BGH Beschluss vom 23.09.2009 – VIII ZA 2/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 556 Abs. 3
Eine Abrechnung der Betriebskosten auf der Basis der zwischen den Parteien ver-
einbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse) anstatt der tatsächlich vom Mieter ge-
leisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) ist formell wirksam. Ob die vorgenom-
menen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft die inhaltliche Rich-
tigkeit der Abrechnung.
BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - VIII ZA 2/08 - LG Hamburg
AG Hamburg-Harburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen und die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landge-
richts Hamburg vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin als Vermieterin nimmt den Beklagten als ihren Mieter auf
Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten sowie auf erhöhte monatliche Vor-
auszahlungen in Anspruch. In den zugrunde liegenden Abrechnungsschreiben
zog die Klägerin von den Mietnebenkosten die vereinbarten Vorauszahlungen
(sogenannte Soll-Vorschüsse), die im Streitfall den tatsächlich geleisteten Vor-
auszahlungen (sogenannte Ist-Vorschüsse) entsprechen, ab.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf
die Berufung der Klägerin dem Grund nach stattgegeben. Hiergegen will sich
der Beklagte mit der von ihm beabsichtigten - vom Berufungsgericht zugelasse-
nen - Revision wenden, für die er Prozesskostenhilfe beantragt.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den zutreffenden Gründen des Be-
rufungsurteils keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Die Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten durch die Klägerin auf der
Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-
Vorschüssen) anstatt der
tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen
(Ist-
Vorschüssen) ist formell wirksam.
Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung gemäß § 556 Abs. 3 BGB
setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats als Mindestangaben eine Zu-
sammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde
gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den
Abzug seiner Vorauszahlungen voraus (Senatsurteile vom 31. Oktober 2007
- VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142, Tz. 24; vom 19. November 2008 - VIII ZR
295/07, NJW 2009, 283, Tz. 21). Diesen Anforderungen genügen die Abrech-
nungen der Klägerin.
Zwar sind grundsätzlich die vom Mieter im Abrechnungszeitraum tat-
sächlich geleisteten Vorauszahlungen in Abzug zu bringen (vgl. Senatsurteil
vom 27. November 2002 - VIII ZR 108/02, NJW-RR 2003, 442, unter III 2). Ob
die vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft
jedoch nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung, sondern deren inhaltli-
che Richtigkeit (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 22). Inso-
weit kann im Falle einer Abrechnung nach vereinbarten Vorauszahlungen nichts
anderes gelten als bei einer Falschberechnung der geleisteten Vorauszahlun-
gen. Es kommt in beiden Fällen allenfalls ein inhaltlicher Fehler in Betracht, der
die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung unberührt lässt (aA bezüglich
der Abrechnung nach Soll-Vorschüssen: Langenberg, Betriebskostenrecht der
Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Aufl., G Rdnr. 138). In beiden Fällen kann
der durchschnittlich gebildete, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschul-
te Mieter, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008,
aaO, Tz. 21), beim Abgleich der in die Abrechnung eingestellten mit den geleis-
teten Vorauszahlungen unschwer erkennen, ob die Vorauszahlungen zutreffend
berücksichtigt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies hier
der Fall.
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 17.08.2007 - 645 C 194/07 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2008 - 307 S 121/07 -