Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 08.09.2009 – XI ZB 11/09

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

am 8. September 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss

des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

6. März 2009 und der Beschluss des Landgerichts

München I vom 8. Januar 2009 aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens

beträgt 11.350 €.

Gründe

I.

1

Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die

Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im

Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Me-

dienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die Be-

klagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Bera-

tung schlecht erfüllt habe.

2

Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07

ist beim Oberlandesgericht

München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

(KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit

des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach

Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht

München I das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses

nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende

Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich

sei.

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Die sofortigen Beschwerden gegen diesen Beschluss hat das Be-

schwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesent-

lichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege

gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerden

seien auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zu-

lässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7

KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem

Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch

wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktin-

formation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigela-

denen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit

sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für

deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel des Musterverfahrens von

entscheidungserheblicher Relevanz sei.

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Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde

begehrt die klagende Partei die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses.

II.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der

Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss

vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) -

§ 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem

Beratungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG

gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst

werden. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht

des Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni

2009 aaO, Tz. 16).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landgericht

die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung

rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines

Musterklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009

aaO, Tz. 17).

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3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-

verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig

vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache

unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005

- II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19).

Wiechers

Müller

Ellenberger

Maihold

Matthias

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 08.01.2009 - 27 O 21945/07 -

OLG München, Entscheidung vom 06.03.2009 - 5 W 882/09 -