BGH Beschluss vom 22.09.2009 – VI ZR 32/09
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil
des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom
18. Dezember 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 163.866,60 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544
Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-
spruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-
dungserheblicher Weise verletzt.
1. Nicht zu beanstanden und von der Nichtzulassungsbeschwerde als ihr
günstig nicht angegriffen ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts,
dem Beklagten sei ein Behandlungsfehler unterlaufen, weil er den verstorbenen
Ehemann der Klägerin nicht unverzüglich mit Notarztwagen in ein Krankenhaus
eingewiesen hat. Das Berufungsgericht stützt sich insoweit rechtsfehlerfrei auf
die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. K. . Nach
dessen Ausführungen im Gutachten vom 10. Juli 2006, in der ergänzenden
Stellungnahme vom 23. November 2006 und in der mündlichen Verhandlung
vor dem Landgericht am 12. April 2007 wies der verstorbene Ehemann der Klä-
gerin ein Hochrisikoprofil mit fünf Risikofaktoren für eine koronare Herzerkran-
kung (Nikotinabusus, Bluthochdruck, familiäre Belastung, Adipositas und Blut-
zuckererhöhung) auf. Angesichts dieser Risikofaktoren und der vom verstorbe-
nen Ehemann der Klägerin am 11. März 2004 mitgeteilten Schmerzsymptoma-
tik hätte die Veränderung in dem vom Beklagten an diesem Tag erstellten EKG
im Vergleich zum Vor-EKG vom 18. Februar 2000 zu einer sofortigen Kranken-
hauseinweisung mit Notarztwagen führen müssen. Diese Einschätzung bestä-
tigte der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht am 27. November 2008. Er bejahte die Frage des Klägerver-
treters, ob ein Handlungsbedarf dringend gewesen sei, um Weiterungen zu
vermeiden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12. April
2007 führte er aus, dass die Konsequenz einer unterlassenen Kranken-
hauseinweisung der Tod des Patienten sein könne.
2. Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
ist das Berufungsgericht jedoch zu der Ansicht gelangt, der dem Beklagten un-
terlaufene Behandlungsfehler sei nicht als grob zu qualifizieren.
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungs-
gericht bei seiner Entscheidungsfindung den Vortrag der Klägerin in ihren
Schriftsätzen vom 6. März und 23. August 2007 sowie die von ihr vorgelegte
privatgutachterliche Stellungnahme des Dr. W. übergangen hat, wonach
eine sofortige Einweisung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin unabhän-
gig von der Frage, ob das Zeitfenster für die Behandlung eines akuten Herzin-
farkts bereits überschritten war, schon deshalb zwingend geboten war, um typi-
scherweise nach einem Herzinfarkt auftretende lebensbedrohliche Herzrhyth-
musstörungen festzustellen und zu behandeln. Diesen Gesichtspunkt hatte
auch der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht hervorgehoben. Ist das Leben des Patienten aber durch mögli-
cherweise infolge eines stattgefundenen Infarkts auftretende Herzrhythmusstö-
rungen konkret gefährdet, so muss dieser Gesichtspunkt bei der Gewichtung
des Behandlungsfehlers Berücksichtigung finden.
b) Das Berufungsgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen der
Klägerin auch dadurch übergangen, dass es in keiner Weise auf die Aufklärung
des zwischen der Stellungnahme des Dr. W. und den Ausführungen des
gerichtlichen Sachverständigen bestehenden Widerspruchs hinsichtlich der
Frage hingewirkt hat, ob die Vorgehensweise des Beklagten als grob fehlerhaft
zu bewerten ist. Nach der Stellungnahme des Dr. W. erscheint es nicht
verständlich, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht stationär ein-
gewiesen worden ist. Ein Patient mit EKG-Veränderungen, wie sie beim ver-
storbenen Ehemann der Klägerin aufgetreten seien, müsse unabhängig von
Beschwerden intensiv medizinisch überwacht werden, da in einem subakuten
Infarktstadium ein erhöhtes Risiko von Herzrhythmusstörungen besteht. Mit die-
sen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch den Ausfüh-
rungen des gerichtlichen Sachverständigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, dass es sich bei der unterlassenen Krankenhauseinweisung um einen ein-
deutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte
medizinische Erkenntnisse und damit um einen Fehler handeln könnte, der aus
objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlech-
terdings nicht unterlaufen darf (vgl. zum Begriff des groben Behandlungsfehlers:
Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08 - z.V.b., m.w.N.). Der Sachver-
ständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausgeführt,
dass es ein unverzeihlicher Fehler gewesen wäre, wenn der Beklagte einen
frischen Infarkt festgestellt und den verstorbenen Ehemann der Klägerin nicht
ins Krankenhaus eingewiesen hätte, wobei er unter einem frischen Infarkt einen
solchen verstehe, der nicht mehr als 48 Stunden zurückliege. Der Sachverstän-
dige hat weiter angegeben, dass das Ergebnis der Untersuchung am 11. März
2004 zu einer sofortigen Einweisung des Ehemanns der Klägerin mit Notarzt-
wagen hätte führen müssen und dass die mögliche Konsequenz einer unterlas-
senen Einweisung der Tod des Patienten sei. Er hat diese Beurteilung zu keiner
Zeit eingeschränkt oder relativiert und insbesondere daran festgehalten, dass
eine sofortige Einweisung mit Notarztwagen geboten war. Auf Frage des Klä-
gers hat er bestätigt, dass ein dringender Handlungsbedarf bestand, um Weite-
rungen zu vermeiden.
Bei dieser Sachlage hätte sich das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres
der Angabe des Sachverständigen anschließen dürfen, ein grober Behand-
lungsfehler sei nicht anzunehmen, weil der auf dem EKG erkennbare Infarkt
mehr als 12 Stunden zurück gelegen habe und eine Behandlung des Gefäßver-
schlusses deshalb nicht mehr möglich gewesen sei. Wäre dies der Fall, so wäre
nicht erklärlich, warum der verstorbene Ehemann der Klägerin sofort mit dem
Notarztwagen in das Krankenhaus hätte eingewiesen werden müssen. Das Be-
rufungsgericht hätte die Äußerungen des Sachverständigen zum Gewicht des
Behandlungsfehlers vielmehr kritisch überprüfen und den soeben aufgezeigten
Zweifeln an der Bewertung des Behandlungsgeschehens durch Erörterung so-
wohl des für eine solche Behandlung geltenden Sorgfaltsmaßstabs als auch
des Begriffs des Behandlungsfehlers mit dem Sachverständigen, ggf. durch
Einholung eines neuen Gutachtens, nachgehen müssen. Denn nach der stän-
digen Rechtsprechung des erkennenden Senats muss der Tatrichter berück-
sichtigen, dass medizinische Sachverständige Behandlungsfehler nicht selten
nur zurückhaltend ansprechen oder bewerten (vgl. BGHZ 172, 254, 259; Se-
natsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08 - z.V.b., jeweils m.w.N.).
c) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berück-
sichtigung des Sachvortrags der Klägerin und der von ihr vorgelegten privatgu-
tachterlichen Stellungnahme des Dr. W. zu einer anderen Beurteilung
des Falles gekommen wäre.
3. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit
haben, sich mit den von der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerdebe-
gründung im Einzelnen aufgezeigten Widersprüchen im Gutachten des gericht-
lichen Sachverständigen Prof. Dr. K. auseinanderzusetzen und auf die
weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Das Berufungsgericht wird
darüber hinaus zu klären haben, ob es sich bei dem Behandlungsfehler des
Beklagten tatsächlich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - um einen
Diagnosefehler oder nicht vielmehr um einen Befunderhebungsfehler wegen
unterlassener Durchführung der gebotenen Anschlussdiagnostik (serielles EKG,
Blutabnahme, Feststellung des Vorliegens von Herzrhythmusstörungen, etc.)
gehandelt hat.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 24.05.2007 - 4 O 2272/05 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.12.2008 - 1 U 49/07 -