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BGH Beschluss vom 17.09.2009 – I ZB 7/09

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Marke Nr. 398 69 072

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,

Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 26. Januar 2009 an Verkün-

dungs Statt zugestellten Beschluss des 25. Senats (Marken-

Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des

Markeninhabers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

1

I. Für den Markeninhaber ist am 13. Januar 2000 die Wortmarke

"Jugendherberge"

für die Dienstleistungen "Beherbergung von Gästen, Verpflegung, Veranstal-

tung von Reisen, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten"

als durchgesetzte Marke eingetragen worden.

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Die Antragstellerin hat die Löschung der Eintragung der Marke beantragt.

Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-

schluss vom 11. Oktober 2005 den Löschungsantrag zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die

Löschung der Marke angeordnet. Dagegen richtet sich die - vom Bundespa-

tentgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Markeninhabers, deren

Zurückweisung die Antragstellerin beantragt.

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß

§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG auch ohne Zulassung durch das Bundespatentge-

richt statthaft, da der Markeninhaber den im Gesetz aufgeführten, die zulas-

sungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel der Versagung

rechtlichen Gehörs rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet (st. Rspr.; vgl.

BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103

- turkey & corn; Beschl. v. 1.3.2007 - I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP

2007, 643 - WEST).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verfahren vor

dem Bundespatentgericht verletzt den Markeninhaber nicht in seinem Anspruch

auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteilig-

ten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem

der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur

Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis

nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f. m. w. Nachw.).

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a) Die Rechtsbeschwerde macht zwar einleitend geltend, dass sie sich

gegen die Zurückweisung des vom Markeninhaber vorgelegten demoskopi-

schen Gutachtens vom September 2008 wende. Sie führt diese Rüge jedoch

nicht aus. Das Bundespatentgericht hat das Gutachten auch nicht zurückgewie-

sen, sondern ist ausführlich darauf eingegangen.

8

b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht ha-

be keine inhaltlich und zeitlich ausreichenden Hinweise auf die seiner Auffas-

sung nach fehlerhafte Ermittlung der beteiligten Verkehrskreise in dem vom

Markeninhaber vorgelegten Gutachten gegeben. Das Bundespatentgericht war

nicht verpflichtet, den Markeninhaber nach Einreichung des Gutachtens darauf

hinzuweisen, dass es als beteiligte Verkehrskreise die Gesamtbevölkerung an-

sah und nicht, wie das Gutachten, die potentiellen Besucher von Jugendher-

bergen oder die Besucher von Jugendherbergen, die einen weiteren Jugend-

herbergsbesuch nicht ausschließen.

9

Ein Verfahrensbeteiligter muss grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen

Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2000

- I ZB 50/97, GRUR 2000, 894 = WRP 2000, 1166 - Micro-PUR; Beschl. v.

6.10.2005 - I ZB 20/03, GRUR 2006, 152 = WRP 2006, 102 Tz. 13 - GALLUP).

Dazu gehörte im vorliegenden Fall jedenfalls die nicht fernliegende Beurteilung,

die Gesamtbevölkerung für den beteiligten Verkehrskreis zu halten.

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Schon die Markenabteilung hatte angenommen, dass als beteiligter Ver-

kehrskreis die Gesamtbevölkerung maßgeblich sei. Auch die Antragstellerin ist

davon durchgängig in ihrem Vortrag ausgegangen und hat diese Bestimmung

der beteiligten Verkehrskreise ausdrücklich als unstreitig angesehen. In seinem

an die Verfahrensbeteiligten gerichteten Zwischenbescheid vom 30. April 2008

hat das Bundespatentgericht zudem deutlich gemacht, dass vom Begriffsinhalt

der angemeldeten Bezeichnung nicht auf die potentiellen Nutzer der Dienstleis-

tung geschlossen werden könne. Damit hat es ohne Weiteres erkennbar zum

Ausdruck gebracht, dass der Begriffsinhalt der Wortmarke "Jugendherberge"

keine Bedeutung dafür hat, wie die Nutzer der für diese Marke angemeldeten

Dienstleistungen, insbesondere Beherbergung von Gästen und Verpflegung, zu

bestimmen sind. Es kommt hinzu, dass der Markeninhaber in seinem mit dem

Gutachten eingereichten Schriftsatz vom 9. Oktober 2008 zunächst selbst noch

davon ausgegangen ist, die Gesamtbevölkerung sei der maßgebliche Ver-

kehrskreis, und erst im weiteren Verlauf dieses Schriftsatzes die engere Ab-

grenzung des Gutachtens übernahm.

11

Unter diesen Umständen unterliegt keinem Zweifel, dass der Markenin-

haber zumindest damit rechnen musste, das Bundespatentgericht werde die

Gesamtbevölkerung als maßgeblichen Verkehrskreis ansehen und nicht, wie in

dem Gutachten angenommen, die potentiellen Besucher von Jugendherbergen

bzw. die Besucher von Jugendherbergen, die einen weiteren Besuch nicht aus-

schließen. Das Bundespatentgericht war deshalb nicht gehalten, dem Marken-

inhaber nach Vorlage des Gutachtens eine weitere Möglichkeit zur Ergänzung

seines Vortrags oder zur Beibringung von Unterlagen zu gewähren.

12

c) Auch im Übrigen hat das Bundespatentgericht zu Recht für eine weite-

re Aufklärung keinen Anlass gesehen. Es hat seine Feststellungen zur man-

gelnden Verkehrsdurchsetzung auf der Grundlage der Befragung der Gesamt-

bevölkerung getroffen, die dem Gutachten zu entnehmen war.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.

Bornkamm

Pokrant

Bergmann

Kirchhoff

Koch

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.01.2009 - 25 W(pat) 8/06 -