BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZR 225/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
23. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
45.195,92 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Be-
schwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte auf den dro-
henden Ablauf der Verjährungsfrist die Klägerin hinweisen müssen, ist keines-
falls willkürlich, steht vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs. Danach hat der Anwalt den Mandanten insbesondere vor der Ge-
fahr zu warnen, dass Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen (BGH, Urt. v.
29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97,
WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505,
506; v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 16). Anhalts-
punkte für die Beklagte dafür, dass sich die Klägerin des drohenden Ablaufs der
Verjährungsfrist bewusst war, sind nicht ersichtlich und zeigt auch die Be-
schwerde nicht auf. Selbst wenn die rechtliche Prüfung durch die Beklagte und
die daraus abgeleitete Empfehlung, keine Klage gegen die Bank zu erheben,
zutreffend gewesen wären, hätte die Beklagte nicht auf den ergänzenden Hin-
weis auf die alsbald drohende Verjährung verzichten dürfen. Im Übrigen war
- wie das Berufungsgericht im Einzelnen dargelegt hat - der Rat unzutreffend.
2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde richtet sich die von ihr aufge-
worfene Frage zur Kausalität der Pflichtwidrigkeit nicht nach der im Vorprozess
erfolgten rechtlichen Beurteilung. Zu Recht hat das Berufungsgericht - auch
dann, wenn feststeht, welchen Ausgang das frühere Verfahren genommen hät-
te - die Sicht des Regressrichters für maßgeblich gehalten (vgl. BGHZ 174, 205,
209 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 3. Mai 2007 - IX ZR 189/02, NJW-RR 2007, 1367,
1368 Rn. 11; Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, aaO Rn. 23; ferner Fischer
in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl.
Rn. 1063; Ganter NJW 1996, 1310, 1312).
3. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung im Zusam-
menhang mit der Beurteilung des Vorbringens der Beklagten zum Beratungs-
verhalten der Klägerin liegt nicht vor.
Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines Be-
weisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es
aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen
des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70,
288, 294; BVerfG NJW 2003, 125, 127). Das Berufungsgericht konnte das Vor-
bringen der Beklagten als unsubstantiiert ansehen. Die Beschwerde weist kei-
nen konkreten Vortrag nach, der eine anderweitige Beurteilung rechtfertigen
könnte.
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-
sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 14.06.2006 - 19 O 102/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2007 - I-16 U 170/06 -