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BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZB 55/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. September 2005
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
a) Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH übt eine selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit aus.
b) Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die
gegen den Schuldner als ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter ei-
ner GmbH nach Grundsätzen der Durchgriffshaftung geltend gemacht werden,
sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 304 InsO.
BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 55/04 - LG Mainz
AG Worms
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss der
8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 27. Januar 2004 und
der Beschluss des Amtsgerichts Worms vom 10. September 2003
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzge-
richt zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
300 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der früher als geschäftsführender Alleingesellschafter der insolventen
"L. GmbH" (im Folgenden: GmbH) tätige Beschwerde-
führer beantragte die Einleitung eines Regelinsolvenzverfahrens, Restschuld-
befreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Er trug vor, seine sämtlichen
Verbindlichkeiten - Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Durchgriffshaftung für
rückständige Sozialversicherungsbeiträge sowie rückständige Umsatz- und
Lohnsteuer - gründeten in der genannten Tätigkeit. Es handele sich teilweise
um Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Deshalb sei kein Verbraucherinsol-
venzverfahren durchzuführen.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzver-
fahrens und den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten verworfen. Die
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechts-
beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren in vollem Umfang weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1
und 2 ZPO, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO zulässig. Sie führt zur Aufhebung und Zu-
rückverweisung.
Die Vorinstanzen haben dem Antragsteller die beantragte Eröffnung des
Regelinsolvenzverfahrens und die Stundung der Verfahrenskosten mit der Be-
gründung versagt, gemäß § 304 InsO sei ein Verbraucherinsolvenzverfahren,
nicht das beantragte Regelinsolvenzverfahren durchzuführen. Das hält rechtli-
cher Nachprüfung nicht stand.
Nach § 304 Abs. 1 InsO ist das Verbraucherinsolvenzverfahren durchzu-
führen, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat (Satz 1). Hat der Schuldner
eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, gilt dies, wenn seine Ver-
mögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus
Arbeitsverhältnissen bestehen (Satz 2).
1. Entgegen der Auffassung der Vordergerichte hat der Antragsteller als
geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH eine selbständige wirt-
schaftliche Tätigkeit ausgeübt.
a) Eine solche Tätigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn sie im eigenen
Namen, in eigener Verantwortung, für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko
ausgeübt wird, also bei gewerblicher Tätigkeit, aber auch bei Ausübung freier
Berufe, die kraft Gesetzes oder kraft Überlieferung nicht dem gewerblichen Be-
reich zugeordnet sind (MünchKomm-InsO/Ott, § 304 Rn. 46 f; FK-InsO/Kohte,
InsO 3. Aufl. § 304 Rn. 6; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 304 Rn. 10; Fuchs
ZInsO 1999, 185). Nicht selbständig beruflich tätig sind abhängig Beschäftigte
und solche Personen, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind.
Persönlich haftende Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften
werden dagegen mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes Kaufleute (BGHZ
45, 282, 284) und sind damit selbständig beruflich tätig, weil sie die eigentli-
chen Unternehmensträger sind (MünchKomm-InsO/Ott, § 304 Rn. 50; Uh-
lenbruck/
Vallender, InsO 12. Aufl. § 304 Rn. 12; HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 304
Rn. 5; Fuchs NZI 2002, 239, 240).
b) Gesellschafter von Kapitalgesellschaften und Geschäftsführer einer
GmbH üben als solche grundsätzlich keine selbständige wirtschaftliche Tätig-
keit aus (BGHZ 104, 95, 98; MünchKomm-InsO/Ott, § 304 Rn. 49; Uhlenbruck/
Vallender, aaO § 304 Rn. 8, 13; FK-InsO/Kohte, aaO § 304 Rn. 18). Nach einer
Auffassung fallen sie deshalb immer unter das Verbraucherinsolvenzverfahren
(Fuchs NZI 2002, 239, 240).
Nach anderer Auffassung trifft dies aber dann nicht zu, wenn der Gesell-
schafter an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist (Häsemeyer, Insolvenz-
recht 3. Aufl. Rz. 29.14; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 304 Rn. 13; Hess in
Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 304 Rn. 28), jedenfalls aber dann, wenn
er gleichzeitig als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war (HK-InsO/
Landfermann, aaO § 304 Rn. 5; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 304 Rn. 25; LG
Köln ZIP 2004, 2249).
Der zuletzt genannten Auffassung ist im Ergebnis jedenfalls für den hier
vorliegenden Fall zu folgen, dass der Alleingesellschafter einer GmbH zugleich
deren Geschäftsführer war.
aa) Durch § 304 InsO in der bis 30. November 2001 geltenden Fassung
hatte der Gesetzgeber Kleingewerbetreibende den Verbrauchern gleichgesetzt.
In der insolvenzrechtlichen Praxis hatte sich aber gezeigt, dass die Abgren-
zung dieser Kleingewerbetreibenden von anderen Unternehmern erhebliche
Schwierigkeiten bereitete und sich insbesondere die Annahme als verfehlt er-
wies, bei einer geringfügigen selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit würden
wie bei einem Verbraucher regelmäßig überschaubare Vermögensverhältnisse
vorliegen (BT-Drucks. 14/5680 S. 13).
Ziel der Neufassung des § 304 InsO war es daher, aktive Kleinunter-
nehmer und ehemalige Kleinunternehmer aus dem Anwendungsbereich des
Verbraucherinsolvenzverfahrens grundsätzlich auszuschließen. Eine Ausnah-
me sollte lediglich gemacht werden für die Kleinunternehmer, deren Verschul-
dungsstruktur der von Verbrauchern im Wesentlichen entspricht. Das Ziel der
Neufassung des hier anwendbaren § 304 InsO bestand darin, nur noch diejeni-
gen Kleinunternehmer in das Verbraucherinsolvenzverfahren einzubeziehen,
bei denen dessen Vorteile genutzt werden können. Das Gericht sollte künftig
zügig ein Regelinsolvenzverfahren eröffnen können, wenn ihm keine Tatsa-
chen bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner trotz seiner frü-
heren unternehmerischen Tätigkeit ausnahmsweise dem Verbraucherinsol-
venzverfahren zuzuordnen ist (BT-Drucks. 14/5680 S. 14, 30).
bb) Maßgebend für die Frage, ob die Insolvenz eines geschäftsführen-
den Alleingesellschafters einer GmbH im Verbraucherinsolvenzverfahren oder
im Regelinsolvenzverfahren abzuwickeln ist, ist danach, ob seine Verschul-
dungsstruktur derjenigen eines Verbrauchers entspricht. Kann die zu beurtei-
lende Tätigkeit zu einer Verschuldungsstruktur führen, die der eines Verbrau-
chers nicht entspricht, muss sie im Sinne des § 304 InsO dem Begriff der selb-
ständigen wirtschaftlichen Tätigkeit unterfallen.
Die Tätigkeit eines geschäftsführenden Alleingesellschafters einer
GmbH ist in diesem Sinne als selbständige wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen.
Er wird zwar nicht unmittelbar im eigenen Namen, in eigener Verantwortung, für
eigene Rechnung und auf eigenes Risiko tätig. Angesichts seiner Teilhabe am
Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft ist er aber wirtschaftlich betrachtet wie
bei einer Tätigkeit im eigenen Namen betroffen. Dies zeigt sich typischerweise
auch im Falle des Misserfolges. Der geschäftsführende Alleingesellschafter
kann - wie im vorliegenden Fall - unter bestimmten Voraussetzungen aus
Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus muss der
geschäftsführende Alleingesellschafter in der Regel bei Kredit- und Lieferver-
trägen der Schuld der Gesellschaft beitreten oder eine Bürgschaft überneh-
men. Der Gesellschafter haftet damit in grossem Umfang für Forderungen, wel-
che typischerweise bei einem selbständigen Unternehmer, nicht aber bei einem
Verbraucher bestehen. Das trifft insbesondere gegenüber öffentlichen Gläubi-
gern für rückständige Lohn- und Umsatzsteuer und für rückständige Sozialver-
sicherungsbeiträge zu. Um festzustellen, für welche Schulden der Gesellschaft
der geschäftsführende Alleingesellschafter einzustehen hat, ist die Schuldensi-
tuation der Gesellschaft selbst maßgebend, die nur anhand der Unterlagen der
Gesellschaft, insbesondere ihrer Buchhaltung, feststellbar ist.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann der geschäfts-
führende Gesellschafter einer GmbH nicht schon deshalb wie ein Verbraucher
behandelt werden, weil er nicht unmittelbar persönlich und in vollem Umfang
für die Verbindlichkeit der GmbH haftet. Diese Frage betrifft lediglich die Ursa-
che und den Umfang seiner Verschuldung, nicht deren Struktur. Soweit er für
Gesellschaftsschulden einstehen muss, ist jedoch seine Haftung mit der eines
Verbrauchers typischerweise nicht vergleichbar.
2. Maßgebend ist danach, ob im konkreten Fall die Vermögensverhält-
nisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen be-
stehen, § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO.
a) Ein Verbraucherinsolvenzverfahren würde schon dann ausscheiden,
wenn der Schuldner mehr als 19 Gläubiger hätte, § 304 Abs. 2 InsO. Dies ist
indessen - entgegen der vom Schuldner im Verfahren der sofortigen Be-
schwerde vertretenen Auffassung - nicht der Fall. Der Antragsteller hat zwar im
Gläubiger- und Forderungsverzeichnis 20 Positionen aufgeführt. Maßgebend
ist aber nicht die Zahl der Forderungen, sondern die der Gläubiger (HK-
InsO/Landfermann, aaO § 304 Rn. 7). Vom Antragsteller werden nur
19 Gläubiger benannt.
b) Es bestehen aber Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, die ein
Verbraucherinsolvenzverfahren ausschließen. Der Beschwerdeführer hat vor-
getragen, er werde unter anderem im Wege der Durchgriffshaftung von Kran-
kenversicherungen auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge und vom Fi-
nanzamt auf rückständige Lohnsteuer in Anspruch genommen. Hierbei handelt
es sich bei der gebotenen weiten Auslegung um Forderungen aus Arbeitsver-
hältnissen im Sinne des § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO.
Der Begriff der "Forderung aus Arbeitsverhältnissen" wird unterschied-
lich verstanden. Nach einer Auffassung stellen Forderungen der Sozialversi-
cherungsträger und des Finanzamtes, die durch ein Arbeitsverhältnis veran-
lasst sind, keine Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne dieser
Vorschrift dar (HK-InsO/Landfermann, aaO § 304 Rn. 10; FK-InsO/Kohte, aaO
§ 304 Rn. 43; LG Düsseldorf ZInsO 2002, 637; LG Köln, NZI 2002, 505; LG
Dresden ZVI 2004, 19).
Nach anderer Auffassung ist der Begriff weit auszulegen, so dass nicht
nur zivilrechtliche Forderungen der Arbeitnehmer, sondern auch Forderungen
auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern erfasst werden
(MünchKomm-InsO/Ott, § 304 Rn. 66; Hess/Weis/Wienberg,
InsO-Ände-
rungsgesetz 2001, § 304 Rn. 7; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 304 Rn. 16;
Uhlenbruck/Vallender, aaO § 304 Rn. 23; BMF-Schreiben vom 11. Januar
2002, ZVI 2002, 138; Graf-Schlicker WM 2000, 1984, 1986; Pape ZVI 2002,
225, 229; Fuchs NZI 2002, 239, 241; Schmerbach ZVI 2002, 38, 40; AG Dres-
den ZVI 2005, 50; LG Halle DZWiR 2003, 86).
Der zuletzt genannten Ansicht ist zu folgen. Sie entspricht dem eindeuti-
gen Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Regelung.
Die Anwendbarkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens sollte nach dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des § 304 InsO voraus-
setzen, dass bestehende Arbeitsverhältnisse vollständig abgewickelt sind und
aus ihnen keine Verbindlichkeiten des Schuldners mehr bestehen (BT-Drucks.
14/5680 S. 30 linke Spalte). Dabei sollte der Terminus "Verbindlichkeiten aus
Arbeitsverhältnissen" weit verstanden werden, so dass nicht nur Forderungen
der Arbeitnehmer selbst, sondern auch solche von Sozialversicherungsträgern
und Finanzämtern hierunter fallen (BT-Drucks. 14/5680 S. 14 linke Spalte),
beispielsweise auch gemäß § 187 SGB III auf die Bundesanstalt für Arbeit ü-
bergegangene Ansprüche (BT-Drucks. 14/5680 S. 30 linke Spalte). Der Bun-
desrat hatte sich dieser Sicht angeschlossen, aber gebeten, zur Vermeidung
von Auslegungsproblemen den Gesetzestext ausdrücklich entsprechend zu
ergänzen (Nr. 6 der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 14/5680
S. 38). Dieser Anregung hatte sich die Bundesregierung angeschlossen (BT-
Drucks. 14/5680 S. 41 zu Nr. 6). Dass die vom Bundesrat überarbeitete Formu-
lierung nicht Gesetz geworden ist, beruht allein darauf, dass der Rechtsaus-
schuss des Bundestages in seiner Beschlussempfehlung eine entsprechende
Klarstellung nicht für erforderlich hielt, da sie sich bereits aus der Begründung
des Regierungsentwurfs ergebe (BT-Drucks. 14/6468 S. 18 Nr. 7). Der
Rechtsausschuss führte zwar weiter aus, in dem erweiterten Berichterstatter-
gespräch hätte sich zumindest auch ein Sachverständiger gegen die Ergän-
zung ausgesprochen. Offen bleibt hier aber, aus welchen Gründen dies ge-
schehen ist.
Alle am Verfahren beteiligten Gesetzgebungsorgane wollten somit den
Terminus "Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen" weit verstanden wissen.
Dies rechtfertigt es, den Rechtsbegriff in einem umfassenden Sinne auszule-
gen und auch öffentlich-rechtiche Forderungen einzubeziehen, die aus Ar-
beitsverhältnissen herrühren.
Unerheblich ist, ob es sich um Primäransprüche des Finanzamtes oder
der gesetzlichen Krankenkasse gegen den Arbeitgeber handelt oder um einen
Durchgriffsanspruch gegen den geschäftsführenden Alleingesellschafter. Maß-
geblicher Grund dafür, solche Fälle aus dem Verbraucherinsolvenzverfahren
herauszunehmen war der Umstand, dass sie sich wesentlich von Fällen des
typischen Verbrauchers unterscheiden (BT-Drucks. 14/5680 S. 14). Dies ist bei
Durchgriffshaftungsfällen nicht anders.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann