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BGH Beschluss vom 22.09.2009 – VI ZR 32/09

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen,

den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom

18. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 163.866,60 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544

Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung

des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-

spruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-

dungserheblicher Weise verletzt.

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1. Nicht zu beanstanden und von der Nichtzulassungsbeschwerde als ihr

günstig nicht angegriffen ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts,

dem Beklagten sei ein Behandlungsfehler unterlaufen, weil er den verstorbenen

Ehemann der Klägerin nicht unverzüglich mit Notarztwagen in ein Krankenhaus

eingewiesen hat. Das Berufungsgericht stützt sich insoweit rechtsfehlerfrei auf

die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. K. . Nach

dessen Ausführungen im Gutachten vom 10. Juli 2006, in der ergänzenden

Stellungnahme vom 23. November 2006 und in der mündlichen Verhandlung

vor dem Landgericht am 12. April 2007 wies der verstorbene Ehemann der Klä-

gerin ein Hochrisikoprofil mit fünf Risikofaktoren für eine koronare Herzerkran-

kung (Nikotinabusus, Bluthochdruck, familiäre Belastung, Adipositas und Blut-

zuckererhöhung) auf. Angesichts dieser Risikofaktoren und der vom verstorbe-

nen Ehemann der Klägerin am 11. März 2004 mitgeteilten Schmerzsymptoma-

tik hätte die Veränderung in dem vom Beklagten an diesem Tag erstellten EKG

im Vergleich zum Vor-EKG vom 18. Februar 2000 zu einer sofortigen Kranken-

hauseinweisung mit Notarztwagen führen müssen. Diese Einschätzung bestä-

tigte der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem

Berufungsgericht am 27. November 2008. Er bejahte die Frage des Klägerver-

treters, ob ein Handlungsbedarf dringend gewesen sei, um Weiterungen zu

vermeiden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12. April

2007 führte er aus, dass die Konsequenz einer unterlassenen Kranken-

hauseinweisung der Tod des Patienten sein könne.

2. Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG

ist das Berufungsgericht jedoch zu der Ansicht gelangt, der dem Beklagten un-

terlaufene Behandlungsfehler sei nicht als grob zu qualifizieren.

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungs-

gericht bei seiner Entscheidungsfindung den Vortrag der Klägerin in ihren

Schriftsätzen vom 6. März und 23. August 2007 sowie die von ihr vorgelegte

privatgutachterliche Stellungnahme des Dr. W. übergangen hat, wonach

eine sofortige Einweisung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin unabhän-

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gig von der Frage, ob das Zeitfenster für die Behandlung eines akuten Herzin-

farkts bereits überschritten war, schon deshalb zwingend geboten war, um typi-

scherweise nach einem Herzinfarkt auftretende lebensbedrohliche Herzrhyth-

musstörungen festzustellen und zu behandeln. Diesen Gesichtspunkt hatte

auch der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem

Landgericht hervorgehoben. Ist das Leben des Patienten aber durch mögli-

cherweise infolge eines stattgefundenen Infarkts auftretende Herzrhythmusstö-

rungen konkret gefährdet, so muss dieser Gesichtspunkt bei der Gewichtung

des Behandlungsfehlers Berücksichtigung finden.

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b) Das Berufungsgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen der

Klägerin auch dadurch übergangen, dass es in keiner Weise auf die Aufklärung

des zwischen der Stellungnahme des Dr. W. und den Ausführungen des

gerichtlichen Sachverständigen bestehenden Widerspruchs hinsichtlich der

Frage hingewirkt hat, ob die Vorgehensweise des Beklagten als grob fehlerhaft

zu bewerten ist. Nach der Stellungnahme des Dr. W. erscheint es nicht

verständlich, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht stationär ein-

gewiesen worden ist. Ein Patient mit EKG-Veränderungen, wie sie beim ver-

storbenen Ehemann der Klägerin aufgetreten seien, müsse unabhängig von

Beschwerden intensiv medizinisch überwacht werden, da in einem subakuten

Infarktstadium ein erhöhtes Risiko von Herzrhythmusstörungen besteht. Mit die-

sen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.

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In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch den Ausfüh-

rungen des gerichtlichen Sachverständigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen

sind, dass es sich bei der unterlassenen Krankenhauseinweisung um einen ein-

deutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte

medizinische Erkenntnisse und damit um einen Fehler handeln könnte, der aus

objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlech-

terdings nicht unterlaufen darf (vgl. zum Begriff des groben Behandlungsfehlers:

Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08 - z.V.b., m.w.N.). Der Sachver-

ständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausgeführt,

dass es ein unverzeihlicher Fehler gewesen wäre, wenn der Beklagte einen

frischen Infarkt festgestellt und den verstorbenen Ehemann der Klägerin nicht

ins Krankenhaus eingewiesen hätte, wobei er unter einem frischen Infarkt einen

solchen verstehe, der nicht mehr als 48 Stunden zurückliege. Der Sachverstän-

dige hat weiter angegeben, dass das Ergebnis der Untersuchung am 11. März

2004 zu einer sofortigen Einweisung des Ehemanns der Klägerin mit Notarzt-

wagen hätte führen müssen und dass die mögliche Konsequenz einer unterlas-

senen Einweisung der Tod des Patienten sei. Er hat diese Beurteilung zu keiner

Zeit eingeschränkt oder relativiert und insbesondere daran festgehalten, dass

eine sofortige Einweisung mit Notarztwagen geboten war. Auf Frage des Klä-

gers hat er bestätigt, dass ein dringender Handlungsbedarf bestand, um Weite-

rungen zu vermeiden.

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Bei dieser Sachlage hätte sich das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres

der Angabe des Sachverständigen anschließen dürfen, ein grober Behand-

lungsfehler sei nicht anzunehmen, weil der auf dem EKG erkennbare Infarkt

mehr als 12 Stunden zurück gelegen habe und eine Behandlung des Gefäßver-

schlusses deshalb nicht mehr möglich gewesen sei. Wäre dies der Fall, so wäre

nicht erklärlich, warum der verstorbene Ehemann der Klägerin sofort mit dem

Notarztwagen in das Krankenhaus hätte eingewiesen werden müssen. Das Be-

rufungsgericht hätte die Äußerungen des Sachverständigen zum Gewicht des

Behandlungsfehlers vielmehr kritisch überprüfen und den soeben aufgezeigten

Zweifeln an der Bewertung des Behandlungsgeschehens durch Erörterung so-

wohl des für eine solche Behandlung geltenden Sorgfaltsmaßstabs als auch

des Begriffs des Behandlungsfehlers mit dem Sachverständigen, ggf. durch

Einholung eines neuen Gutachtens, nachgehen müssen. Denn nach der stän-

digen Rechtsprechung des erkennenden Senats muss der Tatrichter berück-

sichtigen, dass medizinische Sachverständige Behandlungsfehler nicht selten

nur zurückhaltend ansprechen oder bewerten (vgl. BGHZ 172, 254, 259; Se-

natsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08 - z.V.b., jeweils m.w.N.).

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c) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht

ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berück-

sichtigung des Sachvortrags der Klägerin und der von ihr vorgelegten privatgu-

tachterlichen Stellungnahme des Dr. W. zu einer anderen Beurteilung

des Falles gekommen wäre.

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3. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit

haben, sich mit den von der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerdebe-

gründung im Einzelnen aufgezeigten Widersprüchen im Gutachten des gericht-

lichen Sachverständigen Prof. Dr. K. auseinanderzusetzen und auf die

weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Das Berufungsgericht wird

darüber hinaus zu klären haben, ob es sich bei dem Behandlungsfehler des

Beklagten tatsächlich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - um einen

Diagnosefehler oder nicht vielmehr um einen Befunderhebungsfehler wegen

unterlassener Durchführung der gebotenen Anschlussdiagnostik (serielles EKG,

Blutabnahme, Feststellung des Vorliegens von Herzrhythmusstörungen, etc.)

gehandelt hat.

Galke Zoll Diederichsen

Pauge von Pentz

Vorinstanzen:

LG Braunschweig, Entscheidung vom 24.05.2007 - 4 O 2272/05 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.12.2008 - 1 U 49/07 -