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BGH Beschluss vom 10.03.2009 – 5 StR 460/08
5. Strafsenat
5 StR 460/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. März 2009 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
10. März 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt P.
Rechtsanwältin M.
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Die fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 StPO
während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklag-
ten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen
begründet nicht den absoluten Revisionsgrund des § 338
Nr. 5 StPO.
Der Senat fragt bei den übrigen Strafsenaten an, ob an
entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
2. Die Verhandlung wird ausgesetzt.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat gegen den Angeklagten – unter Freisprechung im
Übrigen – wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes eine Freiheitsstrafe
von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung der
(in den Urteilsgründen nicht mitgeteilten) Einzelstrafen aus einer rechtskräfti-
gen Verurteilung (zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe)
zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ver-
urteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf eine Ver-
fahrensrüge und auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.
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1. Der Senat möchte – dem Beschlussantrag des Generalbundesan-
walts folgend – das Urteil auf die Sachrüge im Gesamtstrafausspruch wegen
fehlender Angabe der Höhe der einbezogenen Einzelstrafen aufheben und
die weitergehende Revision verwerfen. Die Verfahrensvoraussetzung eines
wirksamen Eröffnungsbeschlusses sieht er als erfüllt an; bei den unrichtigen
Angaben zur eröffneten Anklage in der schriftlichen Fassung handelt es sich,
wie die Anhörung der beteiligten Richter eindeutig erweist, um ein Fassungs-
versehen. Zum Schuld- und (Einzel-)Strafausspruch hält das angefochtene
Urteil sachlichrechtlicher Prüfung stand. Der Senat hält auch die auf Verlet-
zung des § 247 StPO gestützte Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO für
unbegründet. So kann der Senat indes nicht ohne Anfrage gemäß § 132
Abs. 2 und 3 GVG entscheiden.
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2. Mit der Rüge beanstandet die Revision die fortdauernde Abwesen-
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heit des Angeklagten während der Verhandlung über die Vereidigung und
Entlassung der gemäß § 247 Satz 2 StPO in seiner Abwesenheit vernomme-
nen geschädigten Zeugin. Während die Beanstandung bezogen auf die Ver-
handlung über die Vereidigung der kindlichen Zeugin offensichtlich unbe-
gründet ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 460; BGHR StPO § 247 Abwesen-
heit 1; BGHSt 51, 81), gilt dies nach der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht bezogen auf die Verhandlung über die Entlassung
der Zeugin.
3. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hält der Senat
die Rüge für zulässig und das Sachvorbringen der Revision hierzu nach dem
Protokoll für erwiesen.
a) Eine Beanstandung der in fortdauernder Abwesenheit des Ange-
klagten getroffenen Entlassungsentscheidung des Vorsitzenden nach § 238
Abs. 2 StPO entsprechend dem zunehmend ausgeweiteten Verständnis von
dieser Norm als einem einer Revisionsrüge notwendig vorzuschaltenden Zwi-
schenrechtsbehelf (Schneider in KK 6. Aufl. § 238 Rdn. 33 ff.; Mosbacher
JR 2007, 387) ist von der Rechtsprechung bislang nicht als Voraussetzung
für eine Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO wegen gesetzwidriger Abwesenheit des
Angeklagten bei der Entlassungsverhandlung verlangt worden. Mangelnder
Vortrag des Angeklagten hierzu berührt daher entgegen der Auffassung des
Generalbundesanwalts nicht die Vollständigkeit des Vortrags im Sinne des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Wollte man die Statthaftigkeit der hier in Frage
stehenden Verfahrensrüge von diesem Zwischenrechtsbehelf abhängig ma-
chen, wäre ein solches Erfordernis seinerseits in dem nun eingeleiteten Ver-
fahren nach § 132 GVG zu klären.
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b) Das Protokoll ist zur Frage der Wiederzulassung des Angeklagten
zur Hauptverhandlung nach Zeugenvernehmung der kindlichen Geschädig-
ten nicht etwa derart lückenhaft, dass zur Frage der Abwesenheit des Ange-
klagten nach Abschluss ihrer Aussage ein Freibeweisverfahren veranlasst
wäre, das der Rüge die Grundlage entziehen könnte. Der Angeklagte hatte
(wie im Protokoll vermerkt) vor Beginn der Zeugenvernehmung den Sit-
zungssaal verlassen. Bei seiner (protokollierten) Unterrichtung gemäß § 247
Satz 4 StPO war er wieder anwesend. Dass er früher und nicht erst zugleich
mit der unmittelbar zuvor erfolgten Wiederherstellung der während der Zeu-
genvernehmung des Kindes ebenfalls ausgeschlossenen Öffentlichkeit wie-
der zugelassen worden wäre, schließt der Senat aus. Das (auf Nachfrage
des Generalbundesanwalts dokumentierte) Erinnerungsbild des Strafkam-
mervorsitzenden, wonach der Angeklagte noch vor Entlassung der Zeugin
über deren Aussage unterrichtet worden wäre, ist mit dem nicht berichtigten
Protokoll unvereinbar, findet aber eine Erklärung in der Erinnerung der Bei-
sitzerin, wonach die kindliche Zeugin nach Abschluss ihrer Vernehmung
noch im Zeugenschutzzimmer auf ihre anschließend vernommene Mutter
gewartet und erst mit dieser nach deren Entlassung tatsächlich das Gericht
verlassen hat.
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4. Der Senat möchte dem Begriff der Vernehmung im Sinne des § 247
StPO bei entsprechenden Rügen nach § 338 Nr. 5 StPO in Abkehr von bis-
heriger Rechtsprechung (BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1,
14, 15; § 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2000, 440; 2007, 352) den
Inhalt geben, den er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
bei Rügen nach § 338 Nr. 6 StPO hat, mit denen ein zu weit gehender Aus-
schluss der Öffentlichkeit beanstandet wird, wenn dieser gemäß § 171a bis
§ 172 GVG für die Dauer einer Vernehmung erfolgt ist. Dort wird „die Ver-
nehmung“ im Sinne des entsprechenden Verfahrensabschnitts verstanden;
hierzu rechnen alle Verfahrensvorgänge, die mit der eigentlichen Verneh-
mung eng in Zusammenhang stehen oder sich aus ihr entwickeln (BGH NJW
1996, 2663, insoweit in BGHSt 42, 158 nicht abgedruckt; BGH NJW 2003,
2761, insoweit in BGHSt 48, 268 nicht abgedruckt; BGH, Beschluss vom
20. Juli 2004 – 4 StR 254/04). Die Wiederzulassung der Öffentlichkeit erst
nach Entlassung der Zeugin erfolgte auf dieser Grundlage nach der Verneh-
mung und damit noch rechtzeitig. Dieselbe Auslegung ist für § 338 Nr. 5
i.V.m. § 247 StPO sachgerecht.
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a) Wortlaut und Wortsinn des § 247 StPO erlauben es, zur „Verneh-
mung“ auch die hiermit eng und unmittelbar zusammenhängenden Verfah-
rensvorgänge zu rechnen. Dementsprechend versteht die soweit ersichtlich
allgemeine Meinung den Begriff der „Vernehmung“ in § 58a Abs. 1 Satz 1
StPO in dem vom Senat auch für § 247 StPO befürworteten weiteren Sinn
(Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 58a Rdn. 4). Die Beiordnung eines anwalt-
lichen Beistands „für die Dauer der Vernehmung“ umfasst nach § 68b Abs. 1
Satz 1 StPO selbstverständlich die Verhandlung über die Vereidigung des
Zeugen sowie die Vereidigung selbst und endet erst mit der Entlassung des
Zeugen (Meyer-Goßner aaO § 68b Rdn. 5). Die Anwesenheitsrechte bei rich-
terlichen Vernehmungen im Sinne des § 168c StPO enden naturgemäß nicht
mit dem Abschluss der Aussage. Auch § 251 Abs. 4 Satz 3 StPO ordnet die
Vereidigung des Zeugen ersichtlich der „Vernehmung“ zu.
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Soweit die Vorschrift des § 59 Abs. 2 StPO – entsprechend § 79
Abs. 2 StPO – die Vernehmung und die Vereidigung voneinander trennt (vgl.
dazu BGHSt 26, 218, 219), erklärt sich dies aus dem spezifischen Rege-
lungsgegenstand dieser Vorschriften, welche die Abfolge vorgeben (Nach-
eid). Eine Begriffsbestimmung der „Vernehmung“, die für die gesamte Straf-
prozessordnung Gültigkeit beanspruchen könnte, kann ihnen daher, wie die
erwähnten Gegenbeispiele erweisen, nicht entnommen werden. Nichts ande-
res gilt für die Vorschriften über die Zeugenbelehrung (§ 52 Abs. 3 Satz 1,
§ 57 Satz 1 StPO), deren Regelungsschwerpunkt – nicht anders als schließ-
lich auch die Vorschrift über die Zeugenentlassung (§ 248 StPO) – in einer
Organisation der sachlichen Abfolge während einer Vernehmung liegt, ohne
dass jenen Regelungen eine begrenzte Begriffsdefinition zu entnehmen wä-
re.
10
b) Dem weiteren Begriffsverständnis folgt der Bundesgerichtshof mit
Recht in der Frage des Ausschlusses bzw. der Wiederherstellung der Öffent-
lichkeit nach den §§ 171a bis 172 GVG (Nachweise oben 4). Hinreichende
Gründe, die im Rahmen des § 247 StPO zu einer unterschiedlichen Beurtei-
lung zwingen könnten, sind nicht vorhanden. Insbesondere ist ein solcher
Grund nicht darin zu finden, dass die §§ 171a bis 172 GVG anders als § 247
StPO nicht auf den Ausschluss während einer Vernehmung beschränkt sind
(a. A. BGHR GVG § 171b Abs. 1 Augenschein 1). Dieser Umstand versteht
sich wegen des sehr viel weiteren möglichen Anwendungsbereichs dieser
Vorschriften von selbst. Sie lassen den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht
nur für bestimmte Verfahrensabschnitte, sondern im Extremfall nahezu für
die gesamte Hauptverhandlung zu. Wenn aber in dem die Öffentlichkeit aus-
schließenden Gerichtsbeschluss (§ 174 GVG) als Teil der Hauptverhand-
lung, für den der Ausschluss gelten soll, die Vernehmung eines Zeugen (oder
Mitangeklagten oder Sachverständigen) bezeichnet wird, ist die Lage iden-
tisch (Basdorf in Festschrift für Salger 1995 S. 203, 207). Die zu § 247 StPO
getroffene Aussage des Bundesgerichtshofs, die Verhandlung über die Ver-
eidigung eines Zeugen stelle einen von der Vernehmung strikt zu trennen-
den, selbständigen Verfahrensabschnitt dar (vgl. BGHR StPO § 247 Abwe-
senheit 2 und 3; BGH NStZ 2006, 713, 714), steht deshalb in deutlichem Wi-
derspruch zur Rechtsprechung betreffend die §§ 171a bis 172 GVG, wonach
(auch) dies zum Verfahrensabschnitt „Vernehmung“ gerechnet wird.
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Auch der Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften streng nach dem
Wortlaut des Gesetzes auszulegen sind (BGHSt 26, 218, 220), gebietet kein
anderes Ergebnis. Die Interpretation des Senats überschreitet die Grenzen
des Wortlauts der Vorschrift, wie dargelegt, nicht. Zudem handelt es sich bei
den §§ 171a bis 172 GVG ebenfalls um Ausnahmevorschriften. Der Senat
verkennt nicht, dass die diesbezügliche Aussage in BGHSt 26, 218 darauf
zielt, die zentralen Rechte des Angeklagten abzusichern (vgl. auch BGH
NJW 2003, 597). Jedoch können dessen berechtigte Belange auch nach
dem vom Senat eingenommenen Standpunkt angemessen gewahrt werden
(dazu unten d, e).
12
c) Sinn und Zweck des § 247 StPO streiten für die Auffassung des
Senats. Namentlich § 247 Satz 2 StPO ist – insoweit grundsätzlich überein-
stimmend mit § 172 Nr. 1a GVG – darauf gerichtet, Schaden von dem Zeu-
gen abzuwenden. So kommt es in der Praxis nicht ganz selten vor, dass ei-
nem verängstigten Zeugen jegliche Konfrontation mit dem Angeklagten er-
spart werden muss, weil andernfalls gesundheitlicher Nachteil zu befürchten
ist. Es wäre sinnwidrig, wenn der von § 247 Satz 2 StPO gewährte Schutz
mit dem Abschluss der Aussage des Zeugen abrupt abgeschnitten würde,
obwohl die Gefährdung des Zeugen unverändert andauert. Die bisherige
Rechtsprechung trägt den Interessen des Zeugen dabei durchaus Rechnung,
freilich nicht durch eine am Schutzzweck orientierte Auslegung des § 247
StPO, sondern auf andere Weise. Sie verfährt dabei teils nicht widerspruchs-
frei, was die Rechtsanwendung durch die Tatgerichte erschwert:
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aa) So interpretiert sie die Entlassung des Zeugen nicht als wesentli-
chen Teil der Hauptverhandlung im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO; der Ange-
klagte kann demnach abwesend sein, wenn dem Zeugen seine Entlassung
bekannt gegeben wird (BGH NJW 2004, 1187, insoweit in BGHSt 49, 25
nicht abgedruckt; Beschluss vom 15. Dezember 1999 – 1 StR 614/99). Für
die vorangehende Verhandlung über die Entlassung hält der Bundesge-
richtshof hingegen daran fest, dass der Angeklagte zugegen sein muss (vgl.
BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; BGH NJW 1986, 267; vgl. auch BGH
NStZ 2000, 440; BGH, Beschlüsse vom 10. August 1995 – 5 StR 272/95 –
und vom 15. Dezember 1999 – 1 StR 614/99). Um die persönliche Konfronta-
tion zu vermeiden, kann jedoch in diesem Fall der Zeuge vorübergehend den
Gerichtssaal verlassen (BGHSt 22, 289, 296 f.).
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bb) Demselben Schema folgt die vor Neuordnung der Vereidigungs-
vorschriften durch den Bundesgerichtshof vertretene Auffassung, wonach die
Verhandlung über die Vereidigung grundsätzlich (außer bei zwingenden Ver-
eidigungsverboten) wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (mit Anwesen-
heitspflicht des Angeklagten) ist, nicht aber die dem Zeugen bekannt gege-
bene Entscheidung über seine Nichtvereidigung (BGH NJW 2004, 1187, in-
soweit in BGHSt 49, 25 nicht abgedruckt). In Durchbrechung der engen Ver-
nehmungsinterpretation hat die Rechtsprechung zudem eine Ausnahme für
die fraglos einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung bildende Vereidi-
gung eines Zeugen zulassen müssen, dem jegliches Zusammentreffen mit
dem Angeklagten erspart werden musste (BGHSt 37, 48, 49 f.; BGH NStZ
1985, 136; vgl. auch Meyer-Goßner in Festschrift für Pfeiffer 1988 S. 311,
322).
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cc) Entsprechendes gilt für andere Beweiserhebungen, namentlich Ur-
kundenverlesungen oder Augenscheinseinnahmen, die in engem inhaltli-
chem Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung stehen und sich – wie bei
der Vorlage von Schriftstücken oder sonstigen Beweismitteln durch den Zeu-
gen zur Untermauerung seiner Aussage – oftmals unmittelbar daraus erge-
ben. Die bisherige Rechtsprechung gestattet solche Beweiserhebungen ohne
weiteres unter fortdauerndem Ausschluss der von der Vernehmung ausge-
schlossenen Öffentlichkeit (BGHR GVG § 171b Abs. 1 Augenschein 1), nicht
indes in Abwesenheit des während der Vernehmung entfernten Angeklagten
(BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4, 5, 25; § 338 Nr. 5 Angeklagter 3; BGH
StV 1981, 57; 1984, 102; 1986, 418; 2002, 8; NStZ 2001, 262; NJW 2003,
597). Zur gebotenen Vermeidung eines Zusammentreffens von Angeklagtem
und Zeugen bedurfte es allerdings auch in dieser Fallgruppe einer Durchbre-
chung für den Augenschein am Körper des Zeugen (BGHR StPO § 247 Ab-
wesenheit 30).
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dd) Schließlich hat es die Rechtsprechung bereits gebilligt, dass die
Verhandlung über den Ausschluss der Öffentlichkeit in Abwesenheit des An-
geklagten erfolgt (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 11, insoweit nicht abge-
druckt in BGHSt 38, 326; BGH NJW 1979, 276; vgl. auch BGHR StPO § 247
Abwesenheit 12, 13). Damit hat sie insoweit zugleich anerkannt, dass an die
Angeklagtenabwesenheit und den Öffentlichkeitsausschluss in Fällen der
hier in Frage stehenden Art ungeachtet der hinter den jeweiligen Regelungen
stehenden unterschiedlichen Schutzgüter (Verteidigungsrechte des Ange-
klagten einerseits, Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes andererseits;
hierzu BGH NJW 2003, 597) im Interesse des Zeugen- und Opferschutzes
dieselben Maßstäbe angelegt werden müssen.
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d) In den Fällen der mit einer Vernehmung eng zusammenhängenden
Beweiserhebung besteht für den von der Vernehmung ausgeschlossenen
Angeklagten die Gefahr eines Defizits an Information über Beweismaterial,
welches nach förmlicher Einführung in die Hauptverhandlung im Urteil ver-
wertet werden kann (§ 261 StPO). Indes bedarf es insoweit nicht des weitge-
henden Schutzes des Angeklagten durch den absoluten Revisionsgrund des
§ 338 Nr. 5 StPO wegen verfahrenswidriger Abwesenheit. Seine Belange
sind vielmehr durch eine verantwortungsvolle Ausgestaltung der Unterrich-
tung des Angeklagten über das in seiner Abwesenheit Verhandelte gemäß
§ 247 Satz 4 StPO zu wahren, die in Fällen dieser Art (vgl. näher den weite-
ren Anfragebeschluss vom heutigen Tage – 5 StR 530/08) ein Vorzeigen des
in Abwesenheit des Angeklagten besichtigten Augenscheinsobjekts oder ein
nochmaliges Vorlesen – bei Einvernehmen auch Lesenlassen – einer in Ab-
wesenheit des Angeklagten verlesenen Urkunde erfordert. Dabei sind die
Belange des Angeklagten ergänzend über eine Protokollierungspflicht zu
schützen. Bei Wahrung solcher Unterrichtungsstandards ist den Interessen
des Angeklagten hinreichend Genüge getan. Dies gestattet die vom Senat
für sachgerecht erachtete, einer thematisch geordneten Hauptverhandlung
entgegenkommende, dem verbindlichen Verständnis zu § 338 Nr. 6 StPO
i.V.m. § 174 GVG entsprechende Auslegung des Vernehmungsbegriffs des
§ 247 StPO. Eine Absicherung der betroffenen Angeklagtenrechte über den
absoluten Revisionsgrund ist entbehrlich.
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e) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Frage notwendiger Anwe-
senheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung eines in
seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen. Mit der für unerlässlich erachte-
ten Teilnahme des Angeklagten an dieser Verhandlung soll verhindert wer-
den, dass der Zeuge vor Unterrichtung des Angeklagten über den wesentli-
chen Inhalt seiner Vernehmung gemäß § 247 Satz 4 StPO bereits entlassen
ist. Dies ist erforderlich, weil dem Angeklagten ein eigenes Fragerecht nach
§ 240 Abs. 2 StPO zusteht, dessen Wahrnehmung durch eine Entlassung
des Zeugen vor Unterrichtung des Angeklagten beeinträchtigt werden könnte
(vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18).
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Mit Rücksicht auf eine effektive Wahrung des Fragerechts des Ange-
klagten ist es daher – unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Zu-
sammenhangformel für die Auslegung des Vernehmungsbegriffs in § 247
StPO – nicht sachgerecht, wenn der Vorsitzende, wie hier, den Angeklagten
erst nach Entlassung des in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen über
den Inhalt seiner Aussage unterrichtet. Gleichwohl erscheint es nicht ge-
rechtfertigt, eine durch solches Vorgehen möglicherweise verursachte Beein-
trächtigung des Fragerechts des Angeklagten von vornherein durch Eingrei-
fen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO zu schützen.
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aa) So ist es zunächst auch Aufgabe des Verteidigers – der in Fällen
der Anwendung des § 247 StPO stets amtieren wird (vgl. § 140 Abs. 2
StPO) –, solcher verspäteten Unterrichtung des Angeklagten beizeiten ent-
gegenzutreten. Er ist nicht nur gehalten, auf eine effektive Wahrnehmbarkeit
des eigenen Fragerechts seines Mandanten in dessen Interesse zu achten,
sondern er wird in manchen Fällen darüber hinaus auch an einer Unterrich-
tung des Angeklagten über die Zeugenvernehmung interessiert sein, um in-
tern eine Reaktion seines Mandanten hierauf erfahren und gegebenenfalls
mit weiteren eigenen Fragen an den Zeugen reagieren zu können.
21
Dies wird dem Verteidiger Anlass geben, eine sachwidrig verfrühte
Entlassungsanordnung des Vorsitzenden nach § 238 Abs. 2 StPO zu bean-
standen und so die Unterrichtung des Angeklagten vor der Entlassung des
Zeugen zu erreichen suchen. Dies korrespondiert in gewisser Weise mit dem
– durchaus neuen – Ansatz des Generalbundesanwalts, in Fällen der vorlie-
genden Art die Revisibilität des beanstandeten, auf die vorzeitige Zeugenent-
lassung bezogenen Vorsitzendenverhaltens von einem bereits in der Haupt-
verhandlung erhobenen entsprechenden Einwand abhängig zu machen.
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bb) Die bestehende Möglichkeit, das Abschneiden des eigenen Frage-
rechts des Angeklagten im Einzelfall über einen relativen, unmittelbar hierauf
gestützten Revisionsgrund zu sanktionieren, lässt es vor dem Hintergrund
der erfahrungsgemäß geringen forensischen Bedeutung dieses eigenen Fra-
gerechts angezeigt erscheinen, die bisherige Rechtsprechung zum Eingrei-
fen des absoluten Revisionsgrunds in Fällen dieser Art aufzugeben.
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Im gerichtlichen Alltag ist eine unmittelbare Befragung von Zeugen
durch verteidigte Angeklagte eher selten (Basdorf aaO S. 206). Im Blick auf
die umfassende Verantwortung des Verteidigers für die verfahrensrechtlichen
Belange seines Mandanten ist der Vorsitzende auch nicht etwa gehalten,
dem Angeklagten selbst ausdrücklich – was gelegentlich gar leicht als Auf-
forderung missverstanden werden könnte – das Wort zur Zeugenbefragung
zu erteilen. Wünscht hingegen der Angeklagte – etwa auch nach Aufforde-
rung durch seinen Verteidiger – eine eigene Befragung des Zeugen, so steht
ihm diese – im Rahmen zulässiger Fragestellungen (§ 241 Abs. 2 StPO) –
unbedingt zu.
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Will mithin der Angeklagte den in seiner Abwesenheit vernommenen
Zeugen nach Unterrichtung über den Inhalt seiner Aussage selbst befragen,
so ist ihm das zu gestatten. Ist der Zeuge sachwidrig zuvor entlassen wor-
den, so ist er vom Gericht zur Beantwortung dieser Frage – die notfalls zur
gebotenen Schonung des Zeugen wieder in vorübergehender Abwesenheit
des nach § 247 StPO zu entfernenden Angeklagten erfolgen darf – alsbald
erneut vorzuladen. Die ohne Rücksicht auf das Fragerecht des Angeklagten
erfolgte vorzeitige Entlassung des Zeugen hindert das Gericht, den Ange-
klagten auf den Weg des Beweis- oder Beweisermittlungsantrags zu verwei-
sen, wenn dieser eine erneute Vorladung des Zeugen zu dessen ergänzen-
der Befragung durchzusetzen wünscht, wie es nach ordnungsgemäßer Ent-
lassung des Zeugen dem Verfahrensrecht entspräche (vgl. Fischer in KK
6. Aufl. § 244 Rdn. 70; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16; § 244
Abs. 2 Aussageentstehung 1; BGH NJW 1986, 267; vgl. hingegen BGHR
StPO § 248 Entlassung 1). Das Gleiche hat zu gelten, wenn der Verteidiger
aufgrund der Unterrichtung seines Mandanten und dessen hierauf gestützter
Information nunmehr neue zulässige Fragen an den verfrüht entlassenen
Zeugen stellen will.
25
cc) In den relevanten Fällen kann mithin im Revisionsverfahren erfolg-
reich gerügt werden, dass das Fragerecht des Angeklagten (oder seines Ver-
teidigers) durch Verweigerung der erneuten Vorladung eines während der
Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen, über dessen Aussage
er erst nach dessen Entlassung unterrichtet wurde, verletzt worden ist, weil
dem Angeklagten eine bestimmte zulässige Frage versagt wurde und das
Urteil auf diesem Verstoß beruht. Sofern die Verhinderung einer zulässigen
Frage belegt werden kann, wird auch gerügt werden können, dass das Ge-
richt die berechtigte Beanstandung des Verteidigers zurückgewiesen hat, der
Zeuge möge nicht vor Unterrichtung des Angeklagten entlassen werden.
26
Bei einer solchen Verfahrensweise wird auch das Gewicht der durch
die betreffenden Maßnahmen jeweils berührten Rechte des Angeklagten in
ausgewogener Weise berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat die grundlegende
Beschneidung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten mit § 247 StPO in
weitem Maße dem tatgerichtlichen Ermessen überantwortet (BGHSt 22, 18,
20 f.; BGHR StPO § 247 Satz 2 Begründungserfordernis 1 und 2). Hierdurch
bleibt der Angeklagte oftmals von den ganz entscheidenden, ihn belastenden
und daher besonders verteidigungsrelevanten Teilen der Hauptverhandlung
ausgeschlossen (Basdorf aaO S. 206). Vor diesem Hintergrund erscheint es
gänzlich unangemessen, die Position des (lediglich) verspätet unterrichteten
Angeklagten gemäß der bisherigen Rechtsprechung durch den absoluten
Revisionsgrund ohne Rücksicht darauf zu verstärken, ob er von seinem Fra-
gerecht überhaupt Gebrauch machen wollte. Eine Reduktion des absoluten
Revisionsgrundes durch eine sachgerechte Auslegung des Begriffs der Ver-
nehmung in § 247 StPO, wie sie der Senat für angezeigt hält (vgl. zu ent-
sprechender Tendenz schon BGHR StPO § 247 Abwesenheit 14, 20), besei-
tigt dieses Missverhältnis. Dass das Reichsgericht in einem, wie Meyer-
Goßner aaO S. 313 zutreffend aufzeigt, von nationalsozialistischem Ungeist
geprägten Urteil – abgedruckt in RGSt 74, 47 – betreffend die Frage der Ver-
eidigung zum selben Ergebnis gelangt ist, kann die Auffassung letztlich nicht
in Frage stellen (vgl. ähnlich BGHSt 51, 298, 304).
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5. Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen ist in der Praxis
meist nicht mit negativen Auswirkungen für den Angeklagten verbunden. Et-
waige Negativfolgen sind zudem, wie dargelegt, ohne weiteres vor dem Tat-
gericht zu korrigieren. Dementsprechend muss dieser Verfahrensabschnitt
– abweichend von der bislang für den Senat verbindlichen Rechtsprechung –
nicht als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung angesehen werden. Selbst
wenn daher die der Auffassung des Senats entsprechende Neuorientierung
bei der Auslegung des Vernehmungsbegriffs unterbliebe, käme der absolute
Revisionsgrund allein wegen der Abwesenheit des Angeklagten während der
Verhandlung über die Entlassung eines in seiner Abwesenheit nach § 247
StPO vernommenen Zeugen nicht zur Anwendung; denn der Angeklagte hät-
te keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung versäumt (BGHSt 26, 84,
91 m.w.N.; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 17, 22, 24, 26; BGH NJW 1996,
2382; NStZ 2006, 713; vgl. für einen entsprechenden Lösungsansatz bereits
BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18 bis 21, 23). Auch hiernach blieben dem
Angeklagten die dargelegten Revisionsmöglichkeiten wegen einer Beschrän-
kung seines Fragerechts.
28
6. Der Senat fragt daher bei den anderen Strafsenaten im Blick auf de-
ren abweichende Entscheidungen (u. a.: BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1;
BGH NJW 2003, 597 [1. Strafsenat]; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 23
[2. Strafsenat]; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3, 15, 19 [3. Strafsenat];
BGH NStZ 2000, 440; 2007, 352 [4. Strafsenat]), an, ob an ihrer der beab-
sichtigten Entscheidung des Senats widersprechenden Rechtsprechung fest-
gehalten wird.
Basdorf Brause Schaal
Schneider König