BGH Urteil vom 13.03.2001 – VI ZR 142/00
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. März 2001 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 823 Dc
Zur Sorgfaltspflicht eines Veranstalters von Musikkonzerten gegenüber den Gefah-
ren, die Konzertbesuchern durch Gehörschäden infolge übermäßiger Lautstärke der
dargebotenen Musik drohen.
BGH, Urteil vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.
Lepa, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesge-
richts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 30. März 2000
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hat nach einem vom Beklagten im Rahmen eines Zelt-
Musik-Festivals im Jahre 1997 veranstalteten Konzert mit Punk-, Hardcore-
und Grunch-Rockmusik einen Hörsturz erlitten. Nach Rückbildung der Schwer-
hörigkeit innerhalb von zwei Tagen sei bei ihr ein therapieresistenter Tinnitus
verblieben. Sie begehrt Ersatz ihres hieraus entstandenen immateriellen Scha-
dens in Höhe von mindestens 7.000 DM nebst Zinsen, ihres materiellen Scha-
dens im Betrag von 395 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß der Be-
klagte ihr jeglichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen habe,
den sie durch den am 10. Juli 1997 aufgetretenen Hörsturz erlitten habe, so-
weit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat
die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner (in JZ 2000, 789 ab-
gedruckten) Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht
bewiesen, daß der Beklagte eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht
verletzt habe. Zwar habe der Konzertveranstalter die Pflicht, Konzertbesucher
vor Gehörschäden durch übermäßige Lautstärke der Musik zu schützen. Die
Klägerin habe jedoch den Beweis nicht erbracht, daß bei dem von ihr besuch-
ten Rockkonzert in der DIN 15 905 Teil 5 "Tontechnik in Theatern und Mehr-
zweckhallen" festgelegte Grenzwerte durch die Musikdarbietungen überschrit-
ten worden seien. Ein Anscheinsbeweis dafür, daß der Hörsturz durch eine
übermäßige Lautstärke der Musik verursacht worden sei, bestehe nicht. Ein
typischer Geschehensablauf sei nicht festzustellen, weil der Sachverständige
Anhaltspunkte dafür gefunden habe, daß bei der Klägerin eine Überempfind-
lichkeit im linken Ohr schon vor dem Konzert vorgelegen habe. Ein Hörsturz
könne zudem auch durch Pfiffe von Zuhörern hervorgerufen werden.
Allerdings habe der Beklagte während des Rockkonzerts nicht dauernd
den Schallpegel nach dem Meßverfahren der DIN 15 905 Teil 5 gemessen und
das Meßergebnis auch nicht als Dokumentation aufbewahrt. Selbst wenn aber
unterstellt werde, daß diese technische Norm einschlägig sei, greife zugunsten
der Klägerin keine Beweislastumkehr ein. Die Norm verlange nicht, einzelne
überlaute Geräusche, die einen Hörsturz auslösen könnten, zu vermeiden. Die
Messungen und Auswertungen während der Musikdarbietung dienten zur Er-
mittlung des Beurteilungspegels über die ganze Zeit der Darbietung und er-
faßten Spitzenlärmwerte nicht.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Im Ansatzpunkt zutreffend geht das Oberlandesgericht von einer
Pflicht des Konzertveranstalters aus, Konzertbesucher vor Gehörschäden
durch übermäßige Lautstärke der dargebotenen Musik zu schützen (vgl. OLG
Zweibrücken OLGR 2000, 530; LG Trier NJW 1993, 1474 ff.).
2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht
halte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für nicht bewiesen, habe
hierzu aber keinen Beweis erhoben. Das Berufungsgericht hat – wenn auch in
knapper Form - dargelegt, die Verkehrssicherungspflicht des Konzertveran-
stalters erfordere Vorkehrungen zur Vermeidung von Hörschäden der Konzert-
besucher infolge von übermäßiger Lautstärke der Musik. Dazu hat es das Be-
weisergebnis aus dem ersten Rechtszug verwertet, aber nicht feststellen kön-
nen, daß die dargebotene Musik die Grenzwerte überschritten habe.
3. Das Berufungsgericht verkennt jedoch den Umfang der dem Beklag-
ten obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Es will eine Verletzung dieser
Pflicht offenbar erst dann annehmen, wenn ein übermäßiger Schalldruck fest-
gestellt werden kann. Dem liegt ein zu enges Verständnis der Verkehrssiche-
rungspflicht zugrunde. Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheits-
gefährliche Lautstärke der Musik aufzuzeigen, können insbesondere Bestand-
teil der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Konzertbesucher vor
Schädigungen und damit Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht des Ver-
anstalters sein.
a) Entgegen der Ansicht der Revision kann der erkennende Senat aller-
dings nicht unterstellen, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht
verletzt. Das ist zwar eine Rechtsfrage, die an sich der Beurteilung des Revisi-
onsgerichts unterliegt. Hierfür ist jedoch in Ermangelung tatsächlicher Fest-
stellungen revisionsrechtlich zugunsten der Revision zu unterstellen, daß die
DIN 15 905 Teil 5 auf ein Konzert in einem Zelt anwendbar ist.
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird freilich nicht allein durch
DIN-Normen bestimmt. Wie jeder, der eine Gefahrenquelle für andere eröffnet,
hat auch der Veranstalter einer Musikdarbietung grundsätzlich selbständig zu
prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädi-
gungen der Zuhörer notwendig sind; er hat die erforderlichen Maßnahmen ei-
genverantwortlich zu treffen, auch wenn gesetzliche (vgl. Senatsurteil vom
7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, 103) oder andere Anord-
nungen, Unfallverhütungsvorschriften (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975
- VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812, 813) oder
technische Regeln wie
DIN-Normen (vgl. BGHZ 103, 338, 342) seine Sorgfaltspflichten durch Bestim-
mungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren. Solche Bestimmungen
enthalten im allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen ge-
genüber den Schutzgütern. Sie können aber regelmäßig zur Feststellung von
Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen
werden. Das gilt insbesondere auch für die auf freiwillige Beachtung ausge-
richteten Empfehlungen in DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung
e.V.. Diese spiegeln den Stand der für die betreffenden Kreise geltenden aner-
kannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach
der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeig-
net (vgl. BGHZ 103, 338, 342; Senatsurteil vom 12. November 1996 - VI ZR
270/95 - VersR 1997, 249, 250).
Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Die DIN 15 905 Teil 5
betrifft nach ihrem Untertitel "Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefähr-
dung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei Lautsprecherwiederga-
be". Sie beinhaltet nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, eine Dokumenta-
tionspflicht. Ihre weiteren Regelungen könnten vielmehr - worauf die Revision
zutreffend hinweist - dahin zu verstehen sein, daß die Messung des Beurtei-
lungspegels den Veranstalter in die Lage versetzen solle, die "zum Vermeiden
einer Gehörgefährdung entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen" (Ziff. 4.5
Abs. 3 der DIN 15 905 Teil 5). Diese DIN-Norm könnte sich damit als eine
technische Regel erweisen, die eine (auch fortlaufende, vgl. Ziff. 2, 3) Messung
des Beurteilungspegels vorsieht, um ein als gesundheitsgefährdend angese-
henes Überschreiten des Grenzwertes für den Schalldruck (vgl. Ziff. 1 Abs. 3,
3) möglichst zu vermeiden (vgl. Ziff. 4.5 Abs. 3). Sie umfaßte bei einem solchen
Verständnis die Pflicht des Musikveranstalters, durch Lärmpegelmessungen in
näher bezeichneter Weise sowie durch deren Aufzeichnung oder Anzeige eine
rechtzeitige Herabsetzung des Schalldruckpegels zu ermöglichen und so das
in seiner Macht Stehende zum Schutz der Konzertbesucher vor Gehörschäden
durch Überschreiten des Grenzwerts für den Beurteilungspegel wahrzuneh-
men. In diesem Fall wäre der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht nicht
nachgekommen, wenn er nur gelegentliche Messungen mit einem Handmeßge-
rät statt in der von der technischen Regel vorgesehenen Weise hat durchfüh-
ren lassen.
b) Das Berufungsgericht wird deshalb mit sachverständiger Unterstüt-
zung zu klären haben, welchem Zweck die in der DIN-Norm vorgesehene Meß-
pflicht dient und ob sie bei einem Konzert in einem Zelt – wie im vorliegenden
Fall – zu beachten war. Bevor diese Fragen nicht geklärt sind, kann nicht be-
antwortet werden, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Beweiserleichte-
rungen der Geschädigten dann zugebilligt werden können, wenn die vorge-
schriebenen Messungen fehlen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Konzertbesuch eine Gehörschädigung eingetreten ist. Käme hiernach ein Ver-
stoß des Beklagten gegen eine aus der DIN-Norm abzuleitende Verkehrssiche-
rungspflicht in Betracht, könnte ein Beweis des ersten Anscheins dafür spre-
chen, daß Schädigungen in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Pflichtenverstoß verur-
sacht sind. Dem beklagten Veranstalter bliebe die Erschütterung des An-
scheinsbeweises vorbehalten; er könnte insbesondere dartun, daß die Schä-
den nicht auf die Verletzung der DIN-Norm zurückzuführen sind (vgl. BGHZ
114, 273, 276).
III.
Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, damit das Beru-
fungsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann
Teil 5 auf Konzerte in einem Zelt keine Anwendung findet, wird das Berufungs-
gericht mit sachverständiger Unterstützung zu prüfen haben, ob und gegebe-
nenfalls welche Schutzmaßnahmen der Veranstalter zu treffen hatte, um die
Konzertbesucher vor Schädigungen durch die dargebotene Musik zu bewah-
ren. Die Klägerin hatte hierzu im einzelnen vorgetragen und sich u.a. auf Sach-
verständigengutachten berufen.
Dr. Müller
Dr. Lepa
Dr. Dressler
Dr. Greiner Diederichsen