BGH Urteil vom 23.07.2009 – VII ZR 134/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 23. Juli 2009 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 635, 638 a.F.
Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind nicht auf
einen Architekten anwendbar, der lediglich mit den Aufgaben der Grundlagener-
mittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 Abs.
2 HOAI) beauftragt worden ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. Januar 1996
- VII ZR 85/95, BauR 1996, 418 = ZfBR 1996, 155).
BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 134/08 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter
Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter
Halfmeier
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. April
2008 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau
vom 25. Mai 2007 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der beklagte Architekt wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung
von Schadensersatz. Im Revisionsverfahren geht es darum, ob er sich auf die
Einrede der Verjährung berufen kann.
Der Beklagte wurde von den Klägern im Jahre 1992 mit den Grundleis-
tungen der Phasen 1 bis 6 des § 15 Abs. 2 HOAI für die Errichtung des Hauses
der Kläger beauftragt. Das Grundstück befindet sich 100 Meter von der Elbe
entfernt. Die Planung des Beklagten sah keine Abdichtung gegen drückendes
Grundwasser vor.
Nach Abnahme des Hauses im Januar 1994 trat erstmals im April des
Jahres 1994 Wasser in den Keller ein. Die Kläger wandten sich deswegen an
die bauausführende Firma, die selbst nichts unternahm, jedoch den Beklagten
über den Wassereintritt und ihre Auffassung informierte, es liege kein Ausfüh-
rungsfehler vor. Der Beklagte blieb untätig.
Nach einem neuen Wassereintritt im Jahre 2002 beauftragten die Kläger
einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Ursachen und der Prüfung, wel-
cher Aufwand zur Beseitigung der Mängel erforderlich sei. Der Sachverständige
stellte fest, dass eine fehlende Abdichtung gegen drückendes Grundwasser
schadensursächlich war.
Die Kläger verlangen vom Beklagten 45.583,46 € für die Schadensbesei-
tigung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-
ten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Be-
gehren auf Klageabweisung weiter.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-
den Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte könne sich nicht auf die Einre-
de der Verjährung berufen. Ihn treffe eine Sekundärhaftung, die zum Aus-
schluss der Verjährungseinrede führe. Aufgrund seiner Sachwalterhaftung sei
er mit dieser Einrede ausgeschlossen. Dem Beklagten habe die objektive Un-
tersuchung des in unverjährter Zeit aufgetretenen Mangels und die Information
der Bauherren über das Ergebnis der Untersuchung oblegen.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht
versagt dem Beklagten zu Unrecht in Anwendung der Grundsätze der soge-
nannten Sekundärhaftung des Architekten die Einrede der Verjährung.
Nach der Rechtsprechung des Senats obliegt dem umfassend beauftrag-
ten Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung
der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und
zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen ei-
gene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Eine Vertragsverletzung durch
pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der
Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden An-
sprüche herbeiführt, begründet - nicht anders als eine falsche Beratung - einen
weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn
gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetre-
ten gilt (BGH, Urteil vom 16. März 1978 - VII ZR 145/76, BGHZ 71, 144, 148;
Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 320/00, BauR 2002, 108 = ZfBR 2002,
61 = NZBau 2002, 42).
Anknüpfungspunkt für die Sekundärhaftung des Architekten ist der über-
nommene Aufgabenkreis. Eine Pflicht zur Aufklärung über eigene Fehler muss
sich aus den übernommenen Betreuungsaufgaben ergeben. Derartige Betreu-
ungspflichten folgen für den umfassend beauftragten Architekten daraus, dass
er die Objektüberwachung und die Objektbetreuung übernommen hat. Er ist
verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Besteller
auch nach Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung
des Baumangels zur Seite zu stehen. Mit der umfassenden Beauftragung eines
Architekten räumt der Besteller diesem eine zentrale Stellung bei der Planung
und Durchführung des Bauwerks ein. Er ist der primäre Ansprechpartner des
Bestellers, wenn es zu Problemen bei der Bauabwicklung kommt. Dies setzt
sich auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens fort. Deshalb ist der Archi-
tekt auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens Sachwalter des Bestellers,
der ihm bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Pla-
nungsbeteiligten behilflich sein muss (BGH, Urteil vom 27. September 2001
- VII ZR 320/00, aaO m.w.N.).
Ist ein Architekt mit den Aufgaben der Grundlagenermittlung bis zur Vor-
bereitung der Vergabe betraut, hat er zwar einen erheblichen Teil der Pla-
nungsaufgaben übernommen. Seine Aufgaben gehen auch über die reine Pla-
nung hinaus, weil er grundsätzlich die Leistungen anderer Planer integrieren
und die Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten ab-
stimmen und koordinieren muss. Er ist auch derjenige, der - abhängig von dem
Inhalt des Auftrages - gehalten ist, mit den Behörden und anderen an der Pla-
nung fachlich Beteiligten die Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
zu führen. Das alles belegt, dass die Aufgabe des Architekten für das Gelingen
des Bauwerks von hoher Wichtigkeit ist.
Es belegt jedoch entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung
(Weise, Baurechtliche Schriften Bd. 38, S. 35) keine derartige zentrale Stellung
bei der Durchführung des gesamten Bauwerks, die es rechtfertigt, die Grund-
sätze über die Sekundärhaftung anzuwenden. Denn mit der Errichtung des
Bauwerks ist der lediglich mit den Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 Abs. 2
HOAI beauftragte Architekt in keiner Weise befasst. Weder wirkt er bei der Ver-
gabe mit, noch obliegen ihm die Aufgaben der Objektüberwachung und Objekt-
betreuung. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27. September 2001
(VII ZR 320/00, aaO) herausgestellt, dass die die Sekundärhaftung rechtferti-
genden Betreuungspflichten sich insbesondere aus der Objektüberwachung
und Objektbetreuung ergeben. Erst die Realisierung der Planung in der Errich-
tung des Bauwerks begründet die besondere Vertrauensstellung des Architek-
ten, aus der sich seine Sachwalterhaftung ableitet. Der lediglich planende Archi-
tekt steht, soweit es um die Betreuung des Bauvorhabens geht, anderen Fach-
planern und auch dem Bauunternehmer gleich. Seine qualifizierte Stellung als
Planer allein rechtfertigt es nicht, ihn in dem Sinne als Sachwalter des Bauherrn
anzusehen, dass er verpflichtet wäre, unabhängig von seinen Aufgaben im
Rahmen der Mängelhaftung, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass
der Anspruch gegen ihn nicht verjährt.
Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung des
Senats vom 11. Januar 1996 (VII ZR 85/95, BauR 1996, 418 = ZfBR 1996, 155
= NJW 1996, 1278). In diesem Fall hatte der Architekt nicht die volle Objekt-
überwachung übernommen, sich jedoch verpflichtet, neben der öffentlich-
rechtlichen Bauleitung die "technische Oberleitung" zu übernehmen und im
Rahmen dieses Aufgabenkreises Ratschläge während der Bauausführung zu
erteilen. In diesem Zusammenhang hat der Senat entschieden, dass Voraus-
setzung für die Pflicht des Architekten, über eigene Fehler aufzuklären, nicht
eine umfassende Beauftragung aller Leistungsphasen ist. Der Architekt sei im
Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabenkreises vielmehr gehalten, als
Sachwalter tätig zu werden. Damit hat er nicht zum Ausdruck bringen wollen,
dass der Architekt unabhängig von den übernommenen Aufgaben Sachwalter
des Auftraggebers im dargestellten Sinne ist. Vielmehr hat er ergänzend darauf
hingewiesen, dass sich der Umfang der Beratungspflicht nach der übernomme-
nen Aufgabe richtet, und insofern im Auge gehabt, dass der Architekt in dem zu
entscheidenden, besonders gelagerten Fall - wenn auch nicht umfassend -
Betreuungsaufgaben übernommen hatte.
III.
Das Berufungsurteil war danach aufzuheben. Der Senat kann in der Sa-
che selbst entscheiden.
1. Nach den getroffenen Feststellungen war der Beklagte mit den Grund-
leistungen der Phasen 1 bis 6 des §≥ 15 Abs. 2 HOAI beauftragt. Diese Fest-
stellungen sind entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung dahin zu
verstehen, dass keine weiteren Leistungen der nachfolgenden Phasen beauf-
tragt worden sind. Die Kläger weisen zwar in dem Revisionsverfahren darauf
hin, dass nach Ziffer 12 der zusätzlichen Vereinbarung des Architektenvertra-
ges der Beklagte die Baubetreuung mit übernommen hat und im Bedarfsfall zur
Verfügung stand. Dieser Vertragsteil ist jedoch nicht Gegenstand des klägeri-
schen Vorbringens gewesen. Diese haben vorgetragen, der Beklagte sei mit
den Leistungsphasen 1 bis 6 beauftragt gewesen. Sie haben diesen Vortrag
bestätigt, nachdem der Beklagte vorgetragen hat, er sei mit der Objektüberwa-
chung nicht beauftragt gewesen. Auf dieser Grundlage fehlt für die Annahme
der Kläger, das Berufungsgericht habe hinsichtlich des Leistungsumfangs keine
abschließende Feststellung treffen wollen, sondern offengelassen, ob der Be-
klagte auch mit der Objektüberwachung beauftragt gewesen sei, jeder Anhalts-
punkt.
2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass das Werk des Beklag-
ten am 2. Juli 1993 abgenommen worden ist und der Schadensersatzanspruch
der Kläger wegen der mangelhaften Planungsleistung im Zeitpunkt der Klage-
erhebung verjährt war. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus.
Die Kläger haben das nicht in Frage gestellt und gehen auch in der Revisions-
erwiderung noch von dieser Verjährung aus. Auf dieser Grundlage ist die Einre-
de der Verjährung begründet und die Klage durch den Senat abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Kniffka Kuffer Bauner
Safari Chabestari Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Dessau, Entscheidung vom 25.05.2007 - 2 O 1129/02 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.04.2008 - 12 U 98/07 -