BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZB 187/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2007
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 290
Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbe-
freiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemach-
ten Versagungsgründe stützen, selbst wenn diese erst nach dem Schlusstermin be-
kannt geworden sind.
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03 - LG Mönchengladbach
AG Mönchengladbach
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 25. Oktober 2007
beschlossen:
Der Schuldner wird in die versäumte Frist zur Begründung seiner
Rechtsbeschwerde wieder eingesetzt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss
des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Juli 2003 aufgeho-
ben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-
ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zu-
rückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-
gesetzt.
Gründe
I.
Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Antrag am 9. Ok-
tober 2001 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet und die Prüfung der
angemeldeten Forderungen sowie später die Durchführung des Schlusstermins
im schriftlichen Verfahren angeordnet. Nach dem Bericht des Treuhänders be-
trug der Vermögensbestand des Schuldners 648,11 €. Pfändbare Arbeitsein-
künfte waren nicht vorhanden. Die weiteren Beteiligten zu 2 widersprachen mit
anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Juli 2002, der am 22. Juli 2002 bei Gericht
einging, der vom Schuldner erstrebten Restschuldbefreiung. Im Schlusstermin
vom 23. Juli 2002 wurden nach dem Protokoll des Rechtspflegers weitere Ver-
sagungsanträge nicht gestellt. In der anwaltlichen Stellungnahme des Schuld-
ners vom 12. August 2002 zu dem schriftsätzlichen Versagungsantrag der wei-
teren Beteiligten zu 2 ließ er dem Insolvenzgericht auch mitteilen, im laufenden
Jahr durch Tennisunterricht 300 € eingenommen zu haben. Daraufhin hat das
Amtsgericht dem Schuldner nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Restschuldbefrei-
ung versagt, weil er in grob fahrlässiger Verletzung seiner Mitwirkungs- und
Auskunftspflicht dem Treuhänder die Unterrichtseinkünfte verschwiegen habe.
Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landge-
richt zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach der ihm gemäß §§ 233,
234 ZPO zu gewährenden Wiedereinsetzung in die abgelaufene Begründungs-
frist zulässig und begründet.
Die Beschwerdeentscheidung kann bereits aus verfahrensrechtlichen
Gründen keinen Bestand haben. Ein auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO gestütz-
ter Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn er von einem Gläubiger im
Schlusstermin oder in dem entsprechenden schriftlichen Verfahren gestellt wird
(BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647). Daran ändert
nichts, wenn das zur Begründung eines späteren Antrags herangezogene Fehl-
verhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden ist
(BGH, aaO). Bis zu dieser Verfahrenszäsur muss der Versagungsgrund geltend
gemacht sein; ein späteres Nachschieben von Gründen ist unzulässig (vgl.
BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006,
596, 597). Hier wie in der Wohlverhaltensphase verbietet die Gläubigerautono-
mie des Verfahrens der Restschuldbefreiung insbesondere, dass das Gericht
seine Versagungsentscheidung von Amts wegen auf Umstände stützt, die der
Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags nicht geltend gemacht
hat (mit Bezug auf § 296 InsO vgl. BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB
88/06, NZI 2007, 297).
Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner hier nach § 290 Abs. 1 Nr. 5
InsO wie bereits das Amtsgericht von Amts wegen ein Fehlverhalten vorgewor-
fen, auf welches sich die weiteren Beteiligten zu 2 in Ihrem Versagungsantrag
nicht berufen haben. Dieses Verhalten ist überhaupt erst durch die Offenbarung
des Schuldners nach dem Schlusstermin bekannt geworden. Es ist nicht einmal
festgestellt, dass der Schuldner die Unterrichtseinkünfte bereits vor dem
Schlusstermin vom 23. Juli 2002 bezogen hatte. Die Restschuldbefreiung durfte
dem Schuldner danach mit dieser Begründung nicht versagt werden.
Das Beschwerdegericht wird sich nach der Zurückverweisung nunmehr
mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen haben, mit denen die weiteren Betei-
ligten zu 2 ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gerechtfertigt
haben.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 09.05.2003 - 19 K 67/00 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 10.07.2003 - 5 T 270/03 -