Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZB 215/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2009

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 304

Der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH übt auch dann eine

selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Vorschriften über das Verbrau-

cherinsolvenzverfahren aus, wenn die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin

einer GmbH & Co. KG ist.

BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08 -

LG Erfurt

AG Erfurt

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 12. Februar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Erfurt vom 15. August 2008 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.315,75 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 2. August 2007 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens über sein Vermögen. Dem Antrag waren ausgefüllte Vordrucke

nach § 305 Abs. 5 InsO beigefügt. Am 6. Februar 2008 stellte auch die Spar-

kasse Insolvenzantrag gegen den Schuldner. Dieser Antrag ist

Gegenstand eines gesonderten Insolvenzeröffnungs- und Rechtsbeschwerde-

verfahrens (IX ZB 216/08), in welchem der Schuldner vorsorglich ebenfalls In-

solvenzantrag gestellt hat.

2

Im vorliegenden Eröffnungsverfahren entschied das Insolvenzgericht am

17. Oktober 2007, das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des

Schuldners zu eröffnen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners, der die

Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens anstrebte, wurde der Eröff-

nungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das

Insolvenzgericht zurückverwiesen. In der Begründung der ersten Beschwerde-

entscheidung heißt es, der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzver-

fahrens binde das Insolvenzgericht, das nunmehr entweder das Verbraucherin-

solvenzverfahren eröffnen oder den Eröffnungsantrag als unzulässig abzuwei-

sen habe; gegebenenfalls sei dem Schuldner Gelegenheit zu geben, seinen

Antrag umzustellen. Nach der Zurückverweisung hat das Insolvenzgericht den

Eröffnungsantrag des Schuldners mit Beschluss vom 8. Mai 2008 als unzuläs-

sig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners, mit welcher dieser

die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erreichen wollte, ist erfolglos

geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die

Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Hilfsweise beantragt er die Er-

öffnung des Regelinsolvenzverfahrens.

II.

3

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2

ZPO). Die von der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen

sind durchweg geklärt oder lassen sich aus dem Gesetz beantworten, ohne

dass eine höchstrichterliche Klarstellung erforderlich wäre.

4

1. Das Beschwerdegericht hat eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit

(§ 304 Abs. 1 Satz 1 InsO) des Schuldners angenommen, weil dieser im Zeit-

punkt der Antragstellung mit einem Anteil von 96 % Mehrheitsgesellschafter

sowie Geschäftsführer der M. GmbH gewesen sei.

Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber darauf, dass sämtliche Gesell-

schaftsbeteiligen, die der Schuldner gehalten habe, noch vor der Entscheidung

des Insolvenzgerichts am 8. Mai 2008 verwertet worden seien. Ihrer Ansicht

nach ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Eröffnungsantrag abzu-

stellen. Ob diese Ansicht zutrifft, ist jedoch unerheblich. § 304 Abs. 1 Satz 1

InsO spricht ausdrücklich von einer natürlichen Person, die keine selbständige

Tätigkeit ausübt „oder ausgeübt hat“. Der Gesetzgeber hat diese Formulierung

bewusst gewählt, um deutlich zu machen, dass es auf die aktuell ausgeübte

Tätigkeit nicht ankomme (BT-Drucks. 14/5680, S. 30).

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2. Die Rechtsbeschwerde meint weiter, entgegen der Ansicht des Be-

schwerdegerichts könne die Senatsrechtsprechung dazu, dass der alleinige

Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH eine selbständige berufliche

Tätigkeit ausübe (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 – IX ZB 55/04, NZI

2005, 676 f), nicht auf den Schuldner angewandt werden, der nur 96 % der An-

teile gehalten habe, dessen GmbH lediglich als Komplementärin einer GmbH &

Co. fungiert habe, an welcher der Schuldner selbst nicht beteiligt gewesen sei,

und der seine Geschäftsanteile überdies verpfändet gehabt habe. Einen we-

sentlichen Unterschied zwischen einem Alleingesellschafter und einem zu 96 %

beteiligten Gesellschafter vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen (ebenso

etwa AG Duisburg ZVI 2008, 114, 115; FK-InsO/Kohte, 5. Aufl. § 304 Rn 18 ff;

Graf-Schlicker/Sabel, InsO § 304 Rn. 9; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl.

§ 304 Rn. 13; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 304 Rn. 17; HmbKomm-InsO/Streck,

2. Aufl. § 304 Rn. 5; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 304 Rn. 6; Wenzel in

Kübler/Prütting/Bork, InsO § 304 Rn. 25; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl.

Rn. 29.14). Die zitierte Senatsentscheidung vom 22. September 2005 ist ver-

einzelt kritisiert worden (vgl. etwa Heinze DZWiR 2006, 83 f). Dass sie aus-

schließlich Allein-, nicht jedoch Mehrheitsgesellschafter betreffe, wird – soweit

ersichtlich – nirgends vertreten. Auf den Geschäftsgegenstand der GmbH

kommt es ebenfalls nicht an. Ob ein Verbraucher- oder ein Regelinsolvenzver-

fahren einzuleiten ist, muss anhand klarer und einfacher Abgrenzungskriterien

zu entscheiden sein. Korrekturen erfolgen gegebenenfalls nach § 304 Abs. 1

Satz 2 InsO. Entspricht die Verschuldungsstruktur des Mehrheitsgesellschafters

und Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH nicht derjenigen eines Selb-

ständigen, gibt es insbesondere nicht mehr als 20 Gläubiger und bestehen kei-

ne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, finden die Regelungen des Verbrau-

cherinsolvenzverfahrens Anwendung (§ 304 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO).

6

3. Das Beschwerdegericht hat die Vermögensverhältnisse des Schuld-

ners für unüberschaubar im Sinne von § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO gehalten. Zwar

gebe es weniger als 20 Gläubiger. Es seien jedoch Anfechtungsansprüche zu

prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Das Insolvenzgericht, auf dessen

Entscheidung das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, hat ergänzend auf

die verschiedenen vom Schuldner gehaltenen Gesellschaftsanteile, deren Ver-

pfändung sowie die Abtretung von Gehalts- und Versicherungsansprüchen ver-

wiesen. Die Rechtsbeschwerde hält demgegenüber die Rechtsfrage für grund-

sätzlich, ob einer Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners

bereits entgegensteht, dass streitige Forderungen vorhanden sind und/oder

Anfechtungssachverhalte auftreten können, oder ob hierfür ein Bezug zwischen

der Vermögensstruktur und den Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss

des Schuldenbereinigungsplans erforderlich ist. Auch diese Frage lässt sich

jedoch unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. § 304 InsO verlangt keine

detailierte Prüfung der Frage, ob im jeweils zu entscheidenden Fall ein konkre-

ter Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Vorschrift ar-

beitet vielmehr mit typisierten Annahmen (die Zahl der Gläubiger, die Existenz

von Forderungen aus Arbeitsverhältnissen), welche das Verbraucherinsolvenz-

verfahren ermöglichen oder ausschließen. Dadurch wollte der Gesetzgeber

Rechtssicherheit schaffen und die Arbeit des Insolvenzgerichts erleichtern (BT-

Drucks. 14/5680, S. 30). Im vorliegenden Fall geht es darüber hinaus nicht al-

lein um die Schulden, sondern um die gesamten Vermögensverhältnisse des

Schuldners. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll auch dann,

wenn bei einem ehemals unternehmerisch tätigen Schuldner weniger als 20

Gläubiger anzutreffen sind, das Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden kön-

nen, "wenn zahlreiche streitige Forderungen in nicht unbeträchtlicher Höhe in-

volviert sind oder komplexe Anfechtungssachverhalte auftreten können". Genau

das kennzeichnet den vorliegenden Fall. Im Zweifel sind die Vorschriften des

Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden (BGH, Beschl. v. 29. September 2008 –

IX ZB 233/07, ZInsO 2008, 1324, 1325 Rn. 6).

7

4. Die Vorinstanzen haben den auf die Eröffnung des Verbraucherinsol-

venzverfahrens gerichteten Antrag des Schuldners für unzulässig gehalten. Die

Rechtsbeschwerde beanstandet nunmehr unter Hinweis auf die Entscheidung

BGHZ 164, 166, 172 f, dass der Schuldner keine Gelegenheit erhalten habe,

seinen Antrag umzustellen. Ein entsprechender Hinweis der Vorinstanzen sei

jedenfalls nicht aktenkundig. Diese Rüge ist unverständlich. Im Eröffnungsbe-

schluss vom 17. Oktober 2007 hat das Insolvenzgericht hinreichend deutlich

zum Ausdruck gebracht, dass es die Voraussetzungen eines Verbraucherinsol-

venzverfahrens nicht für gegeben erachtete. Der aufhebende Beschluss des

Landgerichts vom 28. Januar 2008 enthielt klare Hinweise für das nunmehr ein-

zuschlagende Verfahren. Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenz-

verfahrens sei zu prüfen und dann, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben

seien, als unzulässig abzuweisen. Spätestens jetzt hätte der – anwaltlich vertre-

tene – Schuldner Veranlassung gehabt, mindestens hilfsweise die Eröffnung

des Regelinsolvenzverfahrens zu beantragen, wenn er erreichen wollte, dass

das Insolvenzverfahren über sein Vermögen in jedem Fall, also unabhängig von

der Verfahrensart, eröffnet wurde. Einen entsprechenden Antrag hat er jedoch

weder nach der Zurückverweisung an das Insolvenzgericht noch im zweiten

Beschwerdeverfahren gestellt.

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5. Die Prüfung der weiteren von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen

Rechtsfrage, ob ein ausdrücklich auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzver-

fahrens gerichteter Antrag eines Schuldners als Minus den Antrag auf Eröff-

nung eines Regelinsolvenzverfahrens enthalte und das Insolvenzgericht nach

einem entsprechenden Hinweis mit Fristsetzung das Insolvenzverfahrens zu-

mindest als Regelinsolvenzverfahren eröffnen könne, ist dem Senat wegen der

Bindungswirkung der ersten Beschwerdeentscheidung vom 28. Januar 2008

verwehrt.

9

a) Hebt das Beschwerdegericht einen mit der sofortigen Beschwerde

angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung

an das Ausgangsgericht zurück, ist dieses an die vom Beschwerdegericht

vertretene Rechtsansicht, welche der Aufhebung zugrunde lag, gebunden (§ 563

Abs. 2, § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO analog). Mittelbar gilt diese Bindungswirkung

auch

für ein zweites Beschwerde- und ein sich etwa anschließendes

Rechtsbeschwerdeverfahren

(sog.

Rückbindung).

Entscheidet

das

Ausgangsgericht entsprechend, ist seine Entscheidung (insoweit) rechtmäßig. Das

Beschwerdegericht kann seiner zweiten Entscheidung deshalb nicht eine andere

Rechtsauffassung zugrunde legen als die, auf der sein zurückverweisender

Beschluss beruhte (BGHZ 159, 122, 127). In dem Umfang, in welchem das

Beschwerdegericht an seine aufhebende Entscheidung gebunden ist, ist auch das

Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Hält sich das Beschwerdegericht an die

Bindung, die durch seinen früheren (zurückverweisenden) Beschluss entstanden

ist, kann darin keine Rechtsverletzung liegen. Der frühere Beschluss steht nicht

zur Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Eine Rechtsbeschwerde

kann also nicht darauf gestützt werden, dass die dem zurückverweisenden und

damit auch dem zweiten Beschluss des Beschwerdegerichts zugrunde liegende

Rechtsauffassung unrichtig sei.

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b) Das Beschwerdegericht hatte den Eröffnungsbeschluss des Insol-

venzgerichts vom 17. Oktober 2008 aufgehoben, weil ein Antrag auf Eröffnung

des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht zur Eröffnung des Regelinsolvenz-

verfahrens führen könne. An diese Rechtsauffassung war das Insolvenzgericht

entsprechend § 563 Abs. 2, § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO gebunden (vgl. BGHZ

159, 122, 127 zu § 565 Abs. 2 ZPO a.F.).

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6. Soweit die Rechtsbeschwerde erstmals die Eröffnung des Regelinsol-

venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt, ist sie unzuläs-

sig. Beantragt ein Schuldner ausschließlich die Eröffnung des Verbraucherin-

solvenzverfahrens, ist er dadurch, dass das Insolvenzgericht von einer Überfüh-

rung in das Regelinsolvenzverfahren abgesehen hat, nicht beschwert (BGH,

Beschl. v. 25. September 2008, aaO Rn. 9).

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Erfurt, Entscheidung vom 08.05.2008 - 172 IN 630/07 -

LG Erfurt, Entscheidung vom 15.08.2008 - 1 T 355/08 -