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BGH Urteil vom 02.09.2009 – 2 StR 229/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 229/09

URTEIL

vom

2. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Tötung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. September

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Cierniak,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger der Angeklagten,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Kassel vom 24. November 2008 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-

richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu einer

Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich

mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestütz-

ten Revision dagegen, dass die Angeklagte nicht wegen eines vorsätzlichen

Tötungsdelikts verurteilt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt vertretene

Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Nach den Feststellungen absolvierte die Angeklagte nach dem Erwerb

der mittleren Reife erfolgreich eine Lehre als pharmazeutisch-kaufmännische

I.

Angestellte; nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit arbeitete sie etwa sieben Jahre

lang in ihrem erlernten Beruf.

3

"Anfang des Jahres 2007, etwa im Zeitraum Ende Februar/Anfang März"

(UA 6), stellte die Angeklagte fest, dass sie trotz praktizierter Verhütung

schwanger geworden war. Diesen Umstand verheimlichte sie sowohl gegen-

über ihrem Lebenspartner, dem Zeugen H. , als auch gegen-

über ihrer Familie und ihren Bekannten. Die Angeklagte beabsichtigte zunächst,

eine Hausgeburt durchzuführen. Am frühen Morgen des 13. Oktober 2007

platzte die Fruchtblase und es setzten unregelmäßige, teilweise bereits sehr

schmerzhafte Wehen ein. Ihr Lebensgefährte versorgte sie mit Tee und begab

sich anschließend zur Arbeit. Nach seiner Rückkehr forderte er die unverändert

ersichtlich unter Schmerzen leidende Angeklagte auf, sich mit dem Hausarzt in

Verbindung zu setzen. Dies lehnte die Angeklagte, die sich inzwischen ent-

schlossen hatte, sich in das Krankenhaus H. in F. zu bege-

ben, ebenso ab wie seinen weiteren Vorschlag, sie in ein Krankenhaus zu fah-

ren. Stattdessen veranlasste sie ihren Lebensgefährten, einer Einladung zur

Jagd alleine Folge zu leisten.

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Anschließend fuhr sie mit ihrem Pkw nach F. und erreichte ihre Auf-

nahme in das Krankenhaus unter Vorspiegelung falscher Personalien sowie

einer nicht bestehenden Krankenversicherung durch die AOK. Wegen des bei

der Aufnahme diagnostizierten "Geburtsstillstands" - trotz zunehmender We-

hentätigkeit öffnete sich der Muttermund nicht weiter - ordnete der dienstha-

bende Gynäkologe einen Kaiserschnitt an. Mit dessen Hilfe brachte die Ange-

klagte - wie von ihr gewünscht - unter Vollnarkose einen gesunden, reifen, nor-

malgewichtigen männlichen Säugling zur Welt. Sie lehnte es ab, das Baby zu

stillen und wollte dieses zunächst auch nicht bei sich behalten.

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Am nächsten Morgen entfernte der Gynäkologe auf Wunsch der Ange-

klagten die bei dieser gelegte Drainage sowie Braunülen und Katheter. Da das

Pflegepersonal ihrem Wunsch, mit ihrem Lebensgefährten zu telefonieren, nicht

Rechnung trug, kleidete sie sich an und begab sich ins Erdgeschoss des Kran-

kenhauses zu einem dort befindlichen Münzfernsprecher. Sie teilte ihrem Le-

bensgefährten mit, sie sei operiert worden, es gehe ihr gut und sie werde gegen

Nachmittag nach Hause zurückkehren. Anschließend drängte sie auf umge-

hende Entlassung aus dem Krankenhaus, was jedoch abgelehnt wurde. Auf

Nachfrage erklärte sie, dass sie beabsichtige, ihr Kind "K. " zu nennen. Nach

mehrfachem Drängen wurde ihr gegen 12.15 Uhr das Kind gebracht.

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Einige Zeit später verließ sie mit dem Säugling das Krankenhaus und

fuhr mit ihrem Fahrzeug in Richtung ihres Heimatortes. Als das Kind zu weinen

anfing, steuerte sie einen Parkplatz an, stieg aus und nahm das Kind auf den

Arm, um es zu beruhigen. Im Hinblick auf die sich steigernde Aufregung ihres

schreienden Säuglings wurde die Angeklagte zunehmend ratloser und schüttel-

te das Kind mehrmals. Anschließend streichelte sie es und drückte es in der

Absicht an sich, es zu beruhigen. Auf diese Weise bedeckte sie die Mund- und

Nasenöffnungen des Säuglings vollständig mit ihrem "korpulenten Oberkörper"

(UA 12), was sie allerdings nicht wahrnahm. Sie erkannte nicht die nahe liegen-

de, sich aus dieser Bedeckung ergebende Gefahr eines möglichen Erstickens

des Kindes. Wegen der nun ausbleibenden Schreie ging sie davon aus, dieses

erfolgreich beruhigt zu haben, bis der Säugling infolge der Atemnot wahrnehm-

bar begann zu krampfen. Sie bewegte sodann das Kind auf und ab, das nun-

mehr wieder zu schreien begann; dies nahm die Angeklagte wiederum zum An-

lass, ihren Säugling an sich zu drücken. Dieser Vorgang wiederholte sich mehr-

mals über einen Zeitraum „von zwischen wenigstens 3 bis 4 Minuten und längs-

tens 20 bis 35 Minuten" (UA 13). Durch die fortgesetzte und wiederholte Bede-

ckung seiner Atemwege verlor der Säugling schließlich das Bewusstsein und

verstarb kurz darauf infolge Erstickens, ohne das Bewusstsein noch einmal

wieder erlangt zu haben. Die Angeklagte bemerkte, wie der Körper des Kindes

erschlaffte und sein Köpfchen zur Seite fiel; sie fuhr mit dem Leichnam in einen

Wald und versteckte das tote Kind im Kofferraum ihres Pkw in einem bereits

zum Teil gefüllten Müllbeutel.

7

Nach Rückkehr in die gemeinsame Wohnung behauptete sie gegenüber

ihrem Lebensgefährten sowie ihrer Familie und Bekannten, sich einer "Zysten-

operation" unterzogen zu haben. Durch die Klinik veranlasste Ermittlungen der

Polizei führten zur Identifizierung der Angeklagten; als sie am 18. Oktober 2007

mit einem Dienstwagen der Polizei zur Feststellung einer zurückliegenden

Schwangerschaft ins Krankenhaus gebracht werden sollte, äußerte die Ange-

klagte gegenüber den anwesenden beiden Polizeibeamten: "Ihr könnt mich

festnehmen, ich habe es getan". Auf ihren Hinweis wurde der Leichnam des

Säuglings in ihrem Pkw gefunden.

8

Das Schwurgericht hat in der Abdeckung der Atemwege des Säuglings

ein sorgfaltswidriges Verhalten der Angeklagten erkannt, ein vorsätzliches Han-

deln hingegen ausgeschlossen (UA 39). Es hat eine Mehrzahl von Indizien im

Einzelnen geprüft. Diese reichten aber nach Ansicht des Tatrichters weder al-

lein noch zusammen aus, die Angeklagte eines vorsätzlichen Tötungsdelikts zu

überführen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass sie im Ermittlungsver-

fahren wechselnde Angaben gemacht habe.

II.

9

10

Dies hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von einer wei-

terreichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu

überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzu-

nehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Be-

weiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die

Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkge-

setze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurtei-

lung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind

(st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2004, 238; 2005, 147). Aus den Urteilsgründen

muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert

gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st.

Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Beweiswürdigung, unzu-

reichende 1; BGH NStZ 1983, 133; 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 45; 2004,

238).

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1. Es ist zu besorgen, dass das Landgericht bei der Beurteilung des Be-

weiswerts und des Gewichts der Indizien von falschen Voraussetzungen aus-

gegangen ist und zu hohe Anforderungen gestellt hat. So führt das Schwurge-

richt auf UA 30 aus, die im Hinblick auf eine mögliche Todesursache wechseln-

den Angaben der Angeklagten erlaubten "nicht zwingend" den Schluss, dass

die Angeklagte ein Fehlverhalten zu verschleiern versuche. Nach UA 45 gestat-

tet der Umstand, dass die Angeklagte bereits am Tag nach der Geburt frühzei-

tig aufgestanden ist, keinen zwingenden Schluss auf ihre Absicht, ihr Kind zu

töten. Das Schwurgericht meint auf UA 47, aus der Erfolglosigkeit der Öffent-

lichkeitsfahndung und von Befragungen könne nicht zwingend auf die Unwahr-

heit der Angaben der Angeklagten zu einer Babyschale geschlossen werden.

Nach UA 51 führt die denkbare, von der Angeklagten empfundene Unverein-

barkeit ihres bisherigen Lebens mit einem Kind "keinesfalls zwingend" dazu,

dass sie keine andere Möglichkeit gesehen habe, als das Kind umzubringen.

Die Anforderungen an eine Verurteilung dürfen aber nicht überspannt werden

(vgl. BGH NStZ 1999, 153; 205; NStZ-RR 2000, 171; NJW 2007, 92, 94); es

genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das

vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete

Zweifel nicht aufkommen lässt (BGH, Urt. vom 4. Dezember 2008 - 4 StR

371/08).

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2. Den Urteilsfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Land-

gericht im vorliegenden Fall tatsächlich eine Gesamtwürdigung aller Indizien

vorgenommen hat. Auf UA 33 wird lediglich von einer solchen Gesamtschau

gesprochen. Gleiches gilt für UA 53; dort wird nur als Ergebnis mitgeteilt, dass

sich "letztlich" auch nicht aus einer Gesamtschau aller Umstände ein "irgendwie

gearteter Tötungsvorsatz der Angeklagten“ ergebe. Weitergehendes folgt auch

nicht aus der rechtlichen Würdigung, weil das Landgericht dort (UA 59 f.) von

dem festgestellten An-sich-Drücken ausgeht und sich mit der nach seiner Auf-

fassung aus objektiver Sicht nicht fern liegenden Möglichkeit des Erstickungs-

todes befasst. Angesichts der Fülle der Indizien und ihrem zum Teil durchaus

gewichtigen belastenden Charakter lässt die zusammenfassende Wertung hier

nicht erkennen, ob wirklich alle einzelnen belastenden Indizien im Zusammen-

hang mit den anderen gesehen und auch zueinander in Bezug gesetzt worden

sind. Hinzu kommt, dass das Landgericht zahlreichen Indizien wegen möglicher

unverfänglicher Erklärungen allein keinen Beweiswert beigemessen hat. Es

steht daher zu besorgen, dass es diese Indizien bei der Gesamtwürdigung nicht

berücksichtigt hat, obwohl ihnen im Zusammenhang mit anderen Indizien

durchaus ein belastender Beweiswert zukommen kann.

13

14

3. Im Übrigen würdigt das Landgericht eine Mehrzahl einzelner Indizien

in fehlerhafter bzw. unvollständiger Weise.

a) Nach Auffassung des Schwurgerichts spricht der Umstand, dass die

Angeklagte am Morgen nach der Entbindung entschieden habe, ihren Sohn auf

den Namen "K. " zu taufen, "ganz wesentlich" gegen eine vorgefasste Tö-

tungsabsicht (UA 52). Ausweislich der Feststellungen (UA 11) erfolgte diese

Äußerung der Angeklagten jedoch auf Nachfrage des Pflegepersonals. Damit

verliert das vom Schwurgericht angeführte Indiz seinen Beweiswert.

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b) Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen,

dass sie Ende Februar/Anfang März 2007 ihre letzte Periode gehabt und an-

schließend ihre Schwangerschaft bemerkt habe (UA 16). Das Landgericht ist

dieser Angabe gefolgt (UA 6, 35). Zutreffen kann sie indes nicht: Der behan-

delnde Gynäkologe hat bestätigt, dass der Säugling ein reifes, normal gewichti-

ges Kind gewesen sei. Es habe sich nicht um eine erkennbare Frühgeburt ge-

handelt. Frühgeburten können nach seiner Aussage nur vor der 36. Schwan-

gerschaftswoche erkannt werden. Zwischen dem von der Angeklagten angege-

benen Empfängniszeitpunkt und der Geburt liegen indes nur etwa 32 Wochen.

Die Wahrheit ihrer Zeitangaben unterstellt hätte es sich also um eine "erkenn-

bare Frühgeburt" handeln müssen. Dennoch hinterfragt das Landgericht diese

unzutreffenden Angaben der Angeklagten nicht.

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c) Das Landgericht hat seinen Feststellungen die Angaben der Angeklag-

ten zugrunde gelegt, sie habe den Säugling in einer - beim Sperrmüll gefunde-

nen - mitgeführten Babyschale transportiert und diese später, nach zwischen-

zeitlicher Aufbewahrung auf einem Hochsitz, an einem Supermarkt abgestellt.

Dies lässt wie an anderen Stellen der Beweiswürdigung besorgen, dass das

Schwurgericht der Reichweite des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht hinrei-

chend Rechnung getragen hat. In seiner Beweiswürdigung bewertet das Land-

gericht diese Einlassung lediglich als unwiderlegt (UA 47). Der Grundsatz "in

dubio pro reo" ist aber keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die

das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Be-

weiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld-

und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache zu

gewinnen vermag (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24, 27). Es ist da-

her verfehlt, ihn isoliert auf einzelne Indizien anzuwenden; er kann erst bei der

abschließenden Gesamtwürdigung zum Tragen kommen (vgl. BGHSt 49, 112,

122 f.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20; BGH NStZ 2001, 609; NStZ-

RR 2004, 238, 239; Urt. vom 9. Mai 2006 - 1 StR 37/06). Diesen Grundsätzen

wird die Beweiswürdigung des Landgerichts offensichtlich nicht gerecht.

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Auch ist der Tatrichter nicht verpflichtet, einer Einlassung zu folgen, nur

weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt, mittels derer die

Behauptung sicher widerlegt werden kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl.

§ 261 Rdn. 26 m.w.N.). Das gilt besonders, wenn, wie hier, die Angeklagte ihre

ursprüngliche Einlassung so ändert, dass ein überprüfbarer Gesichtspunkt - hier

das zunächst behauptete Entleihen der Babyschale von einer Jagdfreundin -

entfällt.

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d) Vergleichbares gilt, soweit das Schwurgericht der Einlassung der An-

geklagten folgt, sie habe in der gesamten Zeit ihrer Schwangerschaft nicht den

"passenden" Moment gefunden, ihren Lebensgefährten hierüber zu unterrich-

ten, obwohl dieser einem Kind nicht ablehnend gegenüberstand.

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e) Rechtsfehlerhaft, weil lückenhaft, ist die Beweiswürdigung, soweit das

Schwurgericht es unterlässt, die Äußerung der Angeklagten im Dienstwagen

der Polizei - "Ihr könnt mich festnehmen, ich habe es getan" - einer näheren

Würdigung zu unterziehen und diese mit dem ihr zukommenden Gewicht in die

Gesamtabwägung einzustellen. Im Übrigen fällt auf, dass die vom Landgericht

für unwiderlegt erachtete Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung

keinen Anhalt bietet, was genau die Angeklagte mit ihrer bestimmten Behaup-

tung, sie habe „es“ getan, gemeint haben könnte.

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f) Das Landgericht hat es bei seinen Feststellungen über die Rückstände

von Medikamenten im Leichnam des Säuglings bewenden lassen und diese

nicht erkennbar in seine Beweiswürdigung einbezogen; hierzu bestand jedoch,

wie der Generalbundesanwalt in seiner Terminszuschrift an den Senat und in

der Hauptverhandlung zutreffend ausgeführt hat, schon angesichts der phar-

mazeutischen Kenntnisse der Angeklagten Anlass.

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g) Auf UA 60 führt das Schwurgericht aus, dass die Möglichkeit eines Er-

stickungstodes aus objektiver Sicht nicht fern lag. Gleichwohl verneint es so-

wohl das Wissens- als auch das Willenselement des bedingten Vorsatzes, "zu-

mal auch keine solche Handlung vorlag, die wegen ihrer hohen und offensichtli-

chen Lebensgefährlichkeit diesen Rückschluss quasi aufzwang. Im Gegenteil

handelt es sich ersichtlich um ein gewaltarmes bzw. gewaltfreies Vorgehen …".

Das ist ersichtlich falsch, weil diese Wertung nach dem zugrunde gelegten Tat-

geschehen - dem An-sich-Drücken an den Oberkörper - nicht zutrifft.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Appl

Cierniak