BGH Beschluß vom 13.04.2005 – VIII ZB 77/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. April 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 233 Fc, 85 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 1
Wenn dem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift
vorgelegt werden, muß er auch prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist rich-
tig notiert ist (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2004 - XII ZB
164/03).
BGH, Beschluß vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04 - LG Wiesbaden
AG Wiesbaden
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst so-
wie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der
7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Juni 2004
wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 3.338,17 €.
Gründe
I.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 29. Januar 2004 zugestellte Urteil
des Amtsgerichts fristgerecht am 1. März 2004, einem Montag, Berufung einge-
legt. Mit einem am 1. April 2004 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz
vom selben Tag hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Mo-
nat zu verlängern. Der Vorsitzende der Berufungskammer hat mit Verfügung
vom 15. April 2004, dem Beklagten zugegangen am 28. April 2004, die bean-
tragte Fristverlängerung mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei verspä-
tet gestellt, weil die Berufungsbegründungsfrist bereits am 29. März 2004 abge-
laufen sei. Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 11. Mai 2004 Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist beantragt und die Berufung zugleich begründet. Zur Begründung
des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und durch Beifügung einer
eidesstattlichen Versicherung seiner Kanzleiangestellten F. glaubhaft ge-
macht, der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei von der sonst zuverlässi-
gen, in der Berechnung und Überwachung von Fristabläufen gründlich ausge-
bildeten und regelmäßig überprüften Angestellten F. aufgrund eines Ver-
sehens erst für den 1. April 2004 notiert worden.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 8. Juni 2004, dem Beklagten
zugestellt am 17. Juni 2004, den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und
die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die
am 16. Juli 2004 eingegangene und innerhalb gewährter Fristverlängerung am
15. September 2004 begründete Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1
Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die
Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Be-
deutung aufwirft, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die im vorliegenden Fall einschlägigen Rechts-
fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Das
Berufungsgericht hat weder die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen sind, über-
spannt noch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt.
1. Dahingestellt bleiben kann, ob das Berufungsgericht zu Recht bean-
standet hat, der Beklagte habe es versäumt zu erklären, wie er "die Organisati-
on der Richtigkeit der Fristenberechnung" in seiner Kanzlei sichergestellt habe.
2. Dem Beklagten ist nämlich als eigenes Verschulden an der Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls anzulasten, daß er es versäumt
hat, die Notierung auch der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu
überprüfen, als ihm die Handakte zur Einlegung der Berufung vorgelegt worden
ist (BGH, Beschluß vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03, FamRZ 2005, 435).
Dafür macht es keinen Unterschied, ob zu diesem Zeitpunkt, wovon das Land-
gericht ausgeht, in der Handakte nur die Frist zur Einlegung der Berufung, nicht
aber auch die Frist zu deren Begründung notiert war, oder ob der Eintrag mit
dem falsch berechneten Fristende 1. April 2004 bereits vorhanden war. Denn
die Prüfungspflicht des Beklagten bezog sich nicht nur auf das Vorhandensein,
sondern auch auf die Richtigkeit des Fristeintrags (BGH aaO). Ein Fristeintrag
mit dem richtig berechneten Fristende 29. März 2004 fand sich jedoch auch
nach dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vorbringen des Beklagten
zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs in der Handakte nicht.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Wolst
Hermanns