Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 13.04.2005 – VIII ZB 77/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. April 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 233 Fc, 85 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 1

Wenn dem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift

vorgelegt werden, muß er auch prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist rich-

tig notiert ist (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2004 - XII ZB

164/03).

BGH, Beschluß vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04 - LG Wiesbaden

AG Wiesbaden

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst so-

wie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der

7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Juni 2004

wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 3.338,17 €.

Gründe

I.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 29. Januar 2004 zugestellte Urteil

des Amtsgerichts fristgerecht am 1. März 2004, einem Montag, Berufung einge-

legt. Mit einem am 1. April 2004 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz

vom selben Tag hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Mo-

nat zu verlängern. Der Vorsitzende der Berufungskammer hat mit Verfügung

vom 15. April 2004, dem Beklagten zugegangen am 28. April 2004, die bean-

tragte Fristverlängerung mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei verspä-

tet gestellt, weil die Berufungsbegründungsfrist bereits am 29. März 2004 abge-

laufen sei. Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 11. Mai 2004 Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-

gründungsfrist beantragt und die Berufung zugleich begründet. Zur Begründung

des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und durch Beifügung einer

eidesstattlichen Versicherung seiner Kanzleiangestellten F. glaubhaft ge-

macht, der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei von der sonst zuverlässi-

gen, in der Berechnung und Überwachung von Fristabläufen gründlich ausge-

bildeten und regelmäßig überprüften Angestellten F. aufgrund eines Ver-

sehens erst für den 1. April 2004 notiert worden.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 8. Juni 2004, dem Beklagten

zugestellt am 17. Juni 2004, den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und

die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die

am 16. Juli 2004 eingegangene und innerhalb gewährter Fristverlängerung am

15. September 2004 begründete Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1

Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die

Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Be-

deutung aufwirft, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die im vorliegenden Fall einschlägigen Rechts-

fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Das

Berufungsgericht hat weder die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen sind, über-

spannt noch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt.

1. Dahingestellt bleiben kann, ob das Berufungsgericht zu Recht bean-

standet hat, der Beklagte habe es versäumt zu erklären, wie er "die Organisati-

on der Richtigkeit der Fristenberechnung" in seiner Kanzlei sichergestellt habe.

2. Dem Beklagten ist nämlich als eigenes Verschulden an der Versäu-

mung der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls anzulasten, daß er es versäumt

hat, die Notierung auch der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu

überprüfen, als ihm die Handakte zur Einlegung der Berufung vorgelegt worden

ist (BGH, Beschluß vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03, FamRZ 2005, 435).

Dafür macht es keinen Unterschied, ob zu diesem Zeitpunkt, wovon das Land-

gericht ausgeht, in der Handakte nur die Frist zur Einlegung der Berufung, nicht

aber auch die Frist zu deren Begründung notiert war, oder ob der Eintrag mit

dem falsch berechneten Fristende 1. April 2004 bereits vorhanden war. Denn

die Prüfungspflicht des Beklagten bezog sich nicht nur auf das Vorhandensein,

sondern auch auf die Richtigkeit des Fristeintrags (BGH aaO). Ein Fristeintrag

mit dem richtig berechneten Fristende 29. März 2004 fand sich jedoch auch

nach dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vorbringen des Beklagten

zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs in der Handakte nicht.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Wolst

Hermanns