Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.09.2009 – VIII ZA 2/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Eine Abrechnung der Betriebskosten auf der Basis der zwischen den Parteien ver-

einbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse) anstatt der tatsächlich vom Mieter ge-

leisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) ist formell wirksam. Ob die vorgenom-

menen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft die inhaltliche Rich-

tigkeit der Abrechnung.

BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - VIII ZA 2/08 - LG Hamburg

AG Hamburg-Harburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen und die Richterinnen

Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landge-

richts Hamburg vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin als Vermieterin nimmt den Beklagten als ihren Mieter auf

Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten sowie auf erhöhte monatliche Vor-

auszahlungen in Anspruch. In den zugrunde liegenden Abrechnungsschreiben

zog die Klägerin von den Mietnebenkosten die vereinbarten Vorauszahlungen

(sogenannte Soll-Vorschüsse), die im Streitfall den tatsächlich geleisteten Vor-

auszahlungen (sogenannte Ist-Vorschüsse) entsprechen, ab.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf

die Berufung der Klägerin dem Grund nach stattgegeben. Hiergegen will sich

der Beklagte mit der von ihm beabsichtigten - vom Berufungsgericht zugelasse-

nen - Revision wenden, für die er Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

5

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen,

weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den zutreffenden Gründen des Be-

rufungsurteils keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Die Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten durch die Klägerin auf der

Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-

Vorschüssen) anstatt der

tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen

(Ist-

Vorschüssen) ist formell wirksam.

Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung gemäß § 556 Abs. 3 BGB

setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats als Mindestangaben eine Zu-

sammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde

gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den

Abzug seiner Vorauszahlungen voraus (Senatsurteile vom 31. Oktober 2007

- VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142, Tz. 24; vom 19. November 2008 - VIII ZR

295/07, NJW 2009, 283, Tz. 21). Diesen Anforderungen genügen die Abrech-

nungen der Klägerin.

6

Zwar sind grundsätzlich die vom Mieter im Abrechnungszeitraum tat-

sächlich geleisteten Vorauszahlungen in Abzug zu bringen (vgl. Senatsurteil

vom 27. November 2002 - VIII ZR 108/02, NJW-RR 2003, 442, unter III 2). Ob

die vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft

jedoch nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung, sondern deren inhaltli-

che Richtigkeit (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 22). Inso-

weit kann im Falle einer Abrechnung nach vereinbarten Vorauszahlungen nichts

anderes gelten als bei einer Falschberechnung der geleisteten Vorauszahlun-

gen. Es kommt in beiden Fällen allenfalls ein inhaltlicher Fehler in Betracht, der

die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung unberührt lässt (aA bezüglich

der Abrechnung nach Soll-Vorschüssen: Langenberg, Betriebskostenrecht der

Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Aufl., G Rdnr. 138). In beiden Fällen kann

der durchschnittlich gebildete, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschul-

te Mieter, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008,

aaO, Tz. 21), beim Abgleich der in die Abrechnung eingestellten mit den geleis-

teten Vorauszahlungen unschwer erkennen, ob die Vorauszahlungen zutreffend

berücksichtigt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies hier

der Fall.

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 17.08.2007 - 645 C 194/07 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2008 - 307 S 121/07 -