Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZB 233/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 25. September 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Aachen vom 31. Oktober 2007 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

4.000 €.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin war früher im Kfz-Handel mit Im- und Export von Fahr-

zeugen nach Spanien tätig. Sie beantragte am 21. März 2007 die Eröffnung des

Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen mit vorheriger Durchfüh-

rung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens. Sie trug vor, es

bestehe Aussicht, das der Schuldenbereinigungsplan von der Mehrheit der be-

teiligten Gläubiger angenommen werde, weil dem Plan vorgerichtlich sechs von

zehn Gläubigerin mit einem Forderungsanteil von 698.490 € bei Verbindlichkei-

ten von insgesamt 1.296.980 € zugestimmt hätten. Ihre Verschuldung rühre

neben ihrer früheren selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit, aus der aber kei-

ne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen offen geblieben seien, hauptsächlich

daraus her, dass sie sich für verschiedene Verbindlichkeiten ihres Ehemannes

bzw. einer von diesem geführten GmbH habe mitverpflichten müssen.

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Nachdem das Insolvenzgericht zunächst die Durchführung eines gericht-

lichen Schuldenbereinigungsverfahrens eingeleitet hatte, wies es die Schuldne-

rin am 3. Juli 2007 auf Bedenken gegen die Anwendbarkeit der §§ 304 ff InsO

hin und gab ihr Gelegenheit, das Verfahren im Regelinsolvenzverfahren fortzu-

führen. Nach Fristablauf wies es den Eröffnungsantrag als in der gewählten

Verfahrensart unzulässig ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde

hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Er-

öffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig,

weil sie keinen Zulässigkeitsgrund erkennen lässt.

1. Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung bedarf es nicht. Die Frage, ob die Vermögensverhältnis-

se des Schuldners überschaubar sind, ist nach allgemeiner Auffassung objektiv

nach deren Umfang und Struktur zu beurteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli

2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647; LG Göttingen ZInsO 2002, 244, 245;

Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 304 Rn. 16; Graf-Schlicker/Sabel, InsO § 304

Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 304 Rn. 8; Kübler/Prütting/Wenzel,

InsO § 304 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ott, 2. Aufl. § 304 Rn. 60; Uh-

lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 304 Rn. 17 f). Maßgeblich ist, ob sich im

Einzelfall die Verschuldungsstruktur des Schuldners nach ihrem Gesamter-

scheinungsbild so darstellt, dass sie den Verhältnissen eines Schuldners in ab-

hängiger Beschäftigung entspricht (BGH, Beschl. v. 22. September 2005

- IX ZB 55/04, NZI 2005, 676, 677; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO).

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Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen, ohne

den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Es hat

seine Entscheidung nicht den Obersatz zugrunde gelegt, der Schuldner unter-

falle schon dann den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens, wenn er

ehemals selbständig wirtschaftlich tätig geworden sei. Vielmehr ist es aufgrund

einer einzelfallbezogenen Würdigung, die der Überprüfung durch das Rechts-

beschwerdegericht nicht zugänglich ist, zu dem Schluss gekommen, die Vor-

schriften des Regelinsolvenzverfahrens seien anzuwenden.

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2. Die Auffassung, bei einem ehemals wirtschaftlich selbständig tätigen

Schuldner seien im Zweifel die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens an-

zuwenden, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats, der entschie-

den hat, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren die Ausnahme ist (BGH,

Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO; siehe auch LG Göttingen NZI 2002, 322, 323; LG

Köln NZI 2004, 673). Soweit das Beschwerdegericht die Darlegungen der

Schuldnerin als für das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht ausreichend ange-

sehen hat, beruht dies auf einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung.

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3. Ein Verstoß des Beschwerdegerichts gegen das Verbot der inhaltli-

chen Kontrolle des vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans liegt

nicht vor. Das Beschwerdegericht hat lediglich die Überschaubarkeit der Ver-

mögensverhältnisse der Schuldnerin überprüft. Zu dieser Prüfung war es wäh-

rend des gesamten Eröffnungsverfahrens berufen und befugt. Es ist im Rah-

men einer Gesamtwürdigung zur Einschlägigkeit der Vorschriften des Regelin-

solvenzverfahrens gekommen. Zurückgewiesen hat es den von der Schuldnerin

vorgelegten Schuldenbereinigungsplan nicht. Es hat auch keine unzulässigen

inhaltlichen Anforderungen an den Plan gestellt.

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4. Die Frage, ob das Insolvenzgericht einen im Verbraucherinsolvenzver-

fahren gestellten Eröffnungsantrag als unzulässig abweisen darf, wenn der

Schuldner auf einen entsprechenden Hinweis seinen Antrag nicht umstellt, ist

umstritten. Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, das Insolvenzgericht müs-

se in einem solchen Fall den Antrag von Amts wegen analog § 17a GVG in das

als zulässig erachtete Regelinsolvenzverfahren überführen (so Bork ZIP 1999,

301; Nerlich/Römermann, InsO § 304 Rn. 39). Nach überwiegender Ansicht ist

das Insolvenzgericht an die vom Schuldner gewählte Verfahrensart gebunden;

es darf aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen dem Regelinsolvenz-

verfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren (dazu BGH, Beschl. v.

20. Februar 2008 - IX ZB 62/08, ZInsO 2008, 453, 455 Rn. 16; FK-InsO/Kohte,

4. Aufl. § 304 Rn. 48; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 304 Rn. 9; Küb-

ler/Prütting/Wenzel, aaO § 304 Rn. 6) das Verfahren nicht in einer anderen als

der beantragten Verfahrensart eröffnen (OLG Köln ZInsO 2000, 612, 613; LG

Göttingen ZInsO 2007, 166, 167; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 5 Rn. 6;

Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 34; Braun/Buck, aaO § 304 Rn. 22; HK-

InsO/Landfermann, aaO § 304 Rn. 13; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 5; Küb-

ler/Prütting/Wenzel, aaO § 304 Rn. 7; Andres/Leithaus, InsO § 304 Rn. 14;

Gottwald/Uhlenbruck, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 9 Rn. 16; Mohrbut-

ter/Ringstmeier/Pape/Sietz, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 16

Rn. 22; Henckel ZIP 2000, 2051, 2052; ebenso LG Halle NZI 2000, 379, 380 für

den - hier gegebenen - Fall, dass der Antragsteller seinen Antrag auf eine Ver-

fahrensart beschränkt, deren Voraussetzungen nicht vorliegen).

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Im vorliegenden Fall ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Die

Schuldnerin hat in den Tatsacheninstanzen ausschließlich die Eröffnung im

Verbraucherinsolvenzverfahren zwecks Fortführung des gerichtlichen Schul-

denbereinigungsplanverfahrens erstrebt. Die Eröffnung im Regelinsolvenzver-

fahren hat sie auch nicht hilfsweise beantragt. Dann ist sie dadurch, dass das

Insolvenzgericht von einer Überführung in diese Verfahrensart abgesehen hat,

nicht beschwert.

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5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-

dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Aachen, Entscheidung vom 05.09.2007 - 91 IK 136/07 -

LG Aachen, Entscheidung vom 31.10.2007 - 6 T 140/07 -