BGH Beschluss vom 09.06.2009 – VI ZR 261/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2009 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen
und den Richter Stöhr
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil
des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
18. September 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch
über die Kosten des Verfahrens und der Nichtzulassungsbe-
schwerde an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 102.258,37 €
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544
Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-
spruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-
dungserheblicher Weise verletzt.
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungs-
gericht aufgrund verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststellungen angenommen
habe, A. K. sei am 5. September 1996 ab 9.00 Uhr bis zur Verle-
gung auf die Intensivstation gegen 11.45 Uhr medizinisch hinreichend versorgt
worden. Dabei hat es entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin außer
Acht gelassen (Art. 103 Abs. 1 GG).
Der Privatgutachter Prof. Dr. G. hat in seinen schriftlichen Gut-
achten (vgl. Gutachten Prof. Dr. G. vom 10. Januar 2005, S. 6 und
vom 25. Juni 2006 S. 3 f.) betont, dass aufgrund des mehrmaligen kritischen
Abfalls der Sauerstoffsättigung und der damit verbundenen Verschlechterung
des Zustands des Kindes es unumgänglich war, bis zur Verlegung des Kindes
Maßnahmen zu seiner Beatmung in Form einer Sauerstoffdusche, Bebeutelung
oder der Verabreichung atemstimulierender Medikamente zu ergreifen. Dieser
Auffassung war auch grundsätzlich der gerichtliche Sachverständige Prof.
Dr. S. (Gutachten vom 3. Juli 2002, GA I 61). Hierauf hat die Klägerin
bereits in erster Instanz hingewiesen. In der fristgerechten Ergänzung zur Beru-
fungsbegründung (GA II 376/382) hat die Klägerin erneut die mangelhafte me-
dizinische Betreuung auf der Station K 7 gerügt. Im Schriftsatz vom 3. März
2008 (GA III 407/412 ff.) hat die Klägerin ausdrücklich bemängelt, dass das
Kind bis zur Verlegung auf die Intensivstation nicht medizinisch versorgt worden
sei. Des Weiteren hat die Klägerin im Schriftsatz vom 17. Juni 2008 (GA III 478)
vorgetragen, dass nicht ersichtlich sei, welche Versorgung das Kind zwischen
10.00 Uhr und 11.45 Uhr erfahren habe. Das Berufungsgericht stellt zwar nicht
in Frage, dass eine medizinische Versorgung in diesem Zeitraum erforderlich
gewesen ist. Jedoch kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus
der Dokumentation der Behandlung nicht der Schluss gezogen werden, das
Kind sei auf der Station K 7 nicht unzureichend versorgt worden noch stützen
die Aussagen der vernommenen Zeugen diese Annahme des Berufungsge-
richts (§ 286 ZPO).
Das Berufungsgericht stellt zwar die Rechtsprechung des erkennenden
Senats (BGHZ 129, 6, 10) zu Fehlern in der ärztlichen Dokumentation zutref-
fend dar. Es zieht jedoch nicht die daraus erforderlichen Schlüsse für den Streit-
fall. Die Krankenunterlagen enthalten keine Eintragungen, dass in dem fragli-
chen Zeitabschnitt medizinische Maßnahmen zur Stabilisierung der Sauerstoff-
zufuhr mit Ausnahme der Blutabnahme zur Blutgasanalyse um 10.00 Uhr und
der Fütterung des Säuglings gegen 10.15 Uhr erfolgt sind. Die Klägerin hat dar-
auf hingewiesen, dass die erforderliche Beatmung nicht dokumentiert worden
sei, weil sie unterlassen worden sei. Da das Berufungsgericht offen gelassen
hat, ob die Dokumentation erforderlich war, ist revisionsrechtlich davon auszu-
gehen, dass es sich um dokumentationspflichtige Maßnahmen handelt. Mithin
konnte das Berufungsgericht nach der gefestigten Rechtsprechung des erken-
nenden Senats (BGHZ 129, 6, 10) davon ausgehen, dass das Kind auf der
Station K 7 zwischen 9.00 und 11.45 Uhr nicht in der gebotenen Weise medizi-
nisch versorgt worden ist.
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den Aussagen der vom Beru-
fungsgericht vernommenen Zeugen und den gutachterlichen Äußerungen des
gerichtlichen Sachverständigen herleiten. Grundsätzlich ist die Beweiswürdi-
gung zwar dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisi-
onsgericht gemäß § 559 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich
nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit
dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei
auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich
möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt
(st.Rspr., vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR
1997, 362, 364 und BGHZ 160, 308, 317 m.w.N.). Doch wird die Beweiswürdi-
gung des Berufungsgerichts von dem Inhalt der Beweisaufnahme nicht getra-
gen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der gerichtliche Sachver-
ständige Prof. Dr. S. habe andere Mängel oder Versäumnisse abwei-
chend vom Facharztstandard - bis auf die verspätete Verlegung und Intubation
sowie die Hyperventilation - nicht festgestellt, gibt dies die Stellungnahme des
gerichtlichen Sachverständigen nicht her. Bereits im ersten Gutachten vom
3. Juli 2002 hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass für ihn nicht
nachvollziehbar sei, welche praktischen therapeutischen Konsequenzen aus
der um 9.00 Uhr beschriebenen Beeinträchtigung der Hautdurchblutung sowie
aus den um 10.00 Uhr erhobenen Befunden einer Ateminsuffizienz bis gegen
11.45 Uhr gezogen wurden. Auch wenn er zusammenfassend die Auffassung
vertreten hat, dass die unzureichende Dokumentation letztlich ohne Einfluss auf
die Gesamtbeurteilung durch den Gutachter bleibe, kann daraus nicht schon
geschlossen werden, dass der Sachverständige die Versorgung für standard-
gemäß gehalten hätte. Kann der Sachverständige der Dokumentation keine
Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler entnehmen, kann das zwar bedeu-
ten, dass die Dokumentation eine ordnungsgemäße Behandlung aufzeigt; es
kann aber ebenso gut bedeuten, dass die Dokumentation vollständig ist jedoch
nichts über einen Behandlungsfehler aussagt, wie auch, dass die Dokumentati-
on unvollständig ist und deshalb keinerlei Schlüsse zulässt. Vom medizinischen
Sachverständigen ist nicht zu erwarten, dass er eine in dieser Richtung nicht
gestellte Frage vorwegnimmt und auf die Mehrdeutigkeit hinweist. Das Beru-
fungsgericht hätte durch eine gezielte Befragung den Punkt von sich aus klären
müssen. Das Unterlassen der entsprechenden Befragung verstößt gegen § 286
Abs. 1 ZPO. Gutachten von Sachverständigen unterliegen zwar der freien Be-
weiswürdigung durch das Gericht. Der erkennende Senat hat jedoch wiederholt
ausgesprochen, dass der Tatrichter allen Unklarheiten, Zweifeln oder Wider-
sprüchen von Amts wegen nachzugehen hat; insbesondere hat er Einwendun-
gen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu
berücksichtigen und die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgut-
achten auseinander zu setzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts
hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt (vgl. Se-
nat, Urteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482; vom
9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647, 648; vom 10. Oktober 2000
- VI ZR 10/00 - VersR 2001, 525, 526; vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 -
VersR 2001, 722, 723; vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790,
791 und vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06 - VersR 2008, 1265, 1266). Diese
Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet.
Die Vermutung einer unzureichenden medizinischen Versorgung wird
auch nicht durch die vom Berufungsgericht vernommenen Zeuginnen widerlegt.
Die Aussagen der Zeuginnen stützen die Annahme einer ordnungsgemäßen
Versorgung des Kindes auf der Station K 7 nicht. Die Zeugin Dr. K.
war Oberärztin auf der Station K 7 und der Intensivstation. Sie hatte keinerlei
konkrete Erinnerung mehr an die Behandlung. Nach ihrer Aussage wurde A.
K. erst vor 12.00 Uhr auf der Intensivstation an die Monitore ange-
hängt. Lediglich die Zeuginnen H. und Dr. M. waren am
5. September 1996 um 9.00 Uhr für die Versorgung des Kindes verantwortlich.
Keine der übrigen vernommenen Zeuginnen war im fraglichen Zeitraum mit
dem Kind befasst. Nach der Aussage der Zeugin Dr. M. , die sich nur
an die Eckdaten erinnern konnte, wurde das Kind beobachtet. Die Zeugin H.
hat bekundet, dass wenn Kinder versorgt werden, dies auch eingetragen
werde. Sie konnte sich an die Versorgung des Kindes A. K. nicht
mehr erinnern. Eintragungen, die auf Beatmungsmaßnahmen auf der Station
K 7 schließen ließen, sind aber nicht vorhanden. Die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Versorgung der A.
K. im Zeitraum zwischen 9.00 Uhr und 11.45 Uhr bis zur Verlegung
auf die Intensivstation ergriffen worden seien, findet mithin in der Beweisauf-
nahme keine Stütze. Diese Frage ist entscheidungserheblich. Hätte das Beru-
fungsgericht etwaige Versäumnisse, die der Privatgutachter Prof. Dr. G.
als grob fehlerhaft und der gerichtliche Sachverständige immerhin als
vital bedrohlich bewertet, in die Würdigung des gesamten Behandlungsgesche-
hens einbezogen, ist nicht fernliegend, dass es im Hinblick auf die übrigen Be-
handlungsfehler zumindest in der Gesamtschau die Behandlung des Kindes für
grob fehlerhaft gehalten hätte.
2. Im Übrigen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das
Berufungsgericht die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof.
Dr. S. - nicht hinreichend kritisch hinterfragt hat. Der erkennende Se-
nat hat wiederholt ausgeführt, dass gerade in Arzthaftungsprozessen Äußerun-
gen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Wider-
spruchsfreiheit zu prüfen sind. Das gilt sowohl für Widersprüche zwischen ein-
zelnen Erklärungen desselben Sachverständigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 161,
255, 264; vom 17. September 1985 - VI ZR 12/84 - VersR 1985, 1187, 1188;
vom 7. April 1992 - VI ZR 216/91 - VersR 1992, 747, 748 sowie vom 14. De-
zember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482) als auch für Widersprüche
zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger, selbst wenn es dabei um
Privatgutachten geht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR
67/93 - VersR 1994, 480, 482; vom 27. September 1994 - VI ZR 284/93 - VersR
1995, 195, 196; vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647; vom
16. Januar 2001 - VI ZR 408/99 - VersR 2001, 783; vom 8. Juli 2008 - VI ZR
259/06 - aaO und Beschluss vom 21. Januar 2009 - VI ZR 170/08 - VersR
2009, 499). Der gerichtliche Sachverständige hat im Laufe des Verfahrens
mehrfach seine Stellungnahmen relativiert. Er steht überwiegend mit seiner Auf-
fassung in Widerspruch zu den von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten. In
rechtlicher Hinsicht obliegt zwar die Bewertung eines Behandlungsgeschehens
als fehlerhaft dem Tatrichter, der sich freilich in medizinischer Hinsicht auf
Sachverständige zu stützen hat. Die Tatsachenfeststellung ist Aufgabe des
Richters in eigener Verantwortung. Er muss sich - wie im vorliegenden Fall -
darauf einstellen, dass manche Sachverständige Behandlungsfehler nur zu-
rückhaltend ansprechen. Die deutliche Distanzierung des Sachverständigen
vom Vorgehen der Ärzte der Beklagten in der Sache und seine einschränken-
den Formulierungen bei der Bewertung als groben Behandlungsfehler hätten
dem Berufungsgericht Anlass geben müssen, die Äußerungen des Sachver-
ständigen kritisch zu hinterfragen und sowohl den für eine solche Behandlung
geltenden Sorgfaltsmaßstab als auch den Begriff des Behandlungsfehlers mit
dem Sachverständigen zu erörtern, gegebenenfalls sogar ein anderes Gutach-
ten einzuholen (vgl. Senat, BGHZ 172, 254, 259; Urteile vom 27. September
1977 - VI ZR 162/76 - VersR 1978, 41, 42 f.; vom 19. Januar 1993 - VI ZR
60/92 - VersR 1993, 835, 836; vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR
1994, 480, 482).
a) Hinsichtlich der verzögerten Verlegung der Patientin auf die Intensiv-
station hat Prof. Dr. S. ursprünglich die Auffassung vertreten, dass
die Patientin um 10.00 Uhr umgehend auf die Intensivstation hätte verlegt wer-
den müssen. Eine Bewertung der Schwere des Fehlers lehnte er ab. Im Ergän-
zungsgutachten vom 22. März 2003 hat er darauf hingewiesen, dass A.
K. schon vor der Verlegung auf die Intensivstation vital bedroht war und
deshalb früher hätte verlegt werden sollen. In der Anhörung vor dem Landge-
richt am 22. August 2007 hat er zwar den Zustand des Kindes dahingehend
beurteilt, dass man mit seinem völligen Zusammenbruch rechnen musste, wo-
mit er den Stillstand der Atmung und den Herzstillstand meinte. Trotzdem be-
wertete der gerichtliche Sachverständige das Vorgehen des medizinischen Per-
sonals der Beklagten als nicht grob fehlerhaft. Dazu steht in Widerspruch die
Auffassung des Privatgutachters Prof. Dr. G. (vgl. Gutachten vom
10. Januar 2005, S. 4 und vom 25. Juni 2006, S. 5), der die Behandlung des
Kindes bis zur Verlegung als grob fehlerhaft und aus medizinischer Sicht nicht
mehr verständlich beurteilt hat. Das Berufungsgericht durfte sich der Auffas-
sung des gerichtlichen Sachverständigen nicht schon deshalb anschließen, weil
die Station K 7 mit entsprechenden Apparaturen und ausreichendem Personal
ausgestattet gewesen sei. Nach den Umständen des Streitfalls muss vielmehr
davon ausgegangen werden, dass die Patientin dort lediglich beobachtet, aber
nicht behandelt worden ist (siehe 1.).
b) Die verzögerte Intubation nach Verlegung der Patientin auf die Inten-
sivstation hat der gerichtliche Sachverständige zwar als Behandlungsfehler be-
wertet, doch im Hinblick auf den in der Abwehr des Kindes zum Ausdruck ge-
kommenen Lebenswillen nicht für grob gehalten, obwohl das Kind bereits ge-
krampft hatte. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu der Stellungnahme
des Sachverständigen Prof. Dr. G. (Gutachten vom 25. September
2002; 17. Mai 2003 und 25. Juni 2006), der es als nicht nachvollziehbar be-
zeichnet hat, dass ein Stationsarzt beim Misslingen einer medizinisch unverzüg-
lich indizierten Intubation nicht sofort ärztliche Hilfe herbeiholt und die Intubation
durchführt. Auch insoweit setzt sich das Berufungsgericht mit den Widersprüch-
lichkeiten in den Stellungnahmen der Sachverständigen nicht auseinander, son-
dern folgt ohne hinreichende Begründung dem gerichtlichen Sachverständigen.
c) Die Überbeatmung der Patientin für ca. fünf Stunden hat der gerichtli-
che Sachverständige bei seiner ersten Anhörung vor dem Landgericht als für
eine Intensivstation nicht akzeptabel und damit grob fehlerhaft im Sinne der ihm
vorgegebenen juristischen Definition bewertet. Insoweit stimmte seine Auffas-
sung überein mit der der Privatgutachter Prof. Dr. G. , Prof. Dr. M.
und Dr. P. . Im Weiteren ist der gerichtliche Sachverständige dann al-
lerdings davon abgerückt, weil es im Jahr 1996 kompetente Wissenschaftler
gegeben habe, die eine Überbeatmung für nicht fehlerhaft erachtet hätten. Ob
der gerichtliche Sachverständige hierbei in seine Betrachtung einbezogen hat,
dass das Gehirn von A. K. auch nach seiner Einschätzung in dem
fraglichen Zeitraum bereits vorgeschädigt gewesen sein dürfte, was auch den
behandelnden Ärzten aufgrund der Krampfanfälle der Patientin nicht verborgen
geblieben sein kann, und dass trotz der durchgeführten Druckkontrollen eine
Reduktion der Sauerstoffzufuhr nicht erfolgte, hat das Berufungsgericht bei der
Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht geklärt. Eine kritische Hin-
terfragung der Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den gerichtlichen
Sachverständigen fehlt auch insoweit.
d) Zwar muss die Bewertung eines Behandlungsgeschehens als grob
fehlerhaft in den Ausführungen eines Sachverständigen ihre tatsächliche
Grundlage finden und darf keinesfalls entgegen dessen fachlichen Ausführun-
gen bejaht werden (vgl. Senatsurteile vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 -
VersR 2004, 645 und vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06 - VersR 2008, 644).
Das bedeutet aber nicht, dass der Richter die Bewertung dem Sachverständi-
gen alleine überlassen und nur die seltenen Fälle, in denen dieser das ärztliche
Verhalten als nicht nachvollziehbar bezeichnet, als grob werten darf. Vielmehr
hat der Tatrichter darauf zu achten, ob der Sachverständige in seiner Würdi-
gung einen Verstoß gegen elementare medizinische Erkenntnisse oder elemen-
tare Behandlungsstandards oder lediglich eine Fehlentscheidung in mehr oder
weniger schwieriger Lage erkennt. Im Streitfall ging es um gravierende Fehler,
die - sogar für einen Laien erkennbar - den Gesundheitszustand der Patientin
lebensbedrohlich verschlechtern mussten. Die Privatgutachter bewerten über-
einstimmend die Hyperventilation eines Säuglings über die Dauer von fünf
Stunden als medizinisch unverständlich. Die Unaufklärbarkeit der Ursächlichkeit
der fehlerhaften medizinischen Behandlung für den Gesundheitsschaden von
A. K. beruht auch darauf, dass die Beatmung des Kindes nicht ord-
nungsgemäß durchgeführt worden ist, obwohl allgemein bekannt ist, dass Sau-
erstoffunterversorgungen bei Säuglingen zu Gehirnschädigungen führen kön-
nen. Wäre das Kind ordnungsgemäß mit Sauerstoff versorgt worden, ließe sich
die Sauerstoffunterversorgung als Ursache für den jetzigen Zustand ausschlie-
ßen. Die Unaufklärbarkeit von Ursachen ist aber der Grund für die Beweislast-
umkehr bei einem groben Behandlungsfehler (Senat, BGHZ 159, 48, 57).
3. Nach alledem war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.09.2007 - 9 O 18427/01 -
OLG München, Entscheidung vom 18.09.2008 - 1 U 4837/07 -