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BGH Beschluss vom 25.08.2009 – 4 ARs 6/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. März 2009 - 5 StR 460/08 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2009 beschlos-
sen:
Die beabsichtigte Entscheidung des 5. Strafsenats wider-
spricht der Rechtsprechung des 4. Strafsenats, der an dieser
festhält.
Gründe:
1
Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Die fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 StPO während
einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der
Verhandlung über die Entlassung des Zeugen begründet nicht
den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.
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Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-
gegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtspre-
chung des 4. Strafsenats entgegen (vgl. nur Senatsbeschlüsse NStZ 2007, 352;
NStZ 2000, 440; StV 1991, 451). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört
die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen nicht mehr zur Verneh-
mung, sondern bildet einen selbstständigen Verfahrensabschnitt. Daher ist re-
gelmäßig (zu einer Ausnahme vgl. Senatsbeschluss NStZ 2006, 713) der abso-
lute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn der Angeklagte bei
dieser Verhandlung als einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung nicht
anwesend ist (vgl. nur BGH NJW 1998, 2541 m.w.N.). Nach Ansicht des Senats
ist wegen der Bedeutung des Rechts des Angeklagten auf effektive Ausübung
seines Fragerechts an dieser Rechtsprechung festzuhalten. Er muss die Mög-
lichkeit haben, Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ehe
dieser entlassen wird und ist nicht darauf angewiesen, zum Zwecke der Befra-
gung einen besonderen Anforderungen genügenden Beweisantrag zu stellen
(vgl. BGH aaO).
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a) Der Senat hat in seiner Stellungnahme zu dem Anfragebeschluss des
5. Strafsenats im Verfahren 5 StR 460/08 darauf hingewiesen, dass er grund-
sätzliche Bedenken dagegen hat, den Begriff der Vernehmung im Sinne des
§ 247 StPO der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 338 Nr. 6 StPO
anzugleichen. Diese Bedenken bestehen auch im Fall der Verhandlung über die
Entlassung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten. Ungeachtet des
Umstandes, dass der Wortlaut des § 247 StPO der vom 5. Strafsenat beabsich-
tigten weiten Auslegung des Vernehmungsbegriffs nicht entgegensteht, spre-
chen jedenfalls der unterschiedliche Sinn und Zweck der Vorschriften über das
Anwesenheitsrecht des Angeklagten einerseits und das Anwesenheitsrecht der
Öffentlichkeit andererseits gegen eine identische Auslegung. Anders als der
Angeklagte ist die Öffentlichkeit am Verfahren nicht beteiligt. Einschränkungen
ihres grundsätzlich bestehenden Anwesenheitsrechts sind daher eher hinzu-
nehmen als Einschränkungen der Rechte des Angeklagten. So verneint der
Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch der Sitzungs-
öffentlichkeit darauf, sämtliche Vorgänge während der Hauptverhandlung im
Sitzungssaal erkennen und verstehen zu können (vgl. nur BGH NStZ 1991, 122
für die Inaugenscheinnahme einer Urkunde). Auch besteht bei Ausschluss der
Öffentlichkeit keine Unterrichtungspflicht, wie sie § 247 Satz 4 StPO für den
Angeklagten vorsieht.
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b) Zudem spricht auch § 248 StPO nach seinem Wortlaut ("die vernom-
menen Zeugen") dafür, die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen
nicht mehr zur Vernehmung zu rechnen, sondern als selbstständigen Verfah-
rensabschnitt anzusehen. Diese Vorschrift enthält eine spezielle Regelung über
die Entlassung von Zeugen und Sachverständigen. § 248 Satz 2 StPO, wonach
vor deren Entlassung die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte zu hören sind,
ist die gesetzgeberische Intention zu entnehmen, eine vorzeitige Entlassung
des Zeugen zu verhindern und damit das Recht zu dessen Befragung abzusi-
chern (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 248 Rn. 6; Diemer in
KK, StPO, 6. Aufl. § 248 Rn. 4).
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2. In den Fällen, in denen die vorschriftswidrige Verhandlung über die
Entlassung des Zeugen (und dessen daraufhin erfolgte Entfernung) in Abwe-
senheit des Angeklagten vor Beendigung der Hauptverhandlung offenbar wird,
ist der Tatrichter nach Auffassung des Senats allerdings nicht gehindert, den
Verfahrensfehler zu heilen. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Angeklagte
auf ausdrückliches Befragen mitteilt, keine Fragen mehr an den bereits entlas-
senen Zeugen stellen zu wollen. Gibt der Angeklagte im Anschluss an seine
Unterrichtung durch den Vorsitzenden hingegen zu erkennen, er habe noch
Fragen an den bereits entlassenen Zeugen, wird dieser erneut herbeizuschaf-
fen sein, um die Befragung durch den Angeklagten zu ermöglichen. Insoweit gilt
weder der einschränkende Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO noch ist dem An-
geklagten eine Bindung an die besonderen Anforderungen eines Beweisantrags
auferlegt (vgl. BGH NJW 1998, 2541). Wird dem Angeklagten die Möglichkeit
das Fragerecht auszuüben nach der Entlassung des Zeugen nicht eingeräumt,
sei es, weil der Fehler im Verlauf der Hauptverhandlung nicht bemerkt wird, sei
es, weil der Zeuge nicht mehr herbeigeschafft werden kann, obwohl der Ange-
klagte dies verlangt hat, muss es bei dem absoluten Revisionsgrund verbleiben.
Die "Herabstufung" zu einem relativen Revisionsgrund mit der Möglichkeit, über
die Annahme fehlenden Beruhens des Urteils auf dem Verfahrensfehler eine
Aufhebung des Urteils zu vermeiden, würde nach Auffassung des Senats dem
fundamentalen Recht des Angeklagten nicht gerecht, nicht ohne übergeordnete
Gründe von der Verhandlung über seine Strafsache ausgeschlossen zu wer-
den.
Tepperwien Maatz Athing
Franke Mutzbauer