Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 01.12.2004 – XII ZB 164/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2004

in der Familiensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 233 Fc, 85 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 1

Zur Verpflichtung des Rechtsanwalts, die Notierung sowohl der Berufungs- als

auch der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen, wenn ihm die Handakte zu ei-

ner Besprechung mit seinem Mandanten vorgelegt worden ist, in deren Verlauf

der Mandant ihn beauftragt, Berufung einzulegen, und im Anschluß an die er

die Berufungsschrift diktiert (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 11. Febru-

ar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 und vom 21. April 2004 - XII ZB

243/03 - FamRZ 2004, 1183 f.).

BGH, Beschluß vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - OLG München LG Landshut

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 2003 wird auf Ko-

sten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 112.484 €

Gründe

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Das Landgericht verurteilte den

Beklagten zur Rückzahlung eines ihm von der Klägerin gewährten Darlehens

von 220.000 DM nebst Zinsen. Der Beklagte ließ das ihm am 28. Februar 2003

zugestellte Urteil durch seine erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte nebst An-

schreiben am 14. März 2003 per Fax an die Münchener Kanzlei der Rechtsan-

waltspartnerschaft K. übermitteln und vereinbarte mit dem dort tätigen Rechts-

anwalt Dr. N. einen Besprechungstermin für den 19. März 2003.

Im Rahmen dieses Besprechungstermins, zu dem Rechtsanwalt Dr. N.

die neu angelegte Akte mit dem Fax vom 14. März 2003 vorgelegt wurde, be-

auftragte der Beklagte ihn, fristwahrend Berufung gegen das Urteil einzulegen

und die Erfolgsaussichten der Berufung zu prüfen. Unmittelbar im Anschluß an

diese Besprechung diktierte Rechtsanwalt Dr. N. die Berufungsschrift, die am

21. März 2003 gefertigt wurde und am 26. März 2003 beim Oberlandesgericht

einging.

Am 6. Mai 2003 ließ Rechtsanwalt Dr. N. sich die Akte erneut vorlegen

und stellte dabei fest, daß die am 28. April 2003 abgelaufene Frist zur Begrün-

dung der Berufung im Fristenkalender nicht notiert und ihm die Akte deshalb

nicht rechtzeitig zur Fertigung der Berufungsbegründungsschrift vorgelegt wor-

den war.

Das Berufungsgericht hat den am 20. Mai 2003 zugleich mit einer Beru-

fungsbegründung eingegangenen Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zurückge-

wiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß

wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber nicht zulässig. Die Rechtssache

wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

auf, noch ist sie geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen; auch die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung

des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.

1. Das Berufungsgericht sieht ein dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2

ZPO zuzurechnendes Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-

mächtigten Dr. N. darin, daß dieser bei Annahme des Mandats die Berufungs-

begründungsfrist nicht selbst geprüft und deren Notierung veranlaßt habe. Die-

se Aufgabe habe ihm allein oblegen, da er nicht davon habe ausgehen dürfen,

daß seine zuverlässige Büroangestellte die Fristen zur Einlegung und Begrün-

dung der Berufung nebst Vorfristen schon anläßlich des Eingangs des Fax-

schreibens der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 14. März 2003

notiert habe. Weder lägen Anhaltspunkte dafür vor, daß dem übermittelten Ur-

teil das Datum seiner Zustellung habe entnommen werden können, noch stelle

der Eingang einer solchen Faxnachricht in einer Sache, in der zuvor noch kein

Mandatsverhältnis bestanden habe, einen Vorgang dar, bei der sich einer

Rechtsanwaltsfachangestellten aufdrängen müsse, daß Fristen zu notieren sei-

en.

2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Faxan-

schreiben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe einen ausdrückli-

chen Hinweis auf die Zustellung des Urteils am 28. Februar 2003 enthalten,

was das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt habe. Des-

halb habe die mit der Fristenüberwachung beauftragte zuverlässige Angestellte

- auch aufgrund einer im einzelnen dargelegten allgemeinen Büroanweisung -

sehr wohl Anlaß gehabt, die einfache Fristenberechnung eigenverantwortlich

vorzunehmen und die entsprechenden Fristen zu notieren. Rechtsanwalt Dr. N.

habe deshalb bei der Besprechung am 19. März 2003 darauf vertrauen dürfen,

daß dies geschehen sei.

3. Darauf kommt es indes im Ergebnis nicht an. Ein dem Beklagten zuzu-

rechnendes Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ist

jedenfalls darin zu sehen, daß dieser nicht alles ihm Zumutbare getan und ver-

anlaßt hat, damit die Frist zur Begründung des Rechtsmittels gewahrt wird (std.

Rspr., etwa BGH, Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - BGHR

ZPO § 233 Fristenkontrolle 12). Der Rechtsanwalt ist nämlich insbesondere

verpflichtet, die Anbringung von Erledigungsvermerken über die Notierung der

Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen zu überprüfen, wenn ihm die

Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vor-

gelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 -

FamRZ 2004, 696 und vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183

f. m.N.).

a) Hier waren Rechtsanwalt Dr. N. die Handakten zu dem Besprechungs-

termin am 19. März 2003 vorgelegt worden. Auch wenn ihm das Mandat zur

Einlegung der Berufung erst im Rahmen dieser Besprechung erteilt wurde, la-

gen ihm die Akten somit von diesem Zeitpunkt an und insbesondere bei dem

anschließenden Diktat der Berufungsschrift "im Zusammenhang mit einer frist-

gebundenen Prozeßhandlung" (vgl. Senatsbeschluß vom 21. April 2004 aaO

S. 1184 oben) vor. Denn auch die Vorlage zu einer Besprechung, in der erst

noch entschieden werden sollte, ob eine fristgebundene Prozeßhandlung vor-

zunehmen war, ist jedenfalls dann, wenn diese Entscheidung positiv ausfällt,

eine Vorlage im Zusammenhang mit einer solchen Prozeßhandlung.

b) Auch wenn die Ansicht der Rechtsbeschwerde zuträfe, daß Rechts-

anwalt Dr. N. am 19. März 2003 allenfalls die Eintragung der Berufungsfrist,

nicht aber auch der Berufungsbegründungsfrist hätte kontrollieren müssen, hät-

te ihm auffallen müssen, daß die Handakten keinen Vermerk über die Eintra-

gung der Berufungsfrist enthielten, so daß er dem sich daraus ohne weiteres

ergebenden konkreten Verdacht hätte nachgehen müssen, auch die Notierung

der Berufungsbegründungsfrist könne unterblieben sein. Der Umstand, daß die

Berufungsfrist hier trotz fehlender Fristnotierung gewahrt wurde, läßt daher

- entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - die Ursächlichkeit dieser

versäumten Kontrolle für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht

entfallen.

c) Allerdings trifft die Auffassung der Rechtsbeschwerde, aus Anlaß der

Besprechung vom 19. März 2003 und des daran anschließenden Diktats der

Berufungsschrift habe allenfalls die Berufungsfrist und deren Notierung über-

prüft werden müssen, nicht zu. Denn die Kontrollpflicht des Rechtsanwalts be-

schränkt sich, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit der Fertigung

der Berufungsschrift vorliegen, nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist no-

tiert ist; sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Erledigung der Notierung der

Berufungsbegründungsfrist. Diese beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit

der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt

der Fertigung der Berufungsschrift bereits fest. Mit der anwaltlichen Verpflich-

tung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre

es deshalb nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der gebotenen Prü-

fung der Fristennotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die - ebenfalls

bereits feststehende - Berufungsbegründungsfrist aussparen (vgl. Senatsbe-

schlüsse vom 11. Februar 2004 und vom 21. April 2004 aaO S. 1184).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose