BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZB 62/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Landshut vom 21. Februar 2008 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-
gesetzt.
Gründe
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht entgegen der Ansicht
der Rechtsbeschwerde nicht von den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom
25. Oktober 2007 (IX ZB 187/03, WM 2007, 2252) ab, wonach das Insolvenzge-
richt die Versagung der Restschuldbefreiung nur auf solche Versagungsgründe
stützen darf, die vom Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags
geltend gemacht worden sind. Der weitere Beteiligte zu 2 hat seinen Antrag auf
Versagung der Restschuldbefreiung im Schreiben vom 5. September 2007, auf
das er bei seiner Antragstellung im Schlusstermin Bezug genommen hat, mit
dem Sachverhalt begründet, auf den das Beschwerdegericht seine Entschei-
dung gestützt hat. Das Beschwerdegericht hat deshalb auch nicht den An-
spruch des Schuldners auf rechtliches Gehör verletzt und nicht willkürlich ent-
schieden.
Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung auf
andere Tatsachen gestützt als das Amtsgericht. Auch dies führt aber nicht zur
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Beschwerderechtszug ist eine vollwer-
tige zweite Tatsacheninstanz (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB
81/06, ZIP 2007, 188, 190) und das Beschwerdegericht ist als solches im Insol-
venzverfahren ebenfalls Insolvenzgericht (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl.
§ 6 Rn. 53a). Es ist nicht gehindert, die angefochtene Entscheidung mit einer
anderen Begründung zu bestätigen (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 572 Rn. 11).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 11.02.2008 - 1 IN 201/02 -
LG Landshut, Entscheidung vom 21.02.2008 - 32 T 363/08 -