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BGH Urteil vom 17.07.2009 – V ZR 95/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Juli 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Unter den Begriff der Wohnung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO fallen

auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude und Garagen.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - V ZR 95/08 -

OLG Dresden

LG Chemnitz

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Dresden vom 10. April 2008 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der F. AG, die als Gene-

ralunternehmerin die schlüsselfertige Herstellung eines unmittelbar an ein

Nachbargrundstück angrenzenden Wohnhauses zu erbringen hatte. Mit der

Planung und der Bauüberwachung waren die beklagten Architekten beauftragt.

Nach deren Vorgaben sollte das Fundament des Nachbargebäudes im Grenz-

bereich der Grundstücke im Wege des "Düsenstrahlverfahrens" durch Beton-

einspritzung unterfangen werden. In Abweichung hiervon beauftragte die Gene-

ralunternehmerin jedoch die Fa. S.

(Fa. S. ) mit der Herstellung einer Bohrpfahlwand zur Abstützung des auf

dem Nachbargrundstück befindlichen Wohngebäudes, die auch die diesbezüg-

lichen Statikerleistungen erbrachte; für die Erdaushubarbeiten und für die Her-

stellung der Baugrubensohle war eine weitere Subunternehmerin eingeschaltet

worden. Vor Ausführung der Gründungsarbeiten war wegen des Zustandes des

Nachbargebäudes ein Sachverständigengutachten eingeholt worden.

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Bei den am 8. August 1995 begonnenen Erdaushubarbeiten wurde die

Baugrube entgegen den Vorgaben der Beklagten zu tief ausgeschachtet. Dies

bemerkten die Beklagten noch am selben Tage und ordneten eine Verfüllung

und Verdichtung der Baugrube bis zur Fundamentoberkante an. Darüber hinaus

veranlassten sie, dass der grenzüberschreitende Fundamentüberstand des

Nachbargebäudes am 11. und 12. August 1995 durch Absägen von etwa 25 cm

auf 10 cm verkürzt wurde. Am 23. August 1995 brachte die Fa. S. zur Er-

richtung der Betonpfahlwand Eisen als Bewehrung durch "Einrütteln" ein. Zwei

Tage später wurden am Nachbarhaus in verschiedenen Bereichen erhebliche

Rissbildungen festgestellt.

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Nach ihrer Behauptung hat die Klägerin Ansprüche der Geschädigten

des Nachbargrundstücks in Höhe von insgesamt 355.815,17 € reguliert. Unter

Berücksichtigung einer Mithaftung der Generalunternehmerin von 50 % verlangt

sie von den Beklagten aus übergegangenem Recht im Wege des Gesamt-

schuldnerausgleichs 177.907,58 € nebst Zinsen erstattet. Die Klage ist in bei-

den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat wegen grundsätz-

licher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag wei-

ter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht meint, es bestünden keine auf die Klägerin über-

gegangenen Schadensersatzansprüche der Geschädigten. Die zu tiefe Aus-

schachtung hätten die Beklagten nicht zu vertreten. Diese hätten keinen Anlass

für die Annahme gehabt, dass die Fa. S. die Fundamentunterkante unter-

schreiten würde. Noch am Tage der zu tiefen Ausschachtung hätten die Beklag-

ten die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen veranlasst. Anders als bei der

Nichtbeachtung konkreter Ausführungsvorgaben

führe der unterstellte

Verstoß gegen die in Nr. 5 der DIN 4123 (Ausgabe Mai 1972) aufgeführten Un-

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tersuchungs- und Erkundigungspflichten nicht zur Annahme eines Anscheins-

beweises dafür, dass die Ursächlichkeit des Verstoßes vermutet werde. Dass

die Kürzung des Fundaments ursächlich für die Schäden gewesen sei, habe die

Klägerin nicht bewiesen. Die fortbestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der für

eine weiterführende sachverständige Begutachtung erforderlichen Anknüp-

fungstatsachen gingen zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin. Diese könnten

auch nicht durch eine gerichtliche Anordnung nach § 144 ZPO ausgeräumt

werden. Sei eine Wohnung betroffen, könne die Anordnung einer Begutachtung

nur mit der – hier verweigerten – Zustimmung der Eigentümer und Mieter erge-

hen. Unter den Begriff der Wohnung fielen auch zu einem Wohngebäude gehö-

rende Garagen und Nebengebäude.

II.

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Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat zu Recht Ansprüche der Geschädigten gegen die

Beklagten verneint, die auf die Klägerin nach § 67 VVG a.F. übergegangen sein

könnten. Die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1; 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB

liegen nicht vor.

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1. Im Zusammenhang mit dem zu tiefen Aushub der Baugrube liegt

schon nicht die Verletzung einer allgemeinen Verhaltenspflicht der beklagten

Architekten vor, wie sie – unabhängig von vertraglichen Beziehungen – im In-

teresse des Eigentümers eines Nachbargründstücks besteht (vgl. Senat, Urt. v.

22.10.2004, V ZR 310/03, NZM 2005, 239).

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a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die zu tiefe Aus-

schachtung „entgegen den Vorgaben der Beklagten“ erfolgt. Dass das Beru-

fungsgericht diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen hätte, legt die

Revision schon nicht dar. Insbesondere zeigt sie kein dem entgegen stehendes

Vorbringen in den Tatsacheninstanzen auf. Im Übrigen haben die Beklagten

noch am Tage des fehlerhaften Aushubs das Erforderliche veranlasst und damit

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auch den sie im Zusammenhang mit der Bauaufsicht treffenden Sorgfaltsanfor-

derungen genügt. Soweit die Revision behauptet, der Boden sei unstreitig nicht

wieder ordnungsgemäß verdichtet worden, verweist sie ebenfalls auf keinen

dahin gehenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen. Sie zeigt auch kein

Vorbringen auf, aufgrund dessen die Beklagten eine nicht ordnungsgemäße

Verdichtung hätten bemerken müssen. Gleiches gilt nicht nur im Hinblick auf

eine etwaige Verletzung der die Beklagten treffenden Verpflichtung, die Herstel-

lung der Betonpfahlwand zu überwachen, sondern auch, soweit das Berufungs-

gericht der Sache nach angenommen hat, die Klägerin habe die Ursächlichkeit

des (unterstellten) Verstoßes gegen Untersuchungs- und Erkundigungspflichten

nach DIN 4123 nicht ausreichend dargelegt. Entgegen der Auffassung der Re-

vision liegt dem eine zutreffende Beurteilung der Darlegungslast zugrunde.

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b) Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Klägerin darlegungs- und be-

weispflichtig dafür, dass die Beschädigung des Nachbargrundstücks auf ein

Verhalten der beklagten Architekten zurückzuführen ist. Das gilt auch, soweit es

um Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 909 BGB geht. Dass eine Mitwirkung an ei-

ner Vertiefung ursächlich geworden ist für den Stützverlust des Nach-

bargrundstücks, hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen (vgl. nur

PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 909 BGB 40 f.; Staudinger/Roth [2002], BGB,

§ 909 Rdn. 61). Erst wenn diese Kausalität

feststeht, muss sich der

Inanspruchgenommene entlasten, indem er den Nachweis führt, dass für eine

genügende anderweitige Befestigung gesorgt worden ist (PWW/Lemke, aaO).

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Der von dem Berufungsgericht unterstellte Verstoß gegen Untersu-

chungs- und Erkundigungspflichten nach DIN 4123 führt zu keiner anderen

rechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht legt zutreffend zugrunde, dass

ein Verstoß gegen eine DIN-Norm je nach deren Zweck eine tatsächliche Ver-

mutung dafür begründen kann, dass Schäden bei Beachtung der Vorschrift

ausgeblieben wären (BGH, Urt. v. 13. März 2001, VI ZR 142/00, NJW 2001,

2019, 2020; vgl. auch BGH, Urt. v. 27. April 1999, VI ZR 174/98, NJW 1999,

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2593, 2594). Soweit es diesen Grundsatz sodann für den vorliegenden Sachbe-

reich dahin konkretisiert, dass aus einem Verstoß gegen Untersuchungs- und

Erkundigungspflichten – anders als bei DIN-Vorschriften, die eine bestimmte

Ausführungsweise vorgeben – nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der

Schluss gezogen werden könne, der eingetretene Schaden beruhe auf der Ver-

letzung der DIN-Norm, kann offen bleiben, ob das zu überzeugen vermag.

Denn die aus einer tatsächlichen Vermutung folgende Beweiserleichterung

greift jedenfalls dann nicht (mehr) ein, wenn ein weiterer – ebenfalls in engem

örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Schaden stehender – Um-

stand ernstlich als Schadensursache in Betracht kommt. So liegt es hier. Insbe-

sondere das „Einrütteln“ der Eisenträger stellt eine von einem anderen poten-

tiellen Schädiger gesetzte – ernstlich in Betracht kommende – Schadensursa-

che dar. Die Arbeiten wurden unstreitig am 23. August 1995 vorgenommen.

Bereits zwei Tage später traten an dem Nachbarhaus erhebliche Rissbildungen

zutage.

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2. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe im Zusam-

menhang mit den von den Beklagten veranlassten Fundamentkürzungen ver-

fahrensfehlerhaft davon abgesehen, die für eine weitere Begutachtung notwen-

digen Erkundigungsbohrungen im Garagenbereich des Nachbargrundstücks

nach § 144 ZPO anzuordnen. Einer solchen Anordnung steht die von den Ei-

gentümern des Nachbargrundstücks und deren Mietern verweigerte Zustim-

mung entgegen. Eine zu einem Wohngebäude gehörende Garage unterfällt

dem Schutzbereich des § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Das hat zur Folge, dass die

für eine Begutachtung erforderlichen Bohrungen nur mit Zustimmung der betrof-

fenen Eigentümer bzw. Mieter zulässig sind.

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Der Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung der Reichweite der in

§ 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO normierten Duldungspflicht an dem Wohnungsbegriff

des Art. 13 GG orientiert (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 79), der weit – im Sinne

einer Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht – auszulegen ist

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(vgl. BVerfGE 32, 54, 72; 75, 318, 328; 89, 1, 12; 97, 228, 265; 109, 279, 309;

BGHSt 44, 138, 140; BGH, Beschl. v. 14. März 1997, 1 BGs 65/97, NJW 1997,

2189; Papier in Maunz/Dürig, GG [2009], Art. 13 Rdn. 10 f. m.w.N.; wohl eben-

so für § 144 ZPO Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 144 Rdn. 25). Demge-

mäß werden von diesem Schutz nicht nur Wohnungen im umgangssprachlichen

Sinne erfasst, sondern auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude (vgl.

nur Jarass in Jarass/Pieroth, 10. Aufl., Art. 13 GG Rdn. 4 m.w.N.), wozu auch

Garagen gehören (Papier, aaO, Rdn. 10). Vor diesem Hintergrund erscheint es

– entgegen der Auffassung der Revision – nicht sachgerecht, die Auslegung

des Wohnungsbegriffes des § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO von dem Begriffsver-

ständnis des Art. 13 GG abzukoppeln (Stein/Jonas/Leipold, aaO; vgl. auch Mu-

sielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 144 Rdn. 1). Dies gilt umso mehr, als in den

Schutzbereich dieses Grundrechts auch durch das Betreten eines gerichtlich

bestellten Sachverständigen eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 75, 318, 326).

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Roth

Vorinstanzen:

LG Chemnitz, Entscheidung vom 15.06.2005 - 9 O 6197/02 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 10.04.2008 - 10 U 1307/05 -