Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 08.09.2009 – XI ZB 4/09

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

am 8. September 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Klägers und der Beklagten zu 2)

werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts München vom 14. Januar 2009 und der Beschluss

des Landgerichts München I vom 3. Dezember 2008, so-

weit er das auf Verletzung eines Beratungsvertrages ge-

stützte Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2) betrifft,

aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens

beträgt 5.750 €.

Gründe

I.

1

Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die Be-

klagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zu-

sammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medien-

fonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die Beklagte in

mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung

schlecht erfüllt habe.

2

Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München

ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an-

hängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den

Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma-

chung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht München I

das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1

KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel

der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei.

3

Die sofortigen Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die-

sen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Be-

gründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des

Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmit-

tel. Die Beschwerden seien auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit

der Begründung zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwen-

dungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht

Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Scha-

densersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentli-

cher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Sta-

tus einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Be-

teiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Muster-

verfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel des Muster-

verfahrens von entscheidungserheblicher Relevanz sei.

4

Mit den - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerden

begehren die am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Parteien die Aufhe-

bung des Aussetzungsbeschlusses.

II.

5

1. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der

Rechtsbeschwerden steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss

vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) -

§ 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem

Beratungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG

gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst wer-

den. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des

Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009

aaO, Tz. 16).

6

2. Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet. Soweit das Landgericht

die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung rechts-

fehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines Mus-

terklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO,

Tz. 17).

7

3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-

verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom

Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unter-

liegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005

- II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19).

Wiechers Müller Ellenberger

Maihold Matthias

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 03.12.2008 - 27 O 17624/06 -

OLG München, Entscheidung vom 14.01.2009 - 5 W 658/09 -