Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.09.2009 – V ZR 30/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zwar trifft es im rechtlichen Ausgangspunkt zu, dass ersatzfähig

derjenige Betrag ist, um den der Käufer den Kaufgegenstand zu

teuer erworben hat (Senat, BGHZ 168, 35, 39 f.; Urt. v. 6. April

2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2877), und nicht die Auf-

wendungen, die erforderlich sind, um das Kaufobjekt in einen den

tatsächlichen Angaben des Verkäufers entsprechenden Zustand

zu versetzen (Senat, Urt. v. 12. Dezember 1980, V ZR 168/78,

NJW 1981, 1035, 1036). Das schließt es andererseits nicht aus,

diesen Betrag im Regelfall - vereinfacht - mit den zur Herstellung

erforderlichen Kosten zu bemessen (std. Rspr., vgl. nur Senat,

BGHZ 108, 156, 160; Urt. v. 16. November 2007, V ZR 45/07,

NJW 2008, 436, 437 m.w.N.). Besondere Umstände, die dem ent-

gegenstehen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Von einer

weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

70.832,80 €.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 22.01.2008 - 2 O 5/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.2009 - 22 U 39/08 -