Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZB 62/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 17. September 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Landshut vom 21. Februar 2008 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-

gesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO,

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Die Rechtssache hat keine

grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung

des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht entgegen der Ansicht

der Rechtsbeschwerde nicht von den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom

25. Oktober 2007 (IX ZB 187/03, WM 2007, 2252) ab, wonach das Insolvenzge-

richt die Versagung der Restschuldbefreiung nur auf solche Versagungsgründe

stützen darf, die vom Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags

geltend gemacht worden sind. Der weitere Beteiligte zu 2 hat seinen Antrag auf

Versagung der Restschuldbefreiung im Schreiben vom 5. September 2007, auf

das er bei seiner Antragstellung im Schlusstermin Bezug genommen hat, mit

dem Sachverhalt begründet, auf den das Beschwerdegericht seine Entschei-

dung gestützt hat. Das Beschwerdegericht hat deshalb auch nicht den An-

spruch des Schuldners auf rechtliches Gehör verletzt und nicht willkürlich ent-

schieden.

3

Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung auf

andere Tatsachen gestützt als das Amtsgericht. Auch dies führt aber nicht zur

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Beschwerderechtszug ist eine vollwer-

tige zweite Tatsacheninstanz (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB

81/06, ZIP 2007, 188, 190) und das Beschwerdegericht ist als solches im Insol-

venzverfahren ebenfalls Insolvenzgericht (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl.

§ 6 Rn. 53a). Es ist nicht gehindert, die angefochtene Entscheidung mit einer

anderen Begründung zu bestätigen (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 572 Rn. 11).

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:

AG Landshut, Entscheidung vom 11.02.2008 - 1 IN 201/02 -

LG Landshut, Entscheidung vom 21.02.2008 - 32 T 363/08 -