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BGH Beschluss vom 23.09.2009 – V ZB 73/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2009

in der Zwangsversteigerungssache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer

des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. April 2009 wird mit der

Maßgabe zurückgewiesen, dass die in diesem Beschluss und die

in dem Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 23. Juli 2008

getroffenen Kostenentscheidungen entfallen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

500 €.

Gründe

I.

1

In dem gegen die Schuldnerin betriebenen Zwangsversteigerungsverfah-

ren kündigte der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin an, dass nicht er

selbst, sondern seine Bürovorsteherin den auf den 10. Juli 2008 anberaumten

Versteigerungstermin in Untervollmacht wahrnehmen werde. Dem trat das Voll-

streckungsgericht mit Schreiben vom 11. Juni 2008 unter Hinweis auf § 157

ZPO entgegen. In dem Versteigerungstermin beschloss es, dass die gleichwohl

erschienene Bürovorsteherin nicht als Vertreterin zugelassen werde. Am

Schluss des sodann durchgeführten Versteigerungstermins wurde dem Meist-

bietenden der Zuschlag erteilt. Rechtsmittel hiergegen wurden nicht eingelegt.

Mit Beschluss vom 27. August 2008 erklärte das Vollstreckungsgericht den vor-

läufigen Teilungsplan zum endgültigen. Auf dessen Grundlage wurde der Erlös

verteilt.

2

Noch am Tag des Versteigerungstermins hat die Gläubigerin gegen die

Zurückweisung der Bürovorsteherin als Terminsvertreterin Beschwerde ein-

gelegt, die das Vollstreckungsgericht als Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG

ausgelegt und mit richterlichem Beschluss zurückgewiesen hat. Die hiergegen

gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zunächst durch den Einzelrichter

und sodann, nachdem der Bundesgerichtshof den Beschluss aufgehoben und

die Sache zurückverwiesen hatte, durch die Kammer in voller Besetzung als

unzulässig verworfen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbe-

schwerde wendet sich die Gläubigerin weiterhin gegen die Zurückweisung der

Bürovorsteherin als Terminsvertreterin.

II.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach

§ 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist - abgesehen von

der Kostenentscheidung - unbegründet.

1. Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich schon daraus, dass

das für jedes Rechtsmittel erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Zeitpunkt der

Beschwerdeentscheidung(en) bereits entfallen war. Da der Zuschlag rechtskräf-

tig erteilt worden ist - auch die Gläubigerin hat sich gegen die Zuschlagsertei-

lung nicht gewandt -, ist das von ihr verfolgte Anliegen, sich durch die Büro-

vorsteherin in dem abgehaltenen Versteigerungstermin vertreten zu lassen,

nicht mehr erreichbar. Es ist prozessuale Überholung eingetreten. Nachdem der

Zuschlagsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, steht zudem fest, dass es zu

einem weiteren Versteigerungstermin nicht mehr kommen wird. Zwar kann in

besonderen Ausnahmekonstellationen trotz Erledigung der Hauptsache ein

fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung

anzuerkennen sein (vgl. dazu etwa BVerfG NJW 2002, 2456 f.; BGHZ 158, 212,

216 f.; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2004, IXa ZB 324/03, NZM 2005, 193,

194; jeweils m.w.N.). Eine solche liegt hier jedoch nicht vor. Dabei gilt es zu

berücksichtigen, dass die Gläubigerin - so sie infolge der Zurückweisung der

Bürovorsteherin an entscheidungserheblichem Vorbringen oder an der Stellung

dem Zuschlag entgegenstehender Anträge gehindert gewesen sein sollte -

nach § 100 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der

Zuschlagsbeschwerde hätte rügen können (vgl. auch Stöber, ZVG, 19. Aufl.,

§ 83 Rdn. 4.1 m.w.N.). Dann wäre im Verfahren der Zuschlagsbeschwerde zu

prüfen gewesen, ob die Zurückweisung der Bürovorsteherin nach § 79 Abs. 3

Satz 1 ZPO unanfechtbar war und falls nein, ob die Regelung des § 157 ZPO

- was nach den Gesetzesmaterialien wohl offen gelassen werden sollte - über

Stationsreferendare hinaus auch eine Terminsvertretung durch sonstige Kanz-

leimitarbeiter zulässt (vgl. BT-Drs. 16/623 S. 201 u.16/3655 S. 91).

5

2. In einem die Zwangsversteigerung betreffenden Beschwerde- oder

Rechtsbeschwerdeverfahren sind die §§ 91 ff. ZPO regelmäßig nicht anwend-

bar (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993

f., zur Veröffentlichung in BGHZ 170, 378 bestimmt; Beschl. v. 15. März 2007, V

ZB 117/06, NJW-RR 2007, 1150). So verhält es sich auch bei dem Streit über

die Zurückweisung eines Terminvertreters, weil die Auseinanderset-

zung über diese Frage nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist. Die Kostenaus-

sprüche der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

AG Nürnberg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 K 492/04 -

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 01.04.2009 - 11 T 7402/08 -