BGH Beschlüsse vom 08.09.2009 – XI ZB 11/09
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
am 8. September 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
6. März 2009 und der Beschluss des Landgerichts
München I vom 8. Januar 2009 aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt 11.350 €.
Gründe
I.
Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die
Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im
Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Me-
dienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die Be-
klagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Bera-
tung schlecht erfüllt habe.
Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07
ist beim Oberlandesgericht
München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
(KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit
des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach
Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht
München I das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses
nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende
Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich
sei.
Die sofortigen Beschwerden gegen diesen Beschluss hat das Be-
schwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesent-
lichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege
gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerden
seien auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zu-
lässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7
KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem
Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch
wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktin-
formation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigela-
denen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit
sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für
deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel des Musterverfahrens von
entscheidungserheblicher Relevanz sei.
Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde
begehrt die klagende Partei die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der
Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss
vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) -
§ 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem
Beratungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG
gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst
werden. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht
des Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni
2009 aaO, Tz. 16).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landgericht
die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung
rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines
Musterklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009
aaO, Tz. 17).
3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-
verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig
vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache
unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005
- II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19).
Wiechers
Müller
Ellenberger
Maihold
Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.01.2009 - 27 O 21945/07 -
OLG München, Entscheidung vom 06.03.2009 - 5 W 882/09 -