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BGH Beschlüsse vom 08.09.2009 – XI ZB 34/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold

und Dr. Matthias

am 8. September 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1) und des Klägers

werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts München vom 27. November 2008 und der Be-

schluss des Landgerichts München I vom 23. September

2008 aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens

beträgt 5.750 €.

Gründe

I.

1

Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen

die Beklagte zu 1) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlagebe-

ratung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F.

Medienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend,

weil die Beklagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anla-

gegerechter Beratung schlecht erfüllt habe.

2

Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht

München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensge-

setz (KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Voll-

ständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Ge-

genstand hat. Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klagere-

gister hat das Landgericht München I das Verfahren hinsichtlich des vor-

liegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil

das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit

oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei.

3

Die sofortigen Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 1)

gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzulässig ver-

worfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Ausset-

zungsbeschluss des Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4

KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerden seien auch nicht nach

§ 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vorlie-

genden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7 KapMuG

nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Mus-

terverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch

wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapital-

marktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status

einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der

Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das

Musterverfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel

des Musterverfahrens von entscheidungserheblicher Relevanz sei.

4

Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwer-

de begehren beide am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligte Parteien

die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses.

II.

5

1. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statt-

haftigkeit der Rechtsbeschwerden steht - wie der erkennende Senat be-

reits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM

2009, 1359, Tz. 7 ff.) - § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da

Rechtsstreitigkeiten aus einem Beratungsvertrag, in denen kein Muster-

feststellungsantrag nach § 1 KapMuG gestellt werden kann, von § 7

Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst werden. Die Entscheidung

des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdege-

richts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO,

Tz. 16).

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2. Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet. Soweit das Land-

gericht die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aus-

setzung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Ge-

genstand eines Musterklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss

vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 17).

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3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Be-

schwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die

unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff.

ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse

vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und

vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19).

Wiechers

Müller

Ellenberger

Maihold

Matthias

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 23.09.2008 - 27 O 5840/08 -

OLG München, Entscheidung vom 27.11.2008 - 5 W 2539/08 -