ob hierfür ein Bezug zwischen
der Vermögensstruktur und den Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss
des Schuldenbereinigungsplans erforderlich ist. Auch diese Frage lässt sich
jedoch unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. § 304 InsO verlangt keine
detailierte Prüfung der Frage, ob im jeweils zu entscheidenden Fall ein konkre-
ter Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Vorschrift ar-
beitet vielmehr mit typisierten Annahmen (die Zahl der Gläubiger, die Existenz
von Forderungen aus Arbeitsverhältnissen), welche das Verbraucherinsolvenz-
verfahren ermöglichen oder ausschließen. Dadurch wollte der Gesetzgeber
Rechtssicherheit schaffen und die Arbeit des Insolvenzgerichts erleichtern (BT-
Drucks. 14/5680, S. 30). Im vorliegenden Fall geht es darüber hinaus nicht al-
lein um die Schulden, sondern um die gesamten Vermögensverhältnisse des
Schuldners. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll auch dann,
wenn bei einem ehemals unternehmerisch tätigen Schuldner weniger als 20
Gläubiger anzutreffen sind, das Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden kön-
nen, "wenn zahlreiche streitige Forderungen in nicht unbeträchtlicher Höhe in-
volviert sind oder komplexe Anfechtungssachverhalte auftreten können". Genau
das kennzeichnet den vorliegenden Fall. Im Zweifel sind die Vorschriften des
Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden (BGH, Beschl. v. 29. September 2008 –
IX ZB 233/07, ZInsO 2008, 1324, 1325 Rn. 6).
4. Die Vorinstanzen haben den auf die Eröffnung des Verbraucherinsol-
venzverfahrens gerichteten Antrag des Schuldners für unzulässig gehalten. Die
Rechtsbeschwerde beanstandet nunmehr unter Hinweis auf die Entscheidung
BGHZ 164, 166, 172 f, dass der Schuldner keine Gelegenheit erhalten habe,
seinen Antrag umzustellen. Ein entsprechender Hinweis der Vorinstanzen sei
jedenfalls nicht aktenkundig. Diese Rüge ist unverständlich. Im Eröffnungsbe-
schluss vom 17. Oktober 2007 hat das Insolvenzgericht hinreichend deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass es die Voraussetzungen eines Verbraucherinsol-
venzverfahrens nicht für gegeben erachtete. Der aufhebende Beschluss des
Landgerichts vom 28. Januar 2008 enthielt klare Hinweise für das nunmehr ein-
zuschlagende Verfahren. Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenz-
verfahrens sei zu prüfen und dann, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben
seien, als unzulässig abzuweisen. Spätestens jetzt hätte der – anwaltlich vertre-
tene – Schuldner Veranlassung gehabt, mindestens hilfsweise die Eröffnung
des Regelinsolvenzverfahrens zu beantragen, wenn er erreichen wollte, dass
das Insolvenzverfahren über sein Vermögen in jedem Fall, also unabhängig von
der Verfahrensart, eröffnet wurde. Einen entsprechenden Antrag hat er jedoch
weder nach der Zurückverweisung an das Insolvenzgericht noch im zweiten
Beschwerdeverfahren gestellt.
5. Die Prüfung der weiteren von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen
Rechtsfrage, ob ein ausdrücklich auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzver-
fahrens gerichteter Antrag eines Schuldners als Minus den Antrag auf Eröff-
nung eines Regelinsolvenzverfahrens enthalte und das Insolvenzgericht nach
einem entsprechenden Hinweis mit Fristsetzung das Insolvenzverfahrens zu-
mindest als Regelinsolvenzverfahren eröffnen könne, ist dem Senat wegen der
Bindungswirkung der ersten Beschwerdeentscheidung vom 28. Januar 2008
verwehrt.
a) Hebt das Beschwerdegericht einen mit der sofortigen Beschwerde
angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung
an das Ausgangsgericht zurück, ist dieses an die vom Beschwerdegericht
vertretene Rechtsansicht, welche der Aufhebung zugrunde lag, gebunden (§ 563
Abs. 2, § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO analog). Mittelbar gilt diese Bindungswirkung
auch
für ein zweites Beschwerde- und ein sich etwa anschließendes
Rechtsbeschwerdeverfahren
(sog.
Rückbindung).
Entscheidet
das
Ausgangsgericht entsprechend, ist seine Entscheidung (insoweit) rechtmäßig. Das
Beschwerdegericht kann seiner zweiten Entscheidung deshalb nicht eine andere
Rechtsauffassung zugrunde legen als die, auf der sein zurückverweisender
Beschluss beruhte (BGHZ 159, 122, 127). In dem Umfang, in welchem das
Beschwerdegericht an seine aufhebende Entscheidung gebunden ist, ist auch das
Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Hält sich das Beschwerdegericht an die
Bindung, die durch seinen früheren (zurückverweisenden) Beschluss entstanden
ist, kann darin keine Rechtsverletzung liegen. Der frühere Beschluss steht nicht
zur Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Eine Rechtsbeschwerde
kann also nicht darauf gestützt werden, dass die dem zurückverweisenden und
damit auch dem zweiten Beschluss des Beschwerdegerichts zugrunde liegende
Rechtsauffassung unrichtig sei.
b) Das Beschwerdegericht hatte den Eröffnungsbeschluss des Insol-
venzgerichts vom 17. Oktober 2008 aufgehoben, weil ein Antrag auf Eröffnung
des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht zur Eröffnung des Regelinsolvenz-
verfahrens führen könne. An diese Rechtsauffassung war das Insolvenzgericht
entsprechend § 563 Abs. 2, § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO gebunden (vgl. BGHZ
159, 122, 127 zu § 565 Abs. 2 ZPO a.F.).
6. Soweit die Rechtsbeschwerde erstmals die Eröffnung des Regelinsol-
venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt, ist sie unzuläs-
sig. Beantragt ein Schuldner ausschließlich die Eröffnung des Verbraucherin-
solvenzverfahrens, ist er dadurch, dass das Insolvenzgericht von einer Überfüh-
rung in das Regelinsolvenzverfahren abgesehen hat, nicht beschwert (BGH,
Beschl. v. 25. September 2008, aaO Rn. 9).
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Erfurt, Entscheidung vom 08.05.2008 - 172 IN 630/07 -
LG Erfurt, Entscheidung vom 15.08.2008 - 1 T 355/08 -