Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 23.09.2009 – IV ZB 14/09

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

am 23. September 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivil-

senats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

in Schleswig vom 8. Mai 2009 wird als unzulässig verwor-

fen.

Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen

die Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 als Gesamtschuld-

nerinnen 62%, die Beschwerdeführerin zu 3 trägt 38%.

Gründe

1

1. Die Beklagten haben durch ihren früheren Prozessbevollmäch-

tigten gegen das ihm am 6. Februar 2009 zugestellte Urteil des Landge-

richts fristgerecht am 23. Februar 2009 Berufung eingelegt. Der Vorsit-

zende des Berufungsgerichts hat mit Verfügung vom 8. April 2009 darauf

hingewiesen, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits am 6. April

2009 abgelaufen und mangels fristgerechter Begründung die Verwerfung

der Berufung beabsichtigt sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten

hat daraufhin mit Telefax vom 14. April 2009 Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

beantragt und die Berufung zugleich begründet. Zur Begründung des

Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und durch Beifügung ei-

ner eidesstattlichen Versicherung seiner seit 19 Jahren bei ihm beschäf-

tigten Rechtsanwaltsfachangestellten glaubhaft gemacht, die Berufungs-

begründungsfrist sei versäumt worden, weil die ansonsten stets zuver-

lässig arbeitende Angestellte irrtümlich anstelle des 6. Februar 2009 den

12. Februar 2009 als Fristbeginn in das Computerprogramm eingegeben

habe, mit dessen Hilfe die Fristenkontrolle in seiner Kanzlei erfolge. Er

selbst lasse sich täglich einen gedruckten Auszug aus dem Fristenkalen-

derprogramm vorlegen.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Be-

schluss vom 8. Mai 2009 zurückgewiesen und zugleich die Berufung der

Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich ihre fristge-

recht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde.

2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522

Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zu-

lässig, weil die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, noch die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die

von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch

die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. Das Beru-

fungsgericht hat im Übrigen weder die Anforderungen überspannt, die an

ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen sind, noch den Anspruch der

Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt.

5

a) Ob den früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten im vor-

liegenden Fall ein Organisationsverschulden im Zusammenhang mit der

Fristenkontrolle mittels elektronischer Kalenderführung trifft, braucht

nicht entschieden zu werden.

b) Ihm ist nämlich als eigenes, den Beklagten über § 85 Abs. 2

ZPO zurechenbares Verschulden an der Versäumung der Berufungsbe-

gründungsfrist jedenfalls anzulasten, dass er es versäumt hat, die Notie-

rung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen,

als ihm die Berufungsschrift am 18. Februar 2009 zur Unterzeichnung

vorgelegt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 13. April 2005

- VIII ZB 77/04 - NJW-RR 2005, 1085 unter II 2; vom 1. Dezember 2004

- XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 unter 3). Dabei ist es unerheblich,

ob, wovon das Berufungsgericht ausgeht, dem Rechtsanwalt die Beru-

fungsschrift zusammen mit der Handakte vorgelegt worden war. Ent-

scheidend ist vielmehr, dass er am 18. Februar 2009 persönlich mit der

Sache befasst war und dies für ihn hätte Anlass sein müssen, zu über-

prüfen, ob die laufende Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß dort

notiert war, wo die Fristenkontrolle nach seiner Kanzleiorganisation statt-

finden sollte. Das war hier der elektronische Fristenkalender. Die anwalt-

liche Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäum

nisse zu treffen, bezog sich im Übrigen nicht nur auf das bloße Vorhan-

densein, sondern auch auf die inhaltliche Richtigkeit des Fristeintrags

(BGH aaO).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 04.02.2009 - 3 O 77/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.05.2009 - 3 U 24/09 -