Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.09.2009 – V ZB 76/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 76/09

BESCHLUSS

vom

2. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss

des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4, vom 8. April 2009

aufgehoben.

Die Sache wird

zur erneuten Entscheidung an das

Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

500 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (BGHZ 154, 200; Senat, Beschl. v. 18. September 2003,

V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass der

Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht

gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen,

andererseits die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1

Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im

Übrigen gegeben.

2

Der Widerspruch führt, auch ohne dass dies gerügt worden ist, unter

dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des

Einzelrichters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Aufhebung der Entscheidung und

zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (BGHZ 154, 200,

202 f.).

3

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse,

die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, den maßgeblichen

Sachverhalt wiedergeben und die Anträge der Beteiligten erkennen lassen

müssen. Andernfalls ist das Rechtsbeschwerdegericht, das grundsätzlich von

dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat

(§ 577 Abs. 2 Satz 1 u. 4, § 559 ZPO), zu einer rechtlichen Überprüfung des

angefochtenen Beschlusses nicht in der Lage (st.Rspr., vgl. BGH Beschl. v.

22. Januar 2008, VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, 1671; Beschl. v. 20. Juni 2006,

VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910; Beschl. v. 7. April 2005, IX ZB 63/03, NJW-RR

2005, 916; Beschl. v. 12. Juli 2004, II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; Beschl. v.

20. Juni 2002, IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649).

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Roth

Vorinstanzen: AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 10.03.2009 - 616 K 39/07 - LG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2009 - 304 T 14/09 -