BGH Beschlüsse vom 23.09.2009 – IV ZB 14/09
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 23. September 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivil-
senats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in Schleswig vom 8. Mai 2009 wird als unzulässig verwor-
fen.
Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen
die Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 als Gesamtschuld-
nerinnen 62%, die Beschwerdeführerin zu 3 trägt 38%.
Gründe
1. Die Beklagten haben durch ihren früheren Prozessbevollmäch-
tigten gegen das ihm am 6. Februar 2009 zugestellte Urteil des Landge-
richts fristgerecht am 23. Februar 2009 Berufung eingelegt. Der Vorsit-
zende des Berufungsgerichts hat mit Verfügung vom 8. April 2009 darauf
hingewiesen, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits am 6. April
2009 abgelaufen und mangels fristgerechter Begründung die Verwerfung
der Berufung beabsichtigt sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten
hat daraufhin mit Telefax vom 14. April 2009 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
beantragt und die Berufung zugleich begründet. Zur Begründung des
Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und durch Beifügung ei-
ner eidesstattlichen Versicherung seiner seit 19 Jahren bei ihm beschäf-
tigten Rechtsanwaltsfachangestellten glaubhaft gemacht, die Berufungs-
begründungsfrist sei versäumt worden, weil die ansonsten stets zuver-
lässig arbeitende Angestellte irrtümlich anstelle des 6. Februar 2009 den
12. Februar 2009 als Fristbeginn in das Computerprogramm eingegeben
habe, mit dessen Hilfe die Fristenkontrolle in seiner Kanzlei erfolge. Er
selbst lasse sich täglich einen gedruckten Auszug aus dem Fristenkalen-
derprogramm vorlegen.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Be-
schluss vom 8. Mai 2009 zurückgewiesen und zugleich die Berufung der
Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich ihre fristge-
recht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde.
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522
Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zu-
lässig, weil die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die
von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. Das Beru-
fungsgericht hat im Übrigen weder die Anforderungen überspannt, die an
ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen sind, noch den Anspruch der
Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt.
a) Ob den früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten im vor-
liegenden Fall ein Organisationsverschulden im Zusammenhang mit der
Fristenkontrolle mittels elektronischer Kalenderführung trifft, braucht
nicht entschieden zu werden.
b) Ihm ist nämlich als eigenes, den Beklagten über § 85 Abs. 2
ZPO zurechenbares Verschulden an der Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist jedenfalls anzulasten, dass er es versäumt hat, die Notie-
rung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen,
als ihm die Berufungsschrift am 18. Februar 2009 zur Unterzeichnung
vorgelegt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 13. April 2005
- VIII ZB 77/04 - NJW-RR 2005, 1085 unter II 2; vom 1. Dezember 2004
- XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 unter 3). Dabei ist es unerheblich,
ob, wovon das Berufungsgericht ausgeht, dem Rechtsanwalt die Beru-
fungsschrift zusammen mit der Handakte vorgelegt worden war. Ent-
scheidend ist vielmehr, dass er am 18. Februar 2009 persönlich mit der
Sache befasst war und dies für ihn hätte Anlass sein müssen, zu über-
prüfen, ob die laufende Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß dort
notiert war, wo die Fristenkontrolle nach seiner Kanzleiorganisation statt-
finden sollte. Das war hier der elektronische Fristenkalender. Die anwalt-
liche Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäum
nisse zu treffen, bezog sich im Übrigen nicht nur auf das bloße Vorhan-
densein, sondern auch auf die inhaltliche Richtigkeit des Fristeintrags
(BGH aaO).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen: