BGH Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZB 212/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Die Erteilung einer unvollständigen Auskunft durch den Schuldner kann als grob
fahrlässig zu bewerten sein, wenn bei allgemeiner Fragestellung wesentliche
Vermögensveränderungen mitzuteilen sind oder wenn das Auskunftsverlangen
durch eine gezielte Fragestellung in einer Weise konkretisiert ist, die bei dem
Schuldner keine Unklarheit über die von ihm zu machenden Angaben aufkom-
men lassen kann.
BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 212/08 - LG Nürnberg-Fürth
AG Fürth
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 19. März 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss
des Amtsgerichts Fürth vom 7. Mai 2008, soweit er dem Versa-
gungsantrag stattgegeben hat, und der Beschluss der 11. Zivil-
kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. August 2008
aufgehoben.
Der Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefrei-
ung wird abgelehnt.
Der Gläubiger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenan-
trag wurde am 26. April 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin eröffnet.
Der Verwalter forderte die aus Polen stammende Schuldnerin durch
Schreiben vom 5. März 2007 auf, einen Nachweis über das von ihr bezogene
monatliche Einkommen vorzulegen. Zugleich bat er um Mitteilung über "weitere
Vermögensveränderungen". Im Schlusstermin vom 7. Januar 2008 beantragte
der Beteiligte, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie
- unstreitig - nicht angegeben hatte, dass ihr zuvor studierender Sohn in das
Berufsleben eingetreten und damit ihre Unterhaltsverpflichtung entfallen war.
Das Arbeitseinkommen der Schuldnerin bewegte sich unabhängig von einer
etwaigen Unterhaltspflicht stets unterhalb der Pfändungsfreigrenzen. Amtsge-
richt und Landgericht haben der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt.
Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.
II.
Das Landgericht hat ausgeführt, der Wegfall der Unterhaltspflicht stelle
eine Veränderung der Vermögensverhältnisse dar und könne Auswirkungen auf
das pfändbare Einkommen haben. Die Schuldnerin habe insoweit bestehende
Auskunftspflichten grob fahrlässig verletzt. Da von einem Schuldner, der Rest-
schuldbefreiung begehre, erwartet werden könne, dass er seinen Verpflichtun-
gen genau nachkomme, sei ein Pflichtverstoß im Zweifel als grob fahrlässig zu
bewerten. Die Schuldnerin habe aufgrund vorangegangener Auskunftsverlan-
gen wissen müssen, dass Unterhaltsverpflichtungen ihre Vermögensverhältnis-
se beträfen und deshalb eine entsprechende Änderung dem Insolvenzverwalter
mitzuteilen sei. Etwaigen Verständnisschwierigkeiten hätte die Schuldnerin
durch Einholung einer Aufklärung bei einer sprachkundigen Person abhelfen
können. Der Pflichtverstoß sei nicht unwesentlich, weil die Schuldnerin eine
nicht nur geringfügige Änderung ihrer Vermögensverhältnisse verschwiegen
habe.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2
Satz 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)
Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat hier - wie die
Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet – in Anwendung des § 290 Abs. 1
Nr. 5 InsO den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt.
1. Der von der Schuldnerin unterbreitete Zulässigkeitsgrund, ob die Ver-
sagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Beeinträch-
tigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt, hat aufgrund der
am 8. Januar 2009 ergangenen Senatsentscheidung (IX ZB 73/08 z.V.b.) nach
Einlegung der Rechtsbeschwerde eine Klärung gefunden. Danach setzt die
Verwirklichung dieses Versagungsgrundes keine Beeinträchtigung der Befriedi-
gung der Gläubiger voraus. Es genügt vielmehr, dass die Verletzung der
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung
der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Bei dieser Sachlage ist im Streitfall man-
gels Mitteilung des Wegfalls einer unterhaltsberechtigten Person eine Verlet-
zung der Auskunftspflicht gegeben, obwohl damit angesichts der keine Pfän-
dung gestattenden Einkommensverhältnisse der Schuldnerin eine Beeinträchti-
gung der Befriedigung der Gläubiger nicht verbunden war.
2. Jedoch kann der Schuldnerin ein grob fahrlässiger Pflichtverstoß nicht
vorgeworfen werden.
a) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln,
bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße
verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder
beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im
gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit
handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtver-
letzung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438
Rn. 10; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734). Der Nach-
prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob der Tatrichter den
Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des
Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat
(BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006, aaO Rn. 9; v. 27. September 2007, aaO
Rn. 10).
b) Das Landgericht hat bei seiner - schematischen - Bewertung, dass ein
Pflichtverstoß im Zweifel grob fahrlässig begangen werde, wesentliche Umstän-
de des hier zu beurteilenden Einzelfalles nicht berücksichtigt.
aa) Schon im Ansatz kann der von dem Landgericht im Anschluss an
Stimmen des Schrifttums (Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 20a;
HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 36) vertretenen Auffassung nicht
gefolgt werden, dass eine Verletzung der Auskunftspflicht im Zweifel mindes-
tens als grob fahrlässig zu gewichten ist. Eine solche Beurteilung kann aller-
dings durchgreifen, wenn bei allgemeiner Fragestellung wesentliche Vermö-
gensveränderungen mitzuteilen sind oder wenn das Auskunftsverlangen durch
eine gezielte Fragestellung in einer Weise konkretisiert ist, die bei dem Schuld-
ner keine Unklarheit über die von ihm zu erteilenden Angaben aufkommen las-
sen kann (AG Hamburg ZInsO 2001, 330, 332; MünchKomm-InsO/Stephan,
bb) Eine derartige Spezifizierung des Auskunftsverlangens ist jedoch im
Streitfall nicht gegeben, weil an die Schuldnerin lediglich die pauschale Frage
nach "weiteren Vermögensveränderungen" gerichtet wurde. Diesem Begriff un-
terfallen ohne weiteres Veränderungen der Vermögensverhältnisse, die auf ei-
ner Erhöhung bzw. Verminderung der Erwerbseinkünfte oder dem Erwerb bzw.
Verlust von Vermögenswerten beruhen. Er entbehrt aber aus der Warte eines
mit insolvenzrechtlichen Begriffen nicht näher vertrauten Schuldners eines ein-
deutigen inhaltlichen Verständnisses, soweit Umstände gemeint sind, die sich
wie die Minderung oder Vermehrung von Unterhaltspflichten oder von allgemei-
nen Unkosten nur indirekt auf die Vermögensverhältnisse auswirken.
Die Schuldnerin, die dem Insolvenzverwalter eine Bescheinigung über ihr
die Pfändungsfreigrenzen unterschreitendes Arbeitseinkommen vorlegte, hat
unwiderlegt ausgeführt, sie habe sich nicht zu einer Mitteilung über den Wegfall
einer unterhaltsberechtigten Person verpflichtet gehalten, weil bei ihr auch unter
Berücksichtigung geringerer Unterhaltslasten ohnehin nach der Pfändungsta-
belle keine pfändbaren Beträge vorhanden gewesen seien und darum keine
Änderung der Vermögensverhältnisse eingetreten sei. Dieses (Fehl-)Ver-
ständnis ist vor dem Hintergrund des nicht näher spezifizierten Inhalts des Aus-
kunftsersuchens durchaus begreiflich. Mit Rücksicht auf ihre Einkommensver-
hältnisse durfte die Schuldnerin mangels Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) von
einer bereits dem Grunde nach fehlenden Unterhaltspflicht ausgehen, so dass
der Eintritt eines zuvor studierenden Sohnes in das Berufsleben nicht zum
Wegfall eines "Unterhaltsberechtigten" führt. Da die Schuldnerin annahm, das
Auskunftsbegehren zutreffend erfasst zu haben, war sie, wie der Senat für den
Fall eines mehrdeutigen gerichtlichen Merkblatts entschieden hat (vgl. BGH,
Beschl. v. 9. Februar 2006, aaO), nicht gehalten, sich bei dem Insolvenzverwal-
ter über den genaueren Inhalt des Auskunftsverlangens zu erkundigen. Über-
dies ist nicht festgestellt, dass der Insolvenzverwalter auf eine solche Nachfrage
sein Auskunftsverlangen in Richtung auf Unterhaltspflichten konkretisiert hätte.
cc) Außerdem hatte der Insolvenzverwalter die Schuldnerin am 16. Juli
2004 ausdrücklich um Auskunft über ihre Unterhaltspflichten gebeten; diesem
Verlangen hat die Schuldnerin am 6. August 2004 entsprochen. In seinen spä-
teren Anfragen hat der Insolvenzverwalter Unterhaltspflichten der Schuldnerin
nicht mehr erwähnt, sondern lediglich um Verdienstbescheinigungen und die
Mitteilung "weiterer Vermögensveränderungen" ersucht. Bei dieser Sachlage
beruht die unvollständige Auskunft der Schuldnerin möglicherweise auch auf
der unpräzisen Anfrage des Verwalters. Dies führt dazu, dass der Pflichtverstoß
der Schuldnerin in einem milderen Licht erscheint (BGH, Beschl. v. 20. März
2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171 f; v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM
2004, 1840, 1841 f; v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461; v. 7. De-
zember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8).
3. Bei dieser Sachlage ist für die Annahme grober Fahrlässigkeit kein
Raum und der Versagungsantrag als unbegründet zu erachten. Da keine weite-
ren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache entscheiden
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Fürth, Entscheidung vom 07.05.2008 - 5033 IN 114/04 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.08.2008 - 11 T 4754/08 -