Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.07.2009 – XII ZB 176/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2009

in der Familiensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 b; VBL-Satzung §§ 75 Abs. 1 und 2;

VBL-Satzung a.F. §§ 43, 56 Abs. 1

a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen An- rechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - zur Veröffentli- chung bestimmt).

b) Eine zum 31. Dezember 2001 nach § 75 VBL-Satzung ermittelte Besitz- standsrente ist auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende zurückzu- rechnen. Die Rückrechnung ist grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zum gesamt- versorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende durchzuführen. Hat der An- spruchsinhaber aber bereits bei Ehezeitende eine Versorgungsrente nach § 40 VBL-Satzung a.F. bezogen, kann die Rückrechnung anhand der Steige- rungsraten der (Bundes-)Beamtenversorgung im Zeitraum Ehezeitende bis 31. Dezember 2001 erfolgen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312).

BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - XII ZB 176/06 - OLG Oldenburg AG Oldenburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs,

die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der

Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. August 2006 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird das Urteil

des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 18. Mai 1999

in Ziff. II des Entscheidungssatzes geändert und insgesamt wie

folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei

der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden

auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deut-

schen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen (Vers.-Nr.:

) Rentenanwartschaften in Höhe von monat-

lich 117,13 €, bezogen auf den 28. Februar 1998, begründet.

Die zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgelt-

punkte umzurechnen.

Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge, einschließlich des

Verfahrens der weiteren Beschwerde, haben die Parteien je zur

Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe

I.

1

Die Parteien haben am 19. April 1974 geheiratet. Der Scheidungsantrag

der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 24. September 1938) ist dem Ehe-

mann (Antragsgegner; geboren am 23. Januar 1943) am 6. März 1998 zuge-

stellt worden. Bereits bei Ehezeitende (28. Februar 1998) erhielten beide Par-

teien jeweils laufende Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

sowie Versorgungsrenten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

(VBL; weitere Beteiligte zu 2).

2

Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte die Ehe geschieden (insoweit

rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es durch

Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgeg-

ners bei der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen (weitere Betei-

ligte zu 1; im Folgenden: DRV Oldenburg-Bremen) auf das Versicherungskonto

der Antragstellerin bei der DRV Oldenburg-Bremen Rentenanwartschaften in

Höhe von monatlich 8,31 DM (4,25 €), bezogen auf den 28. Februar 1998,

übertragen hat. Zudem hatte es durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3

VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL auf dem

Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Oldenburg-Bremen Ren-

tenanwartschaften in Höhe von monatlich 116,96 DM (59,62 €) begründet, wie-

derum bezogen auf das Ehezeitende.

3

Auf die Beschwerde der VBL hatte das Oberlandesgericht mit Beschluss

vom 30. November 2000, der in FamRZ 2001, 484 veröffentlicht ist, das ange-

ordnete Rentensplitting bestätigt und im Übrigen die Entscheidung des Amtsge-

richts - Familiengericht - dahin abgeändert, dass der durch analoges Quasi-

Splitting zu Gunsten der Ehefrau zu begründende monatliche Ausgleichsbetrag

nur 95,80 DM (48,98 €) beträgt (bezogen auf den 28. Februar 1998).

4

Auf die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie das bei ihr

bestehende Anrecht des Antragsgegners unter Anwendung der sog. VBL-

Methode bewertet wissen wollte, hatte der Senat durch Beschluss vom 20. Juli

2005 (- XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff.) die Entscheidung des Oberlan-

desgerichts insgesamt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung

und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil die erho-

benen Auskünfte der VBL den zum 1. Januar 2002 durchgeführten System-

wechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes noch nicht berück-

sichtigten.

5

Das Oberlandesgericht hat darauf neue Auskünfte der beteiligten Versi-

cherungsträger eingeholt. Danach haben beide Parteien während der Ehezeit

(1. April 1974 bis 28. Februar 1998, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Renten-

anwartschaften bei der DRV Oldenburg-Bremen erworben, und zwar die Ehe-

frau in Höhe von 1.478,67 DM (756,03 €) und der Ehemann in Höhe von

1.208,53 DM (617,91 €), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehe-

zeit. Die von den Parteien bezogenen Versorgungsrenten i.S.v. § 40 Abs. 1

VBL-Satzung a.F. werden seit dem Systemwechsel in der Zusatzversicherung

des öffentlichen Dienstes als Besitzstandsrenten weitergezahlt (§ 75 Abs. 2

VBL-Satzung) und sind von der VBL zum Stichtag 31. Dezember 2001 mit

49,05 DM (Ehefrau) und 1.107,67 DM (Ehemann) ermittelt worden.

6

Die von den Parteien seit dem 1. Januar 2002 bezogenen Besitzstands-

renten hat das Beschwerdegericht zunächst auf das Ehezeitende (28. Februar

1998) entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes auf (49,05 x

47,44 [aRW am 28.02.1998] : 49,51 [aRW am 31.12.2001] =) 47,00 DM (Ehe-

frau) und (1.107,67 x 47,44 : 49,51 =) 1.061,36 DM (Ehemann) zurückgerechnet

und diese Beträge anschließend mit dem sich aus dem Verhältnis der in der

Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit erge-

benden Quotienten multipliziert. Es hat danach das VBL-Anrecht der Ehefrau

mit 47,00 DM x (142 : 241 x 100 = 58,92 % x 0,95 Gesamtbeschäftigungsquo-

tient in der Ehezeit : 0,96 Gesamtbeschäftigungsquotient gesamte Zeit =)

58,30 % = 27,40 DM (14,01 €) und das Anrecht des Ehemannes mit

1.061,36 DM x (269 : 376,5 x 100 =) 71,44 % = 758,24 DM (387,68 €) bewertet.

7

Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zum Versor-

gungsausgleich hat das Oberlandesgericht dahin abgeändert, dass der Wert-

ausgleich insgesamt durch analoges Quasi-Splitting zu erfolgen hat, indem zu

Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL auf dem Versiche-

rungskonto der Antragstellerin bei der DRV Oldenburg-Bremen Rentenanwart-

schaften in Höhe von 117,78 € (230,36 DM), bezogen auf den 28. Februar

1998, begründet werden.

8

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL, mit

der sie die Rückrechnung des Ehezeitanteils der zum 31. Dezember 2001 er-

mittelten Besitzstandsrente auf das Ehezeitende (28. Februar 1998) anhand der

Entwicklung des aktuellen Rentenwertes beanstandet.

10

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2007,

562 f. veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: Für die Ermittlung

der Ehezeitanteile der VBL-Anrechte sei wegen der faktisch zum 31. Dezember

2001 erfolgten Schließung des Gesamtversorgungssystems die sog. VBL-

Methode nicht mehr anwendbar, auch wenn das Ehezeitende vor diesem Zeit-

punkt liege. Das nach altem Satzungsrecht bestehende Gesamtversorgungs-

system sei zwar gemäß § 75 Abs. 1 VBL-Satzung Grundlage für die Feststel-

lung der Besitzstandsrenten der Parteien zum Stichtag 31. Dezember 2001 ge-

wesen. Diese Feststellungen seien aber bestandskräftig geworden und deshalb

Ausgangspunkt für die weiteren Anpassungen ab 1. Juli 2002, die nach § 39

VBL-Satzung unabhängig von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversi-

cherung in Höhe von 1 % jährlich erfolgten. Es sei deshalb folgerichtig, die zum

Stichtag 31. Dezember 2001 festgestellten Besitzstandsrenten der Parteien ei-

ner zeitratierlichen Berechnung der Ehezeitanteile anhand des Verhältnisses

der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen

Zeit zugrunde zu legen. Vorliegend könnten die Ehezeitanteile allerdings nicht

unmittelbar nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB aus den Besitzstandsrenten be-

stimmt werden. Denn der Stichtag für die Ermittlung der Besitzstandsrenten

(31. Dezember 2001) weiche vom Ehezeitende (28. Februar 1998) ab. Für den

öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sei jedoch grundsätzlich der Wert

eines Anrechts für das Ehezeitende festzustellen. Vorliegend sei dem Stich-

tagsprinzip zu genügen, indem eine Rückrechnung der Besitzstandsrenten auf

das Ehezeitende entsprechend dem Verhältnis der aktuellen Rentenwerte zum

31. Dezember 2001 und zum Ehezeitende erfolge. Dieser Rechenweg sei je-

derzeit einfach durch Einsetzen allgemein zugänglicher Rentenwerte und ohne

zusätzliche einzelfallbezogene Angaben des Versorgungsträgers durchzufüh-

ren. Hingegen sei eine gesonderte, auf die Bemessungsgrundlagen bei Ehezei-

tende bezogene Feststellung des Wertes der Besitzstandsrenten nicht zulässig,

weil die VBL-Satzung ausschließlich eine Berechnung für den Stichtag

31. Dezember 2001 vorsehe.

11

Wegen des bereits vor Ehezeitende eingetretenen Leistungsfalls seien

die im Leistungsstadium volldynamischen VBL-Anrechte der Parteien ohne Um-

rechnung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Der Antragsgegner sei

deshalb in Höhe von [(617,91 € + 389,68 € =) 1.005,59 € ./. (756,03 € + 14,01 €

=) 770,04 € = 235,55 € : 2 =] 117,78 € ausgleichspflichtig; nach § 1 Abs. 3

VAHRG habe der Ausgleich insgesamt durch analoges Quasi-Splitting zu Las-

ten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL zu erfolgen (§ 1 Abs. 3

VAHRG). Einer entsprechenden Neuregelung des Versorgungsausgleichs ste-

he nicht entgegen, dass die VBL die Entscheidung des Amtsgerichts - Familien-

gericht - zum Rentensplitting nicht angegriffen habe. Wegen der sachlichen

Verknüpfung der gesetzlichen Rentenanrechte mit den bei der VBL begründe-

ten Anrechten im Rahmen des früheren Gesamtversorgungssystems, aber

auch wegen ihrer Bedeutung im Rahmen der Feststellung der (auf dem Ge-

samtversorgungssystem beruhenden) Besitzstandsrenten, handele es sich bei

der Entscheidung zum Rentensplitting nicht um eine von der Entscheidung über

die sonstigen Versorgungsanrechte unabhängige Teilentscheidung.

13

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

2. Im Ansatz zu Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, dass für

den Versorgungsausgleich die zum 31. Dezember 2001 festgestellten Besitz-

standsrenten der Parteien maßgeblich sind und sich deren Ehezeitanteile je-

weils rein zeitratierlich bestimmen.

14

a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-

gend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen, an der

Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystems unter Anrech-

nung gesetzlicher Renten ein so genanntes Punktemodell eingeführt (vgl.

Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick

FamRZ 2008, 1223, 1226). Gemäß § 35 ff. VBL-Satzung bestimmen sich die

Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von

Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis

eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Refe-

renzentgelt von 1.000,-- €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt wer-

den. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 35 Abs. 1

VBL-Satzung im Wege der Multiplikation mit einem Messbetrag von 4,-- €. Für

die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte (vgl.

zur Rechtslage vor der Strukturreform Wick FamRZ 2008, 1223 ff.) enthält die

VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen. In den

Fällen, in denen der Versicherte - wie hier beide Ehegatten - vor dem System-

wechsel bereits eine im Rahmen der Gesamtversorgung bewilligte Versor-

gungsrente nach § 40 Abs. 1 VBL-Satzung a.F. bezogen hat, wird die gezahlte

Versorgungsrente nach § 75 Abs. 1 VBL-Satzung zum Stichtag 31. Dezember

2001 festgestellt und als - von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekop-

pelte - Besitzstandsrente neuen Rechts weitergezahlt; diese wird nachfolgend

entsprechend § 39 VBL-Satzung jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % er-

höht (§ 75 Abs. 2 VBL-Satzung).

15

b) Die nach Ehezeitende in Kraft getretenen Änderungen der allgemei-

nen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung, die Einfluss auf die Höhe und

die Qualität eines Anrechts haben, sind bei der Entscheidung zum Versor-

gungsausgleich grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom

6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1314). Hat deshalb ein Ehe-

gatte bislang eine Versorgungsrente nach § 40 VBL-Satzung a.F. bezogen, er-

rechnet sich nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentli-

chen Dienstes der Ehezeitanteil der nun von einem Gesamtversorgungssystem

unabhängigen Besitzstandsrente nicht mehr nach der die Höhe der sog. Grund-

versorgung berücksichtigenden VBL-Methode (vgl. zu deren Anwendung bei

der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Senatsbeschlüsse vom 20. Juli

2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff. und vom 4. Oktober 1995 - XII ZB

38/94 - FamRZ 1996, 93, 94 ff.), sondern gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b

BGB rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der in der Ehezeit zurückge-

legten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42

VBL-Satzung a.F. (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 -

FamRZ 2009, 1312, 1314 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ

2009, 586, 589; zur Erforderlichkeit einer zweistufigen Berechnung, wenn nach

dem 31. Dezember 2001 weitere Anwartschaften erworben wurden, vgl. Se-

natsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).

16

3. Das Oberlandesgericht hat jedoch bei der zeitratierlichen Bestimmung

des Ehezeitanteils der Versorgungsrente der Ehefrau deren phasenweise Teil-

zeitbeschäftigung - entsprechend der Auskunft der VBL (VA 106) - unzutreffend

dadurch berücksichtigt, dass es die gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehe

bis Ende 2001 um einen "Gesamtbeschäftigungsquotienten Ehezeit" (0,95) und

die gesamte gesamtversorgungsfähige Zeit bis Ende 2001 um einen "Gesamt-

beschäftigungsquotienten insgesamt" (0,96) prozentual gekürzt hat. Diese Be-

rechnungsmethode ist der Bewertung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte

nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB entlehnt, wonach sich der Ehezeitanteil eines

solchen Anrechts nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden "ruhegehalt-

fähigen Dienstzeit" zu der "Gesamtzeit" bemisst. Dabei sind nach § 6 Abs. 1

Satz 3 BeamtVG zu berücksichtigende Dienstzeiten mit Teilzeitbeschäftigung

nur zu dem Teil "ruhegehaltfähig", der dem Verhältnis der ermäßigten zur re-

gelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Bewertungsregel in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1

BGB ermöglicht es deshalb durch die Verwendung des Begriffs "ruhegehaltfä-

hige Dienstzeit" und die darin liegende Bezugnahme auf das Beamtenversor-

gungsrecht, ein in der Ehezeit bestehendes Teilzeitbeschäftigungsverhältnis im

Verhältnis zur sonstigen Beschäftigungszeit anders zu gewichten (vgl. Senats-

beschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07- zur Veröffentlichung bestimmt).

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Dieser Rechenweg lässt sich indessen auf die zeitratierliche Ermittlung

des Ehezeitanteils einer nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu bewertenden Be-

triebsrente nicht übertragen. Die sich an § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientieren-

de Bewertungsregel knüpft ausschließlich an die Zeiten der Betriebszuge-

hörigkeit bzw. mit diesen gleichgestellten Zeiten an (bei den Startgutschriften in

der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes somit an die gesamtversor-

gungsfähige Zeit). Für die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist aber bereits be-

grifflich nur auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses abzustellen; Art und

Umfang der Tätigkeit für das Unternehmen sind für ihre Bemessung unerheb-

lich (Blomeyer/Otto Betriebsrentengesetz 4. Aufl. Rdn. 276). Deshalb ist bei der

zeitratierlichen Bewertung betrieblicher Anrechte auch keine Differenzierung

nach Zeiten des Erwerbs größerer oder geringerer Anteile der Versorgung mög-

lich; auch ein Teilzeitbeschäftigter steht mit dem betreffenden Unternehmen in

einem Beschäftigungsverhältnis. Eine Teilzeitbeschäftigung kann damit keine

Kürzung der Zeit der Betriebszugehörigkeit bewirken (Senatsbeschluss vom

24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.).

18

4. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht die zum

31. Dezember 2001 ermittelten Besitzstandsrenten der Parteien auf deren Wert

bei Ehezeitende (28. Februar 1998) zurückgerechnet. Sofern - wie hier - das

Ehezeitende vor dem Stichtag für die Ermittlung der Besitzstandsrenten liegt,

beinhalten die Anrechte nämlich auch nacheheliche Wertentwicklungen. Die

Rückrechnung auf das Ehezeitende gewährleistet es dabei, dass in die nach

§ 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz miteinander ver-

gleichbare Rechenwerte eingestellt werden (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009

- XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1314 f.).

19

a) Die Rückrechnung einer Besitzstandsrente auf das Ehezeitende darf

indessen nicht durch eine fiktive Berechnung der Anrechte erfolgen, die sich auf

die im Zeitpunkt des vor der Strukturreform liegenden Ehezeitendes geltenden

Bemessungsgrundlagen stützt. Die Neufassung der VBL-Satzung sieht die Er-

mittlung von Besitzstandsrenten auf der Grundlage des bisherigen Satzungs-

rechts nur für den Stichtag 31. Dezember 2001 vor (§ 75 Abs. 1 VBL-Satzung).

Es fehlt deshalb an einer rechtlichen Grundlage für die Wertermittlung eines

VBL-Anrechts für einen vor dem Systemwechsel liegenden Zeitpunkt (Senats-

beschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1315).

20

Selbst wenn der Versorgungsberechtigte - wie hier beide Ehegatten - im

Zeitpunkt des vor dem 31. Dezember 2001 liegenden Ehezeitendes bereits eine

laufende Versorgungsrente i.S. des § 40 VBL-Satzung a.F. bezogen hat, darf

dem Wertausgleich nicht der bei Ehezeitende maßgebliche Nominalbetrag

zugrunde gelegt werden. Dieser ist auf der Grundlage des alten, außer Kraft

getretenen Satzungsrechts bemessen, das im Versorgungsausgleich grund-

sätzlich keine Anwendung mehr findet. Auch ist die nach § 75 Abs. 1

VBL-Satzung festgestellte Besitzstandsrente gegenüber der vor dem 31. De-

zember 2001 im Rahmen der Gesamtversorgung gezahlten Versorgungsrente

ein Anrecht anderer Qualität, weil ihre Höhe nicht mehr von der gesetzlichen

Rente des jeweiligen Versorgungsberechtigten abhängt.

21

b) Der Senat hat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - bereits

entschieden, dass die Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 ermittelten

Besitzstandsrente auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende grund-

sätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des

Versicherten zum 31. Dezember 2001 zu dem gesamtversorgungsfähigen Ent-

gelt des Versicherten bei Ehezeitende zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschlüsse

vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1315 und vom 14. Januar

2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589).

22

Grundlage für die Ermittlung der Besitzstandsrente eines am 31. Dezem-

ber 2001 bereits Versorgungsrentenberechtigten

ist nach § 75 Abs. 1

VBL-Satzung die nach altem Satzungsrecht bemessene Versorgungsrente, die

sich zu diesem Zeitpunkt ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ru-

hensregelungen ergibt. Nach dem bis zum Systemwechsel geltenden Sat-

zungsrecht bestimmte sich die Versorgungsrente i.S.v. § 40 VBL-Satzung a.F.

aus der dem Berechtigten zustehenden Gesamtversorgung (§ 41 VBL-Satzung

a.F.) abzüglich seiner gesetzlichen Rentenanrechte. Dabei errechnete sich die

Höhe der Gesamtversorgung unter Zugrundelegung der gesamtversorgungsfä-

higen Zeit (§ 42 VBL-Satzung a.F.) und des gesamtversorgungsfähigen Ent-

gelts (§ 43 VBL-Satzung a.F.), wobei der sich aus der gesamtversorgungsfähi-

gen Zeit ergebende Versorgungssatz mit dem auf der Grundlage des gesamt-

versorgungsfähigen Entgelts bestimmten fiktiven Nettoarbeitsentgelt multipli-

ziert wurde (Langenbrink/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentli-

chen Dienst 2. Aufl. Rdn. 124 ff.). Ermittelt wurde das gesamtversorgungsfähige

Entgelt wiederum aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungs-

pflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Ver-

sicherungsfall eingetreten war (Langenbrink/ Mühlstädt aaO Rdn. 125); in der

Leistungsphase wurde es dann regelmäßig entsprechend den Bezügen der

Versorgungsempfänger des Bundes erhöht (§ 56 Abs. 1 VBL-Satzung a.F.).

Ausgehend von dem angepassten gesamtversorgungsfähigen Entgelt wurde

dann die Versorgungsrente unter Beibehaltung der bisherigen gesamtversor-

gungsfähigen Zeit und der bisher zu berücksichtigenden Bezüge neu errechnet

(Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 89/89 - FamRZ 1990, 984, 985).

Deshalb spiegelt die Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, das

für die Berechnung der zum 31. Dezember 2001 bestehenden Versorgungsren-

ten und damit auch für die Feststellung der Besitzstandsrenten nach § 75

Abs. 1 VBL-Satzung maßgeblich ist, die individuelle Wertsteigerung eines VBL-

Anrechts vom Ehezeitende bis zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung

des öffentlichen Dienstes wieder, die im Versorgungsausgleich hinsichtlich der

nach Ehezeitende liegenden Zeit außer Betracht zu bleiben hat (Senatsbe-

schluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1315).

23

c) Hat allerdings der Inhaber einer Besitzstandsrente - wie hier beide

Parteien - bei Ehezeitende bereits eine Versorgungsrente nach altem Satzungs-

recht bezogen, entsprechen die bis zum 31. Dezember 2001 erfolgten Anpas-

sungen des der laufenden Versorgungsrente zugrunde liegenden gesamtver-

sorgungsfähigen Entgelts nach §§ 56, 43 Abs. 1 Satz 2 VBL-Satzung a.F. den

Anpassungen der (Bundes-)Beamtenversorgung. Die Rückrechnung einer Be-

sitzstandsrente vom 31. Dezember 2001 auf das frühere Ehezeitende kann

deshalb in diesen Fällen regelmäßig entsprechend der im maßgeblichen Zeit-

raum erfolgten Steigerungsraten der Beamtenversorgung erfolgen. Für den

formalisierten Wertausgleich kann dabei im Interesse einer vereinfachten Hand-

habung die Entwicklung des Bemessungsfaktors für eine jährliche Sonderzu-

wendung außer Betracht bleiben, die seit der zum 1. Juli 2000 in Kraft getrete-

nen 37. Satzungsänderung nach §§ 56 i.V.m. 43 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2

VBL-Satzung a.F. bei der Bestimmung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts

zu berücksichtigen war.

24

5. Die Ehezeitanteile der Besitzstandsrenten der Parteien sind für den

Wertausgleich nicht unter Anwendung der Barwert-Verordnung in volldynami-

sche Anrechte umzurechnen.

25

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungs-

anrechte der VBL nach Änderung der für sie geltenden Satzung ab 1. Januar

2002 im Anwartschaftsstadium statisch, im Leistungsstadium jedoch volldyna-

misch (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.).

Leistungsdynamisch sind auch die nach § 75 Abs. 1 VBL-Satzung ermittelten

Besitzstandsrenten, die wie die nach neuem Satzungsrecht gewährten Be-

triebsrenten jährlich zum 1. Juli um 1 % erhöht werden (§ 75 Abs. 2 i.V.m. § 39

VBL-Satzung). Vorliegend sind die laufenden VBL-Renten der Ehegatten auch

für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 als leistungsdynamisch zu behandeln, weil

das der laufenden Versorgungsrente zugrunde liegende gesamtversorgungsfä-

hige Entgelt nach §§ 56, 43 Abs. 1 Satz 2 VBL-Satzung a.F. regelmäßig ent-

sprechend den Anpassungen der (Bundes-)Beamtenversorgung erhöht wurde

(vgl. zur Leistungsdynamik der Versorgungsrente Senatsbeschluss vom

4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94). Der Ehezeitanteil einer

Versorgung kann aber dann mit seinem Nennbetrag und ohne Umrechnung in

der Ausgleichsbilanz berücksichtigt werden, wenn - wie hier - das als leistungs-

dynamisch zu behandelnde Anrecht schon zum Ende der Ehezeit bezogen

wurde (Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177, 186 = FamRZ 2007, 1238, 1240 f.

m.w.N.).

6. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden:

a) Nach den Auskünften der VBL wurden die Besitzstandsrenten der Par-

teien zum 31. Dezember 2001 mit 1.107,67 DM (Antragsgegner) und 49,05 DM

(Antragstellerin) festgestellt. Der Ehezeitanteil ist im Zeit-Zeit-Verhältnis auf der

Grundlage voller Monate zu ermitteln (so im Ergebnis Senatsbeschluss vom

27. September 2000 - XII ZB 67/99 - FamRZ 2001, 284, 286; ausdrücklich OLG

Hamm FamRZ 1999, 923; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 a

Rdn. 44; Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 52). Er beträgt beim

Antragsgegner (269

[gesamtversorgungsfähige Zeit

in der Ehezeit bis

31.12.2001] : 377 [gesamte gesamtversorgungsfähige Zeit bis 31.12.2001] x

27

100 = 71,35 % x 1.107,67 DM =) 790,32 DM (nicht 791,31) und bei der Antrag-

stellerin (142 : 241 x 100 = 58,92 % [ohne Kürzung durch einen Beschäfti-

gungsquotienten] x 49,05 DM =) 28,90 DM (nicht 28,59).

28

Zwischen dem Ehezeitende 28. Februar 1998 und dem Stichtag für die

Feststellung der Besitzstandsrenten (31. Dezember 2001) ist die Beamtenver-

sorgung um 2,8 % (1999) und 1,7 % (2001) erhöht worden (vgl. Gutdeutsch

FamRZ 2005, 257; die Anpassung der Beamtenversorgung in Höhe von 1,5 %

im Jahr 1998 ist bereits mit Wirkung zum 1. Januar in Kraft getreten, vgl. Art. 14

BBVAnpG 1998, BGBl. I 2026). Die Besitzstandsrente des Antragsgegners ist

deshalb, bezogen auf das Ehezeitende, mit 755,94 DM (386,51 €) in der Wert-

ausgleichsbilanz zu berücksichtigen, die der Antragstellerin mit 27,65 DM

(14,14 €).

29

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Par-

teien ist der Antragsgegner in Höhe von [(617,91 € + 386,51 € =) 1.004,42 € ./.

(756,03 € + 14,14 €) =] 770,17 € = 234,25 € : 2 = 117,13 € ausgleichspflichtig.

30

b) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts war entspre-

chend abzuändern und der Versorgungsausgleich insgesamt in Höhe von

117,13 € durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der

Versorgung des Antragsgegners bei der VBL durchzuführen.

31

Dem steht mit der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht die Rechts-

kraft des vom Amtsgericht - Familiengericht - angeordneten und vom Oberlan-

desgericht mit Beschluss vom 30. November 2000 bestätigten Rentensplittings

(§ 1587 b Abs. 1 BGB) entgegen. Zwar hat sich die VBL mit ihrer Beschwerde

nur gegen das analoge Quasi-Splitting gewandt. Indessen kommt im Verfahren

über den Versorgungsausgleich eine wirksame Teilanfechtung nur in Bezug auf

solche Regelungen in Betracht, die der Richter in erster Instanz in Form einer

Teilentscheidung hätte treffen können (Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10 f. =

FamRZ 1984, 990, 991 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ

1988, 49, 51). Voraussetzung dafür ist die Teilbarkeit des Verfahrensgegens-

tandes. Sie muss bis zur Schlussentscheidung nach dem zu diesem Zeitpunkt

geltenden Recht gegeben sein. Die Teilbarkeit fehlt, wenn der nicht angegriffe-

ne Teil des Verfahrensgegenstandes mit dem angegriffenen untrennbar zu-

sammenhängt und der Letztere einer gesonderten Entscheidung nicht zugäng-

lich ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10 = FamRZ 1984, 990, 991 und vom

7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51). So liegt der Fall aber

hier.

32

Nach den vom Oberlandesgericht zuletzt erhobenen Auskünften stehen

der Antragstellerin geringfügig mehr ehezeitlich erworbene gesetzliche Renten-

anrechte zu als dem ausgleichspflichtigen Antragsgegner. Ein Rentensplitting

findet nicht statt, weil der Antragsgegner die weitaus höheren Anrechte auf eine

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben hat. Die gesetzlichen

Rentenanrechte der Antragstellerin sind aber zusammen mit deren VBL-

Anrecht gegen die Anrechte des Ehemannes zu saldieren und beeinflussen

somit die Höhe des im Wege des analogen Quasi-Splittings durchzuführenden

Wertausgleichs. Deshalb war die Entscheidung des Amtsgerichts - Familienge-

richt - über das analoge Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Antrags-

gegners einer vom (zu Unrecht) angeordneten Rentensplitting unabhängigen

Teilanfechtung nicht zugänglich. Dem Oberlandesgericht war durch die Be-

schwerde der VBL vielmehr die gesamte Entscheidung über den Versorgungs-

ausgleich angefallen.

Hahne

Wagenitz

Fuchs

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Oldenburg, Entscheidung vom 18.05.1999 - 52 F 3034/98 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.08.2006 - 11 UF 106/99 -