BGH Urteil vom 17.07.2009 – V ZR 95/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Juli 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 144 Abs. 1 Satz 3; GG Art. 13
Unter den Begriff der Wohnung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO fallen
auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude und Garagen.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - V ZR 95/08 -
OLG Dresden
LG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Dresden vom 10. April 2008 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der F. AG, die als Gene-
ralunternehmerin die schlüsselfertige Herstellung eines unmittelbar an ein
Nachbargrundstück angrenzenden Wohnhauses zu erbringen hatte. Mit der
Planung und der Bauüberwachung waren die beklagten Architekten beauftragt.
Nach deren Vorgaben sollte das Fundament des Nachbargebäudes im Grenz-
bereich der Grundstücke im Wege des "Düsenstrahlverfahrens" durch Beton-
einspritzung unterfangen werden. In Abweichung hiervon beauftragte die Gene-
ralunternehmerin jedoch die Fa. S.
(Fa. S. ) mit der Herstellung einer Bohrpfahlwand zur Abstützung des auf
dem Nachbargrundstück befindlichen Wohngebäudes, die auch die diesbezüg-
lichen Statikerleistungen erbrachte; für die Erdaushubarbeiten und für die Her-
stellung der Baugrubensohle war eine weitere Subunternehmerin eingeschaltet
worden. Vor Ausführung der Gründungsarbeiten war wegen des Zustandes des
Nachbargebäudes ein Sachverständigengutachten eingeholt worden.
Bei den am 8. August 1995 begonnenen Erdaushubarbeiten wurde die
Baugrube entgegen den Vorgaben der Beklagten zu tief ausgeschachtet. Dies
bemerkten die Beklagten noch am selben Tage und ordneten eine Verfüllung
und Verdichtung der Baugrube bis zur Fundamentoberkante an. Darüber hinaus
veranlassten sie, dass der grenzüberschreitende Fundamentüberstand des
Nachbargebäudes am 11. und 12. August 1995 durch Absägen von etwa 25 cm
auf 10 cm verkürzt wurde. Am 23. August 1995 brachte die Fa. S. zur Er-
richtung der Betonpfahlwand Eisen als Bewehrung durch "Einrütteln" ein. Zwei
Tage später wurden am Nachbarhaus in verschiedenen Bereichen erhebliche
Rissbildungen festgestellt.
Nach ihrer Behauptung hat die Klägerin Ansprüche der Geschädigten
des Nachbargrundstücks in Höhe von insgesamt 355.815,17 € reguliert. Unter
Berücksichtigung einer Mithaftung der Generalunternehmerin von 50 % verlangt
sie von den Beklagten aus übergegangenem Recht im Wege des Gesamt-
schuldnerausgleichs 177.907,58 € nebst Zinsen erstattet. Die Klage ist in bei-
den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat wegen grundsätz-
licher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag wei-
ter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, es bestünden keine auf die Klägerin über-
gegangenen Schadensersatzansprüche der Geschädigten. Die zu tiefe Aus-
schachtung hätten die Beklagten nicht zu vertreten. Diese hätten keinen Anlass
für die Annahme gehabt, dass die Fa. S. die Fundamentunterkante unter-
schreiten würde. Noch am Tage der zu tiefen Ausschachtung hätten die Beklag-
ten die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen veranlasst. Anders als bei der
Nichtbeachtung konkreter Ausführungsvorgaben
führe der unterstellte
Verstoß gegen die in Nr. 5 der DIN 4123 (Ausgabe Mai 1972) aufgeführten Un-
tersuchungs- und Erkundigungspflichten nicht zur Annahme eines Anscheins-
beweises dafür, dass die Ursächlichkeit des Verstoßes vermutet werde. Dass
die Kürzung des Fundaments ursächlich für die Schäden gewesen sei, habe die
Klägerin nicht bewiesen. Die fortbestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der für
eine weiterführende sachverständige Begutachtung erforderlichen Anknüp-
fungstatsachen gingen zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin. Diese könnten
auch nicht durch eine gerichtliche Anordnung nach § 144 ZPO ausgeräumt
werden. Sei eine Wohnung betroffen, könne die Anordnung einer Begutachtung
nur mit der – hier verweigerten – Zustimmung der Eigentümer und Mieter erge-
hen. Unter den Begriff der Wohnung fielen auch zu einem Wohngebäude gehö-
rende Garagen und Nebengebäude.
II.
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat zu Recht Ansprüche der Geschädigten gegen die
Beklagten verneint, die auf die Klägerin nach § 67 VVG a.F. übergegangen sein
könnten. Die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1; 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB
liegen nicht vor.
1. Im Zusammenhang mit dem zu tiefen Aushub der Baugrube liegt
schon nicht die Verletzung einer allgemeinen Verhaltenspflicht der beklagten
Architekten vor, wie sie – unabhängig von vertraglichen Beziehungen – im In-
teresse des Eigentümers eines Nachbargründstücks besteht (vgl. Senat, Urt. v.
22.10.2004, V ZR 310/03, NZM 2005, 239).
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die zu tiefe Aus-
schachtung „entgegen den Vorgaben der Beklagten“ erfolgt. Dass das Beru-
fungsgericht diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen hätte, legt die
Revision schon nicht dar. Insbesondere zeigt sie kein dem entgegen stehendes
Vorbringen in den Tatsacheninstanzen auf. Im Übrigen haben die Beklagten
noch am Tage des fehlerhaften Aushubs das Erforderliche veranlasst und damit
auch den sie im Zusammenhang mit der Bauaufsicht treffenden Sorgfaltsanfor-
derungen genügt. Soweit die Revision behauptet, der Boden sei unstreitig nicht
wieder ordnungsgemäß verdichtet worden, verweist sie ebenfalls auf keinen
dahin gehenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen. Sie zeigt auch kein
Vorbringen auf, aufgrund dessen die Beklagten eine nicht ordnungsgemäße
Verdichtung hätten bemerken müssen. Gleiches gilt nicht nur im Hinblick auf
eine etwaige Verletzung der die Beklagten treffenden Verpflichtung, die Herstel-
lung der Betonpfahlwand zu überwachen, sondern auch, soweit das Berufungs-
gericht der Sache nach angenommen hat, die Klägerin habe die Ursächlichkeit
des (unterstellten) Verstoßes gegen Untersuchungs- und Erkundigungspflichten
nach DIN 4123 nicht ausreichend dargelegt. Entgegen der Auffassung der Re-
vision liegt dem eine zutreffende Beurteilung der Darlegungslast zugrunde.
b) Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Klägerin darlegungs- und be-
weispflichtig dafür, dass die Beschädigung des Nachbargrundstücks auf ein
Verhalten der beklagten Architekten zurückzuführen ist. Das gilt auch, soweit es
ner Vertiefung ursächlich geworden ist für den Stützverlust des Nach-
bargrundstücks, hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen (vgl. nur
PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 909 BGB 40 f.; Staudinger/Roth [2002], BGB,
§ 909 Rdn. 61). Erst wenn diese Kausalität
feststeht, muss sich der
Inanspruchgenommene entlasten, indem er den Nachweis führt, dass für eine
genügende anderweitige Befestigung gesorgt worden ist (PWW/Lemke, aaO).
Der von dem Berufungsgericht unterstellte Verstoß gegen Untersu-
chungs- und Erkundigungspflichten nach DIN 4123 führt zu keiner anderen
rechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht legt zutreffend zugrunde, dass
ein Verstoß gegen eine DIN-Norm je nach deren Zweck eine tatsächliche Ver-
mutung dafür begründen kann, dass Schäden bei Beachtung der Vorschrift
ausgeblieben wären (BGH, Urt. v. 13. März 2001, VI ZR 142/00, NJW 2001,
2019, 2020; vgl. auch BGH, Urt. v. 27. April 1999, VI ZR 174/98, NJW 1999,
2593, 2594). Soweit es diesen Grundsatz sodann für den vorliegenden Sachbe-
reich dahin konkretisiert, dass aus einem Verstoß gegen Untersuchungs- und
Erkundigungspflichten – anders als bei DIN-Vorschriften, die eine bestimmte
Ausführungsweise vorgeben – nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der
Schluss gezogen werden könne, der eingetretene Schaden beruhe auf der Ver-
letzung der DIN-Norm, kann offen bleiben, ob das zu überzeugen vermag.
Denn die aus einer tatsächlichen Vermutung folgende Beweiserleichterung
greift jedenfalls dann nicht (mehr) ein, wenn ein weiterer – ebenfalls in engem
örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Schaden stehender – Um-
stand ernstlich als Schadensursache in Betracht kommt. So liegt es hier. Insbe-
sondere das „Einrütteln“ der Eisenträger stellt eine von einem anderen poten-
tiellen Schädiger gesetzte – ernstlich in Betracht kommende – Schadensursa-
che dar. Die Arbeiten wurden unstreitig am 23. August 1995 vorgenommen.
Bereits zwei Tage später traten an dem Nachbarhaus erhebliche Rissbildungen
zutage.
2. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe im Zusam-
menhang mit den von den Beklagten veranlassten Fundamentkürzungen ver-
fahrensfehlerhaft davon abgesehen, die für eine weitere Begutachtung notwen-
digen Erkundigungsbohrungen im Garagenbereich des Nachbargrundstücks
nach § 144 ZPO anzuordnen. Einer solchen Anordnung steht die von den Ei-
gentümern des Nachbargrundstücks und deren Mietern verweigerte Zustim-
mung entgegen. Eine zu einem Wohngebäude gehörende Garage unterfällt
dem Schutzbereich des § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Das hat zur Folge, dass die
für eine Begutachtung erforderlichen Bohrungen nur mit Zustimmung der betrof-
fenen Eigentümer bzw. Mieter zulässig sind.
Der Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung der Reichweite der in
§ 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO normierten Duldungspflicht an dem Wohnungsbegriff
des Art. 13 GG orientiert (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 79), der weit – im Sinne
einer Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht – auszulegen ist
(vgl. BVerfGE 32, 54, 72; 75, 318, 328; 89, 1, 12; 97, 228, 265; 109, 279, 309;
BGHSt 44, 138, 140; BGH, Beschl. v. 14. März 1997, 1 BGs 65/97, NJW 1997,
2189; Papier in Maunz/Dürig, GG [2009], Art. 13 Rdn. 10 f. m.w.N.; wohl eben-
mäß werden von diesem Schutz nicht nur Wohnungen im umgangssprachlichen
Sinne erfasst, sondern auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude (vgl.
nur Jarass in Jarass/Pieroth, 10. Aufl., Art. 13 GG Rdn. 4 m.w.N.), wozu auch
Garagen gehören (Papier, aaO, Rdn. 10). Vor diesem Hintergrund erscheint es
– entgegen der Auffassung der Revision – nicht sachgerecht, die Auslegung
des Wohnungsbegriffes des § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO von dem Begriffsver-
ständnis des Art. 13 GG abzukoppeln (Stein/Jonas/Leipold, aaO; vgl. auch Mu-
sielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 144 Rdn. 1). Dies gilt umso mehr, als in den
Schutzbereich dieses Grundrechts auch durch das Betreten eines gerichtlich
bestellten Sachverständigen eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 75, 318, 326).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Roth
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 15.06.2005 - 9 O 6197/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.04.2008 - 10 U 1307/05 -