BGH Urteil vom 17.09.2009 – 4 StR 174/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
17. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom
17. September 2009, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Dr. Franke
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt , Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 20. Februar 2009 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-
klagte die Verletzung sachlichen Rechts und macht hinsichtlich der Verurteilung
im Fall II. 3. der Urteilsgründe ein Verfahrenshindernis geltend.
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der im Fall II. 3. der Ur-
teilsgründe abgeurteilte Sachverhalt von der Anklage und dem Eröffnungsbe-
schluss umfasst. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des General-
bundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. Mai 2009 Bezug genommen.
Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte ab Anfang des Jah-
res 2008 von B. aus einen "schwunghaften Handel" mit Amphetamin und
lieferte im Januar, Februar und März 2008 unter Beteiligung seiner Cousins
H. und D. A. sowie des N. jeweils Amphetamin an Benjamin
K. . Darüber hinaus wirkte er bei der Abwicklung eines Betäubungsmittel-
geschäfts am 22./23. April 2008 unter Beteiligung auch des K. mit, das
nicht Gegenstand der Anklage ist.
Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten durch eine von ihm
autorisierte Verteidigererklärung bestritten und erklärt, mit Drogen habe er noch
nie etwas zu tun gehabt.
Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten auf die Angaben
der Zeugen K. und N. im Ermittlungsverfahren gestützt,
die in der Hauptverhandlung - ebenso wie die Zeugen H. und D. A.
- von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht
haben. Zu den durch Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten in die
Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Zeugen K. und
N. bei ihren polizeilichen Vernehmungen wird im Wesentlichen lediglich Fol-
gendes mitgeteilt:
Nach den Bekundungen des Zeugen KHK R. habe
K. bei den Vernehmungen die „Ereignisse - soweit sie seinem Wahr-
nehmungsbereich unterlegen waren - ihm gegenüber entsprechend den getrof-
fenen Feststellungen geschildert". In den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe
habe er die unmittelbare Übergabe des Amphetamins durch den Angeklagten
an
N.
bzw.
an H.
und D. A.
„dagegen“
nicht
beobachtet. K. habe den Angeklagten bei einer Wahllichtbildvor-
lage als die Person identifiziert, die er als "aggressiven Türken" bzw. "krassen
Türken" und Lieferanten von D. A. bezeichnet habe. Nach den Bekundun-
gen des Zeugen KHK W. habe N. bei seiner Vernehmung den
Hergang "der verfahrensgegenständlichen Taten im Einklang mit der Darstel-
lung des Zeugen K. geschildert". Bei der Lieferung von 2 kg Amphetamin
im März 2008 (Fall II. 3. der Urteilsgründe) sei ein "aggressiver Türke" zugegen
gewesen, den er jedoch aus Angst vor Repressalien nicht auf Lichtbildern habe
wieder erkennen wollen.
Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen K. für glaubhaft erach-
tet. Sie sei "schlüssig, lebensnah, detailreich und frei von überschießender Be-
lastungstendenz". Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spreche auch, dass sich
der Zeuge durch seine Angaben selbst erheblich belastet habe. Die bereits für
sich überzeugenden Angaben des Zeugen K. würden durch die mit ihnen
korrespondierenden Angaben des Zeugen N. bestätigt. Hinsichtlich der Ereig-
nisse vom 22. auf den 23. April 2008 würden die Bekundungen des Zeugen
K. zudem durch die des Zeugen PHK B. gestützt. Nach dem Ergeb-
nis der Beweisaufnahme sei erwiesen, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der
Urteilsgründe das Amphetamin persönlich übergeben habe, dass er bei dem
Geschehen am 22./23. April 2008 zugegen war und dass er jeweils das Entgelt
für das Amphetamin in bar erhalten habe. Im Hinblick auf den engen zeitlichen
Zusammenhang der Taten und darauf, dass sie nach demselben Verhaltens-
muster verlaufen seien, bestehe "nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Über-
zeugung der Kammer kein Zweifel", dass der Angeklagte das Amphetamin auch
in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe geliefert habe und dass ihm die ge-
nannten Summen aus dem jeweiligen Erlös zugeflossen seien.
2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar
ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht
grundsätzlich hinzunehmen; dies gilt aber nicht, wenn sie - wie hier - Rechtsfeh-
ler aufweist (st. Rspr.; vgl. nur die Nachweise bei Meyer-Goßner StPO 52. Aufl.
§ 337 Rdn. 27, 29).
a) In den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe lässt sich dem mitgeteilten
Beweisergebnis nicht entnehmen, dass die Zeugen K. und N. zur Liefe-
rung des Amphetamins durch den Angeklagten „korrespondierende Bekundun-
gen“ gemacht haben. Der Zeuge K. war in den Fällen II. 1. und 2. der Ur-
teilsgründe nach seinen Angaben weder bei der Übergabe des Amphetamin
durch den Angeklagten im Januar 2008 an den Zeugen N. und an H.
A. noch bei der Übergabe des Amphetamins an die Gebrüder A. im Feb-
ruar 2008 dabei und hat demgemäß insoweit aus eigener Wahrnehmung keine
Angaben machen können. Gleiches gilt für die in diesen Fällen erfolgten Zah-
lungen an den Angeklagten. Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen im
Fall II. 1. der Urteilsgründe das Amphetamin dem Zeugen N. und H. A.
übergeben hat, hat der Zeuge N. zudem keine Angaben zur Identität der
Person gemacht, die das Amphetamin geliefert hat. Der vom Landgericht aus
der für erwiesen erachteten Tatbeteiligung des Angeklagten im Fall II. 3. der
Urteilsgründe und seiner Beteiligung an der nicht verfahrensgegenständlichen
Tat gezogene Schluss auf seine Tatbeteiligung auch in den Fällen II. 1. und 2.
der Urteilsgründe entfernt sich unter den hier gegebenen Umständen mithin so
sehr von einer festen Tatsachengrundlage, dass er sich letztlich als bloße Ver-
mutung erweist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 42, 43; BGHR StPO § 261 Vermu-
tung 11; Meyer-Goßner aaO § 261 Rdn. 2, jew. m.w.N.). Einen Erfahrungssatz,
dass bei nach demselben Verhaltensmuster verlaufenden Betäubungsmittelge-
schäften desselben Zwischenhändlers mit jeweils demselben Abnehmer, die in
einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, die vom Zwischenhändler wei-
terveräußerten Betäubungsmittel stets aus derselben Quelle stammen, besteht
nicht.
b) Die Beweiswürdigung ist im Übrigen insgesamt lückenhaft und lässt
deshalb eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zu.
Der Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht, dass es an einer aus-
reichenden Darstellung der durch die Vernehmung der jeweiligen Verneh-
mungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten Aussagen der Zeugen
K. und N. im Ermittlungsverfahren fehlt. Zwar dienen die Urteilsgründe nicht
der Dokumentation durch die Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnah-
me (vgl. BGH wistra 2004, 150; Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 12 m.w.N.). Ist
aber - wie hier - eine Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maß-
gebenden Zeugenaussagen erforderlich, weil der Angeklagte die ihm zur Last
gelegten Taten bestreitet, genügt es nicht, im Rahmen der Beweiswürdigung
pauschal darauf zu verweisen, dass ein Zeuge ein Tatgeschehen, soweit es
seinen Wahrnehmungen unterlegen war, "entsprechend den getroffenen Fest-
stellungen" geschildert habe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 1999 - 4 StR
271/99
=
StraFo
1999,
und
vom
17. März
- 4 StR 662/08 Rdn. 7). Vielmehr ist es in einem Fall wie dem vorliegenden er-
forderlich, neben dem näheren Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussa-
gen auch die Umstände ihrer Entstehung darzustellen (vgl. Senatsbeschluss
vom 17. März 2009 aaO).
Zudem hätte es unter den hier gegebenen Umständen der Mitteilung be-
durft, ob die Zeugen K. und N. bereits wegen ihrer Beteiligung an den
hier ausgeurteilten Straftaten verurteilt worden waren, weil es gerade bei Aus-
sagen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts regelmäßig ein wichtiger
Gesichtspunkt ist, ob sich ein Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn
selbst gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte (vgl.
BGH NStZ 2004, 691). Insbesondere hätte sich das Landgericht mit der nicht
fern liegenden Gefahr auseinandersetzen müssen, dass ein "Aufklärungsgehil-
fe", der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, einen nicht Geständigen
zu Unrecht belastet (vgl. BGH NStZ 2003, 245; 2004, 691).
Die aufgezeigten Darstellungsmängel führen zur Aufhebung des Urteils
insgesamt, weil die Urteilsgründe dem Senat die Überprüfung der Annahme des
Landgerichts, die Aussagen des Zeugen K. im Ermittlungsverfahren seien
"schlüssig, lebensnah, detailreich und frei von überschießender Belastungsten-
denz", nicht ermöglichen und zudem Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der An-
gaben des Zeugen N. und dessen Glaubwürdigkeit fehlen.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke