BGH Beschluss vom 23.09.2009 – V ZB 73/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2009
in der Zwangsversteigerungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. April 2009 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass die in diesem Beschluss und die
in dem Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 23. Juli 2008
getroffenen Kostenentscheidungen entfallen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
500 €.
Gründe
I.
In dem gegen die Schuldnerin betriebenen Zwangsversteigerungsverfah-
ren kündigte der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin an, dass nicht er
selbst, sondern seine Bürovorsteherin den auf den 10. Juli 2008 anberaumten
Versteigerungstermin in Untervollmacht wahrnehmen werde. Dem trat das Voll-
streckungsgericht mit Schreiben vom 11. Juni 2008 unter Hinweis auf § 157
ZPO entgegen. In dem Versteigerungstermin beschloss es, dass die gleichwohl
erschienene Bürovorsteherin nicht als Vertreterin zugelassen werde. Am
Schluss des sodann durchgeführten Versteigerungstermins wurde dem Meist-
bietenden der Zuschlag erteilt. Rechtsmittel hiergegen wurden nicht eingelegt.
Mit Beschluss vom 27. August 2008 erklärte das Vollstreckungsgericht den vor-
läufigen Teilungsplan zum endgültigen. Auf dessen Grundlage wurde der Erlös
verteilt.
Noch am Tag des Versteigerungstermins hat die Gläubigerin gegen die
Zurückweisung der Bürovorsteherin als Terminsvertreterin Beschwerde ein-
gelegt, die das Vollstreckungsgericht als Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG
ausgelegt und mit richterlichem Beschluss zurückgewiesen hat. Die hiergegen
gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zunächst durch den Einzelrichter
und sodann, nachdem der Bundesgerichtshof den Beschluss aufgehoben und
die Sache zurückverwiesen hatte, durch die Kammer in voller Besetzung als
unzulässig verworfen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbe-
schwerde wendet sich die Gläubigerin weiterhin gegen die Zurückweisung der
Bürovorsteherin als Terminsvertreterin.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach
§ 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist - abgesehen von
der Kostenentscheidung - unbegründet.
1. Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich schon daraus, dass
das für jedes Rechtsmittel erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Zeitpunkt der
Beschwerdeentscheidung(en) bereits entfallen war. Da der Zuschlag rechtskräf-
tig erteilt worden ist - auch die Gläubigerin hat sich gegen die Zuschlagsertei-
lung nicht gewandt -, ist das von ihr verfolgte Anliegen, sich durch die Büro-
vorsteherin in dem abgehaltenen Versteigerungstermin vertreten zu lassen,
nicht mehr erreichbar. Es ist prozessuale Überholung eingetreten. Nachdem der
Zuschlagsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, steht zudem fest, dass es zu
einem weiteren Versteigerungstermin nicht mehr kommen wird. Zwar kann in
besonderen Ausnahmekonstellationen trotz Erledigung der Hauptsache ein
fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung
anzuerkennen sein (vgl. dazu etwa BVerfG NJW 2002, 2456 f.; BGHZ 158, 212,
216 f.; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2004, IXa ZB 324/03, NZM 2005, 193,
194; jeweils m.w.N.). Eine solche liegt hier jedoch nicht vor. Dabei gilt es zu
berücksichtigen, dass die Gläubigerin - so sie infolge der Zurückweisung der
Bürovorsteherin an entscheidungserheblichem Vorbringen oder an der Stellung
dem Zuschlag entgegenstehender Anträge gehindert gewesen sein sollte -
nach § 100 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der
Zuschlagsbeschwerde hätte rügen können (vgl. auch Stöber, ZVG, 19. Aufl.,
§ 83 Rdn. 4.1 m.w.N.). Dann wäre im Verfahren der Zuschlagsbeschwerde zu
prüfen gewesen, ob die Zurückweisung der Bürovorsteherin nach § 79 Abs. 3
Satz 1 ZPO unanfechtbar war und falls nein, ob die Regelung des § 157 ZPO
- was nach den Gesetzesmaterialien wohl offen gelassen werden sollte - über
Stationsreferendare hinaus auch eine Terminsvertretung durch sonstige Kanz-
leimitarbeiter zulässt (vgl. BT-Drs. 16/623 S. 201 u.16/3655 S. 91).
2. In einem die Zwangsversteigerung betreffenden Beschwerde- oder
Rechtsbeschwerdeverfahren sind die §§ 91 ff. ZPO regelmäßig nicht anwend-
bar (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993
f., zur Veröffentlichung in BGHZ 170, 378 bestimmt; Beschl. v. 15. März 2007, V
ZB 117/06, NJW-RR 2007, 1150). So verhält es sich auch bei dem Streit über
die Zurückweisung eines Terminvertreters, weil die Auseinanderset-
zung über diese Frage nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist. Die Kostenaus-
sprüche der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 K 492/04 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 01.04.2009 - 11 T 7402/08 -