BGH Beschluß vom 01.12.2004 – XII ZB 164/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 233 Fc, 85 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 1
Zur Verpflichtung des Rechtsanwalts, die Notierung sowohl der Berufungs- als
auch der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen, wenn ihm die Handakte zu ei-
ner Besprechung mit seinem Mandanten vorgelegt worden ist, in deren Verlauf
der Mandant ihn beauftragt, Berufung einzulegen, und im Anschluß an die er
die Berufungsschrift diktiert (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 11. Febru-
ar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 und vom 21. April 2004 - XII ZB
243/03 - FamRZ 2004, 1183 f.).
BGH, Beschluß vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - OLG München LG Landshut
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 2003 wird auf Ko-
sten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 112.484 €
Gründe
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Das Landgericht verurteilte den
Beklagten zur Rückzahlung eines ihm von der Klägerin gewährten Darlehens
von 220.000 DM nebst Zinsen. Der Beklagte ließ das ihm am 28. Februar 2003
zugestellte Urteil durch seine erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte nebst An-
schreiben am 14. März 2003 per Fax an die Münchener Kanzlei der Rechtsan-
waltspartnerschaft K. übermitteln und vereinbarte mit dem dort tätigen Rechts-
anwalt Dr. N. einen Besprechungstermin für den 19. März 2003.
Im Rahmen dieses Besprechungstermins, zu dem Rechtsanwalt Dr. N.
die neu angelegte Akte mit dem Fax vom 14. März 2003 vorgelegt wurde, be-
auftragte der Beklagte ihn, fristwahrend Berufung gegen das Urteil einzulegen
und die Erfolgsaussichten der Berufung zu prüfen. Unmittelbar im Anschluß an
diese Besprechung diktierte Rechtsanwalt Dr. N. die Berufungsschrift, die am
21. März 2003 gefertigt wurde und am 26. März 2003 beim Oberlandesgericht
einging.
Am 6. Mai 2003 ließ Rechtsanwalt Dr. N. sich die Akte erneut vorlegen
und stellte dabei fest, daß die am 28. April 2003 abgelaufene Frist zur Begrün-
dung der Berufung im Fristenkalender nicht notiert und ihm die Akte deshalb
nicht rechtzeitig zur Fertigung der Berufungsbegründungsschrift vorgelegt wor-
den war.
Das Berufungsgericht hat den am 20. Mai 2003 zugleich mit einer Beru-
fungsbegründung eingegangenen Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zurückge-
wiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß
wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber nicht zulässig. Die Rechtssache
wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf, noch ist sie geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen; auch die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.
1. Das Berufungsgericht sieht ein dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2
ZPO zuzurechnendes Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-
mächtigten Dr. N. darin, daß dieser bei Annahme des Mandats die Berufungs-
begründungsfrist nicht selbst geprüft und deren Notierung veranlaßt habe. Die-
se Aufgabe habe ihm allein oblegen, da er nicht davon habe ausgehen dürfen,
daß seine zuverlässige Büroangestellte die Fristen zur Einlegung und Begrün-
dung der Berufung nebst Vorfristen schon anläßlich des Eingangs des Fax-
schreibens der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 14. März 2003
notiert habe. Weder lägen Anhaltspunkte dafür vor, daß dem übermittelten Ur-
teil das Datum seiner Zustellung habe entnommen werden können, noch stelle
der Eingang einer solchen Faxnachricht in einer Sache, in der zuvor noch kein
Mandatsverhältnis bestanden habe, einen Vorgang dar, bei der sich einer
Rechtsanwaltsfachangestellten aufdrängen müsse, daß Fristen zu notieren sei-
en.
2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Faxan-
schreiben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe einen ausdrückli-
chen Hinweis auf die Zustellung des Urteils am 28. Februar 2003 enthalten,
was das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt habe. Des-
halb habe die mit der Fristenüberwachung beauftragte zuverlässige Angestellte
- auch aufgrund einer im einzelnen dargelegten allgemeinen Büroanweisung -
sehr wohl Anlaß gehabt, die einfache Fristenberechnung eigenverantwortlich
vorzunehmen und die entsprechenden Fristen zu notieren. Rechtsanwalt Dr. N.
habe deshalb bei der Besprechung am 19. März 2003 darauf vertrauen dürfen,
daß dies geschehen sei.
3. Darauf kommt es indes im Ergebnis nicht an. Ein dem Beklagten zuzu-
rechnendes Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ist
jedenfalls darin zu sehen, daß dieser nicht alles ihm Zumutbare getan und ver-
anlaßt hat, damit die Frist zur Begründung des Rechtsmittels gewahrt wird (std.
Rspr., etwa BGH, Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - BGHR
ZPO § 233 Fristenkontrolle 12). Der Rechtsanwalt ist nämlich insbesondere
verpflichtet, die Anbringung von Erledigungsvermerken über die Notierung der
Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen zu überprüfen, wenn ihm die
Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vor-
gelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 -
FamRZ 2004, 696 und vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183
f. m.N.).
a) Hier waren Rechtsanwalt Dr. N. die Handakten zu dem Besprechungs-
termin am 19. März 2003 vorgelegt worden. Auch wenn ihm das Mandat zur
Einlegung der Berufung erst im Rahmen dieser Besprechung erteilt wurde, la-
gen ihm die Akten somit von diesem Zeitpunkt an und insbesondere bei dem
anschließenden Diktat der Berufungsschrift "im Zusammenhang mit einer frist-
gebundenen Prozeßhandlung" (vgl. Senatsbeschluß vom 21. April 2004 aaO
S. 1184 oben) vor. Denn auch die Vorlage zu einer Besprechung, in der erst
noch entschieden werden sollte, ob eine fristgebundene Prozeßhandlung vor-
zunehmen war, ist jedenfalls dann, wenn diese Entscheidung positiv ausfällt,
eine Vorlage im Zusammenhang mit einer solchen Prozeßhandlung.
b) Auch wenn die Ansicht der Rechtsbeschwerde zuträfe, daß Rechts-
anwalt Dr. N. am 19. März 2003 allenfalls die Eintragung der Berufungsfrist,
nicht aber auch der Berufungsbegründungsfrist hätte kontrollieren müssen, hät-
te ihm auffallen müssen, daß die Handakten keinen Vermerk über die Eintra-
gung der Berufungsfrist enthielten, so daß er dem sich daraus ohne weiteres
ergebenden konkreten Verdacht hätte nachgehen müssen, auch die Notierung
der Berufungsbegründungsfrist könne unterblieben sein. Der Umstand, daß die
Berufungsfrist hier trotz fehlender Fristnotierung gewahrt wurde, läßt daher
- entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - die Ursächlichkeit dieser
versäumten Kontrolle für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht
entfallen.
c) Allerdings trifft die Auffassung der Rechtsbeschwerde, aus Anlaß der
Besprechung vom 19. März 2003 und des daran anschließenden Diktats der
Berufungsschrift habe allenfalls die Berufungsfrist und deren Notierung über-
prüft werden müssen, nicht zu. Denn die Kontrollpflicht des Rechtsanwalts be-
schränkt sich, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit der Fertigung
der Berufungsschrift vorliegen, nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist no-
tiert ist; sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Erledigung der Notierung der
Berufungsbegründungsfrist. Diese beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit
der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt
der Fertigung der Berufungsschrift bereits fest. Mit der anwaltlichen Verpflich-
tung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre
es deshalb nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der gebotenen Prü-
fung der Fristennotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die - ebenfalls
bereits feststehende - Berufungsbegründungsfrist aussparen (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 11. Februar 2004 und vom 21. April 2004 aaO S. 1184).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose