BGH Beschluss vom 23.09.2009 – V ZR 30/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zwar trifft es im rechtlichen Ausgangspunkt zu, dass ersatzfähig
derjenige Betrag ist, um den der Käufer den Kaufgegenstand zu
teuer erworben hat (Senat, BGHZ 168, 35, 39 f.; Urt. v. 6. April
2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2877), und nicht die Auf-
wendungen, die erforderlich sind, um das Kaufobjekt in einen den
tatsächlichen Angaben des Verkäufers entsprechenden Zustand
zu versetzen (Senat, Urt. v. 12. Dezember 1980, V ZR 168/78,
NJW 1981, 1035, 1036). Das schließt es andererseits nicht aus,
diesen Betrag im Regelfall - vereinfacht - mit den zur Herstellung
erforderlichen Kosten zu bemessen (std. Rspr., vgl. nur Senat,
BGHZ 108, 156, 160; Urt. v. 16. November 2007, V ZR 45/07,
NJW 2008, 436, 437 m.w.N.). Besondere Umstände, die dem ent-
gegenstehen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Von einer
weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
70.832,80 €.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 22.01.2008 - 2 O 5/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.2009 - 22 U 39/08 -