BGH Beschlüsse vom 08.09.2009 – XI ZB 4/09
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
am 8. September 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers und der Beklagten zu 2)
werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts München vom 14. Januar 2009 und der Beschluss
des Landgerichts München I vom 3. Dezember 2008, so-
weit er das auf Verletzung eines Beratungsvertrages ge-
stützte Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2) betrifft,
aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt 5.750 €.
Gründe
I.
Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die Be-
klagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zu-
sammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medien-
fonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die Beklagte in
mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung
schlecht erfüllt habe.
Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München
ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an-
hängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den
Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma-
chung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht München I
das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1
KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel
der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei.
Die sofortigen Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die-
sen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Be-
gründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des
Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmit-
tel. Die Beschwerden seien auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit
der Begründung zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwen-
dungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht
Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Scha-
densersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentli-
cher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Sta-
tus einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Be-
teiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Muster-
verfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel des Muster-
verfahrens von entscheidungserheblicher Relevanz sei.
Mit den - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerden
begehren die am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Parteien die Aufhe-
bung des Aussetzungsbeschlusses.
II.
1. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der
Rechtsbeschwerden steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss
vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) -
§ 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem
Beratungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG
gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst wer-
den. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des
Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009
aaO, Tz. 16).
2. Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet. Soweit das Landgericht
die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung rechts-
fehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines Mus-
terklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO,
Tz. 17).
3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-
verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom
Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unter-
liegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005
- II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19).
Wiechers Müller Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.12.2008 - 27 O 17624/06 -
OLG München, Entscheidung vom 14.01.2009 - 5 W 658/09 -