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BGH Urteil vom 27.09.2001 – VII ZR 320/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. September 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Tragwerksplaner wegen

Mängel der Statik wird nicht allein dadurch gehemmt, daß der Tragwerksplaner an

der Besichtigung der Mangelerscheinungen teilnimmt.

BGB § 638

Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind auf den zur

Erstellung der Statik und Bewehrungskontrolle verpflichteten Tragwerksplaner nicht

anwendbar, wenn dieser keine besonderen Betreuungs- und Aufklärungspflichten

übernommen hat.

BGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 320/00 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2000 wird zurückgewie-

sen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer man-

gelhaften Tragwerksplanung. Er ließ 1992/1993 ein Betriebsgebäude mit einer

Ausstellungshalle und einer Wohnung bauen. Der Beklagte fertigte die stati-

sche Berechnung des Bauvorhabens und führte vor Ort die Bewehrungskon-

trollen durch. Seine letzte Rechnung beglich der Kläger bis zum 8. Oktober

1992. Nachdem am Bau gravierende Risse und Undichtigkeiten festgestellt

worden waren, kam es jedenfalls am 24. Juli 1995 zu einem Ortstermin, an dem

auch der Beklagte teilgenommen hat. Streitig ist zwischen den Parteien, ob er

bei einem mit dem bauleitenden Architekten durchgeführten Termin am 3. Mai

1995 anwesend war. Am 27. November 1997 leitete der Kläger ein selbständi-

ges Beweisverfahren gegen den Beklagten ein. Die Parteien streiten um die

Verjährung der Ansprüche gegen den Beklagten.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 129.805,89 DM

nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage wegen

Verjährung der Ansprüche abgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Revi-

sion des Klägers, mit der die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils

begehrt wird.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch des Klägers für

verjährt. Es gelte die fünfjährige Frist des § 638 BGB. Sie beginne mit der Ab-

nahme der Leistung des Beklagten. Diese sei mit der vollständigen Bezahlung

der Vergütung bis zum 8. Oktober 1992 nach vorheriger Fertigstellung der Lei-

stung erfolgt.

Die Verjährungsfrist sei demnach bei Einleitung des Beweisverfahrens

im November 1997 abgelaufen gewesen. Eine etwaige Hemmung ändere daran

nichts. Mit dem Vortrag von Besichtigungen an einzelnen Tagen sei der Kläger

seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Unabhängig davon sei das Merk-

mal der Prüfung am 24. Juli 1995 fraglich. Eine Hemmung durch Prüfung trete

nicht ein, wenn der Ingenieur den Mangel zwar untersuche, aber gleichzeitig

klarstelle, daß er zur Gewährleistung nicht bereit sei. Nach Aussagen des Zeu-

gen S. sei das der Fall gewesen.

Die Grundsätze der Sekundärhaftung seien auf den vorliegenden Fall

nicht anwendbar. Grundlage der Sekundärhaftung sei die besondere Funktion

des Architekten als Sachwalter des Bauherrn. Der mit einer Teilleistung beauf-

tragte Tragwerksplaner könne nicht wie der Architekt als Sachwalter angese-

hen werden.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Verjäh-

rungsfrist fünf Jahre beträgt und mit der Abnahme der Leistungen des Unter-

nehmers beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93,

BGHZ 125, 111, 113). Ohne Rechtsfehler sieht das Berufungsgericht eine kon-

kludente Abnahme darin, daß der Kläger dessen Rechnung vom 5. August

1992 bis zum 8. Oktober 1992 bezahlt hat.

a) Die Abnahme der Leistungen des Tragwerkplaners kann ebenso wie

die Abnahme der Leistungen anderer an der Errichtung des Bauwerks Betei-

ligter durch schlüssiges Handeln erklärt werden. In der vorbehaltlosen Bezah-

lung der geschuldeten Vergütung liegt regelmäßig eine konkludente Abnahme,

denn durch die Zahlung bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, daß er die vom

Unternehmer erbrachte Leistung als im wesentlichen vertragsgerecht hinnimmt

(BGH, Urteil vom 30. September 1993 - VII ZR 136/92, BauR 1994, 103 =

ZfBR 1994, 17). Voraussetzung ist in der Regel, daß das Werk fertiggestellt ist

(BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 aaO S. 116). Allein der Umstand, daß das

Gebäude insgesamt noch nicht fertiggestellt ist, steht einer konkludenten Ab-

nahme der Leistungen des Tragwerkplaners nicht entgegen (BGH, Urteil vom

15. November 1973 - VII ZR 110/71, NJW 1974, 95).

b) Der Beklagte hatte nach den unangegriffenen Feststellungen des Be-

rufungsgerichts seine geschuldeten Leistungen nach Einbringung des

Trapezdaches im Juni 1992 erbracht. Mit seiner Rechnung vom 5. August 1992

hat der Beklagte diese Leistungen vollständig abgerechnet. Unerheblich ist,

daß diese Rechnung nicht als Schlußrechnung bezeichnet worden ist. Der B e-

klagte konnte ihre vorbehaltlose, vollständige Bezahlung als Billigung seiner

bis zu diesem Zeitraum nicht beanstandeten Leistung verstehen.

Vergeblich reklamiert die Revision, es sei zum Zeitpunkt der Zahlung

noch nicht sicher gewesen, ob noch weitere Leistungen erbracht und weitere

Rechnungen gestellt würden, so daß eine Billigung der Gesamtleistung nicht

angenommen werden könne. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Klä-

ger noch von weiteren Leistungen des Beklagten ausging.

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Hemmung der Verjährungs-

frist verneint.

a) Eine Hemmung ist auch dann nicht durch eine Besichtigung der Män-

gel am 3. Mai 1995 eingetreten, wenn der Beklagte daran teilgenommen hat.

aa) Voraussetzung für eine Hemmung ist grundsätzlich eine Prüfung der

Mängel der eigenen Leistung im Einverständnis mit dem Besteller, § 639

Abs. 2 BGB. Aus dem Klägervortrag ergibt sich nicht, daß die Besichtigung am

3. Mai 1995 dem Zweck diente, nicht nur die Handwerkerleistung, sondern

auch die Leistung des Beklagten im Einverständnis mit dem Kläger zu über-

prüfen. Die bloße Besichtigung des Mangels durch den Beklagten reicht dazu

grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1964 - VII ZR 99/62,

NJW 1964, 647; Urteil vom 2. März 1972 - VII ZR 146/70, VersR 1972, 640,

641).

bb) Eine Hemmung des Laufs der Gewährleistungsfrist für Ansprüche

gegen den Planer kann auch dann eintreten, wenn dieser sich der Prüfung des

Mangels am Bauwerk nur unter dem Gesichtspunkt unterzieht, ob die Hand-

werkerleistung mangelhaft ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 1978 - VII ZR 313/75,

BauR 1978, 405, 407 = NJW 1978, 2393). Dazu reicht es ebenfalls nicht, daß

der Planer das Bauwerk nur besichtigt. Die Hemmung der Verjährung durch

Prüfung des Mangels rechtfertigt sich aus dem Umstand, daß der Unternehmer

bei dem Besteller den Eindruck erweckt, er werde sich um den Mangel küm-

mern, so daß ein weiteres Vorgehen einstweilen nicht veranlaßt ist (vgl. BGH,

Urteil vom 15. Juni 1967 - VII ZR 46/66, BGHZ 48, 108, 111, 114; Staudin-

ger/Peters (2000) § 639 Rdn. 6). Eine Hemmung der Verjährung kommt des-

halb in Betracht, wenn der Planer Maßnahmen unternimmt, die dem Besteller

den Eindruck vermitteln, dieser bemühe sich auch um die Beseitigung etwaiger

eigener Mängel. Das kann der Fall sein, wenn Architekt und Handwerker ge-

meinsam die Mängelbeseitigung betreiben (BGH aaO). Der Beklagte hat weder

am 3. Mai 1995 noch im Anschluß daran derartige Maßnahmen unternommen.

Er hat am 24. Juli 1995 vielmehr seine eigene Verantwortung für die Mängel

zurückgewiesen.

b) Eine Hemmung nach § 639 Abs. 2 BGB scheidet auch aus, soweit der

Beklagte später noch mehrmals die Risse besichtigt haben sollte.

Nach der bestrittenen Behauptung des Klägers hat der Beklagte die Ris-

se im Bauwerk noch weitere Male besichtigt. Die Revision bezieht sich auf das

Ergebnis der Beweisaufnahme. Danach hat der Zeuge St. bekundet, die Par-

teien hätten die Risse jedesmal dann gemeinsam besichtigt, wenn der Beklagte

sein Fahrzeug zur Reparatur zum Kläger gebracht habe. Dieser Sachverhalt

belegt keine Hemmung der Verjährung nach § 639 Abs. 2 BGB. Der Beklagte

hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits am 24. Juli 1995

seine Verantwortung für die Mängel zurückgewiesen. Er hat keinerlei Anstren-

gungen zur Aufklärung der Mängelursache unternommen. Die reine Besichti-

gung anläßlich der Autoreparatur konnte dem Kläger deshalb nicht den Ein-

druck vermitteln, der Beklagte werde in Zukunft etwas gegen die Mängel unter-

nehmen.

3. Zu Recht verneint das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der von

der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur sogenannten Sekundärhaf-

tung des Architekten auf den vorliegenden Fall.

a) Nach dieser Rechtsprechung obliegt dem umfassend beauftragten

Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der

Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zu-

nächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eige-

ne Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Eine Vertragsverletzung durch

pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der

Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden

Ansprüche herbeigeführt hat, begründet - nicht anders als eine falsche Bera-

tung - einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, daß die Verjährung der

gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als

nicht eingetreten gilt (BGH, Urteil vom 16. März 1978 - VII ZR 145/76,

BGHZ 71, 144, 148).

b) Diese Grundsätze finden auf die Haftung des Beklagten keine An-

wendung.

aa) Anknüpfungspunkt für die sogenannte Sekundärhaftung des Archi-

tekten ist der übernommene Aufgabenkreis. Der Bundesgerichtshof hat dem-

gemäß stets darauf abgestellt, daß eine Pflicht zur Aufklärung über eigene

Fehler sich aus den übernommenen Betreuungsaufgaben ergeben muß (Urteil

vom 24. Mai 1973 - VII ZR 92/71, NJW 1973, 1457; Urteil vom 16. März 1978

- VII ZR 145/76 aaO S. 148; Urteil vom 20. Dezember 1984 - VII ZR 13/83,

BauR 1985, 232, 233 = ZfBR 1985, 119; Urteil vom 4. Oktober 1984 - VII ZR

342/83, BGHZ 92, 251, 258; Urteil vom 26. September 1985 - VII ZR 50/84,

BauR 1986, 112, 113 = ZfBR 1986, 17). Derartige Betreuungspflichten folgen

für den umfassend beauftragten Architekten daraus, daß er die Objektüberwa-

chung und die Objektbetreuung übernommen hat. Er ist verpflichtet, für die

Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Besteller auch nach Fertig-

stellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels

zur Seite zu stehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1971 - VII ZR 132/69,

NJW 1971, 1130; Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BauR 1991, 606,

612 = ZfBR 1991, 207, 215). Mit der umfassenden Beauftragung eines Archi-

tekten räumt der Besteller diesem eine zentrale Stellung bei der Planung und

Durchführung des Bauwerks ein. Er ist der primäre Ansprechpartner des Be-

stellers, wenn es zu Problemen bei der Bauabwicklung kommt. Das setzt sich

auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens fort. Deshalb ist der Architekt

auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens Sachwalter des Bestellers, der

ihm bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Pla-

nungsbeteiligten behilflich sein muß. Eine derartige Sachwalterstellung kann

auch dann bestehen, wenn der Architekt nicht mit allen Leistungen, die zur

einwandfreien Herstellung eines Bauwerks notwendig sind, beauftragt ist. Das

hat der Senat in einem Fall angenommen, in dem ein für ein Fertighausunter-

nehmen tätiger Architekt die technische Oberleitung für die Errichtung des Fer-

tighauses übernommen hat (BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95,

BauR 1996, 418, 419 = ZfBR 1996, 155).

bb) Eine vergleichbar zentrale Stellung erlangt nicht der Tragwerkspla-

ner, der die Statik zu erstellen und die Bewehrungskontrolle vorzunehmen hat.

Der übernommene Aufgabenkreis räumt dem Tragwerksplaner keine Position

ein, die derjenigen eines Sachwalters des Bauherrn bei der Errichtung des

Bauvorhabens entspricht. Seine Aufgaben sind auf bestimmte Segmente der

Planung und Überwachung beschränkt. Er hat keine Aufgaben, die die ge-

samte Koordinierung und Überwachung sowie Betreuung des Bauvorhabens

betreffen. Er ist weder bei der Durchführung noch nach der Fertigstellung des

Bauvorhabens der primäre Ansprechpartner des Bauherrn. Ihm fehlt die zen-

trale Stellung des umfassend beauftragten Architekten, die das Vertrauen des

Bauherrn erzeugt, er werde auch eine umfassende Aufklärung über eigene

Mängel erhalten.

Freilich steht es den Parteien frei, besondere Betreuungs- und Aufklä-

rungspflichten vertraglich zu vereinbaren. In eine Sachwalterstellung kann der

Tragwerksplaner auch durch konkludente Vereinbarungen rücken, wie sie sich

insbesondere aus den Umständen des Vertragsschlusses oder der Durchfüh-

rung des Vertrages herleiten lassen (vgl. dazu Kniffka, Festschrift für Heier-

mann, S. 201, 208). Für eine konkludente Übernahme von Betreuungsaufga-

ben gibt es im Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die Betreuungsaufgaben wur-

den durch den Architekten des Klägers wahrgenommen. Der Beklagte hat die

Verantwortung frühzeitig von sich gewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann Haß Kuffer

Kniffka Bauner