Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 11.09.2003 – 1 StR 146/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

11. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Septem-

ber 2003, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 11. Dezember 2002 wird mit der Maßga-

be als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen

tateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen ent-

fällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier

Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Ein-

fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des An-

geklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibt

aber im übrigen erfolglos.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts existierte seit 1999 eine

türkisch/kurdische Rauschgifthändlerorganisation, die Heroin im zweistelligen

Kilobereich aus der Türkei nach Deutschland zum gewinnbringenden Verkauf

transportierte. Dazu gehörten als Führungspersönlichkeit in der Türkei A.

(phonetisch) und als wesentliche Repräsentanten in Deutschland K.

und B. .

Der Angeklagte hatte zunächst im Interesse der Organisation wiederholt

Bargeldbeträge gegen Provision auf ein Konto der Schwester des

K. in die Türkei überwiesen. In der Zeit von Januar 2001 bis Mai 2001 or-

ganisierte er für den Rauschgifthändlerring vier Drogenbeschaffungsfahrten

von Istanbul nach Deutschland für einen zugesagten Kurierlohn von jeweils

50.000 DM nebst Fahrtkosten. Er kaufte mit Geld der Organisation die Trans-

portfahrzeuge und warb die Fahrer an. Während der Fahrten stand er in Tele-

fonkontakt mit den Fahrern und wurde seinerseits wiederholt von den Füh-

rungsspitzen der Organisation telefonisch nach den jeweiligen Positionen der

Fahrer befragt. Er band auch Familienmitglieder in die Beschaffungsfahrten

ein. In den ersten beiden Fällen wurden jeweils 12 kg Heroin mit einem Wirk-

stoffgehalt von mindestens 40 % erfolgreich in den Raum Hamburg verbracht.

In beiden Fällen verzögerte sich dort die Übergabe an Organisationsmitglieder,

weil der Angeklagte auf vorheriger Zahlung beharrte. In den letzten beiden

Fällen wurden die Fahrer auf der Rückfahrt verhaftet. Vor der Einschiffung im

Hafen von Patras wurde bei der dritten Fahrt das im Fahrzeug eingebaute He-

roin von ca. 16 kg mit einem Wirkstoffgehalt von 40 % sichergestellt. Bei der

vierten Fahrt wurden 12,8 kg mit einem HHCL-Gehalt von ca. 56 % in Venedig

sichergestellt. Für die letzten beiden Fahrten erhielt der Angeklagte den ver-

einbarten Kurierlohn nicht.

Im Rahmen der Beweiswürdigung stellt die Kammer fest, der Angeklagte

habe seiner Ehefrau mitgeteilt, er wolle mit möglichst wenigen Fahrten ein rei-

cher Mann werden (UA S. 46).

Ferner organisierte der Angeklagte nach den Feststellungen auf Auffor-

derung von K. für Mitglieder der Organisation Wohnraum im Be-

reich Augsburg, u.a. im Februar 2001 für den Kurden V. , der, wie der Ange-

klagte wußte, Heroin verkaufen sollte. Vereinbarungsgemäß sollte der Ange-

klagte Geld aus den Verkäufen des V. gegen Provision in die Türkei über-

weisen.

2. a) Das Landgericht würdigt die vier Beschaffungsfahrten als banden-

mäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge, davon in den ersten beiden Fällen in Tateinheit mit bandenmäßiger

unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß

§ 30a Abs. 1 StGB. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte sei spätestens

seit Januar 2001 Mitglied des türkisch-kurdischen Heroinhändlerringes gewe-

sen und habe auch spätestens seit diesem Zeitpunkt gewußt, daß er in die

bandenmäßige Organisation eingebunden war. Wie sich aus seinem selbstbe-

wußten Auftreten gegenüber den weiteren Organisationsmitgliedern ergebe,

sei sich der Angeklagte auch seiner Bedeutung innerhalb der Organisation be-

wußt gewesen. Er sei, was die Durchführung der Transporte anging, nicht

leicht ersetzbar gewesen, worüber er sich auch im klaren gewesen sei.

b) Im Rahmen der Strafzumessung wertet die Kammer zu Lasten des

Angeklagten, daß er die Taten als nicht Drogenabhängiger nur zur Gewinner-

zielungsabsicht begangen hat.

II.

Der Schuldspruch ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang

abzuändern. Die Änderung des Schuldspruchs hat keinen Einfluß auf den

Strafausspruch. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

1. Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht davon aus, bei dem tür-

kisch/kurdischen Heroinhändlerring handele es sich um eine Bande im Sinne

Die weitere Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei spätestens

seit Januar 2001 Mitglied dieser Bande gewesen, er habe seit diesem Zeit-

punkt gewußt, daß er in die bestehende Rauschgifthändlerorganisation einge-

bunden war und habe die folgenden vier Drogentransporte als Mitglied dieser

Bande organisiert, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die getroffenen

Feststellungen tragen diese Schlußfolgerungen.

Die Revision und der Generalbundesanwalt haben zunächst die Annah-

me der Bandenmitgliedschaft beanstandet, diese Auffassung aber in der

Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten.

Zwar macht sich nur derjenige der bandenmäßigen Begehung schuldig,

der den Willen hat, sich mit anderen zusammenzutun, um künftig für eine ge-

wisse Dauer Straftaten zu begehen (BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Banden-

mitglied 1). Auch nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen

des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - (BGHSt 46, 321) ist

der Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer bei einem

Zusammenschluß von mindestens drei Personen erforderlich. Ein solcher Wille

des Angeklagten ist den Feststellungen mit hinreichender Sicherheit zu ent-

nehmen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Der Beitritt ist

auch stillschweigend möglich (BGHR BtMG § 30a Bande 1). Dem Gesamtzu-

sammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß die Bindung des Ange-

klagten an die Bande spätestens ab Januar 2001 auch nach seinem Willen auf

gewisse Dauer angelegt war, wovon das Landgericht ausgeht. Diesen Schluß

lassen die vom Landgericht festgestellten Verhaltensweisen und Äußerungen

des Angeklagten zu.

Dadurch, daß er im Januar 2001 das Kaufgeld für die Anschaffung des

ersten Transportfahrzeugs vom Bandenmitglied K. annahm, nachdem

er die Durchführung der Drogenbeschaffungsfahrt zugesagt hatte, dokumen-

tierte er seine Bereitschaft, eine eigenständige Aufgabe von einigem Gewicht

im Rahmen der bandenmäßigen Organisation zu übernehmen, nämlich einen

solchen Rauschgifttransport eigenverantwortlich für die Bande zu organisieren.

Dadurch war er mit seinem Willen in die Bande aufgenommen, wie die Kammer

rechtsfehlerfrei annimmt, denn er hat sich erkennbar so verhalten.

Einem Tätigwerden für die Bande steht weder die festgelegte fixe Provi-

sion noch die verlangte Übergabe des Kurierlohns vor Herausgabe des

Rauschgiftes entgegen. Nach der Entscheidung des Großen Senats vom

22. März 2001 (aaO) ist abweichend von der früheren Rechtsprechung ein

"gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Ban-

deninteresse" nicht mehr erforderlich. Diese neue Rechtsprechung gilt auch für

Altfälle, unabhängig davon, ob sie sich zugunsten oder zu Lasten des Ange-

klagten auswirkt - hier für die Beschaffungsfahrten im Januar und Februar 2001

(BGH, Beschluß vom 18. April 2001 - 3 StR 69/01; vgl. BVerfG NStZ 1990, 537

[zu § 316 StGB]). Das Bandenmitglied kann danach in der Bande durchaus

eigene Interessen an einer risikolosen sowie effektiven Tatausführung und

Gewinnerzielung verfolgen (BGHR BtMG § 30a Bande 10). Die Kammer wertet

das selbstbewußte Auftreten des Angeklagten gegenüber anderen Organisati-

onsmitgliedern rechtsfehlerfrei dahin, daß er sich - was die Transporte anging -

seiner Bedeutung innerhalb der Organisation bewußt war.

Die gewollte dauerhafte Einbindung belegt auch das weitere Tätigwer-

den des Angeklagten zur Verwirklichung des Bandenzwecks, indem er für den

Verkauf in der Drogenszene Augsburgs dem Bandenmitglied und Verkäufer

V. auf Anforderung dort im Februar 2001 eine Wohnung anmietete und

K. zusagte, die Gelder aus den ins Auge gefaßten Verkäufen in die

Türkei zu überweisen.

Gegen einen jeweils neuen Tatentschluß bei jeder einzelnen Fahrt

spricht die Mitteilung an seine Ehefrau, er wolle mit möglichst wenigen Fahrten

ein reicher Mann werden. Zur Verwirklichung des Bandenzwecks hat er sogar

seine Familienmitglieder eingebunden.

Die telefonische Überwachung der Transporte durch die Hintermänner

der Bande und die Höhe des jeweiligen Kurierlohns zeigen die Bedeutung, die

die Tatbeiträge des Angeklagten für die Bande hatten. Sie lassen gerade nicht

den Schluß auf völlig untergeordnete Tätigkeiten und fehlende Eingliederung

zu, sondern rechtfertigen die Annahme der Bandenmitgliedschaft. Eine solche

wäre sogar dann zu bejahen, wenn die ihm zufallenden Aufgaben sich bei

wertender Betrachtung als bloße Gehilfentätigkeit darstellten (BGHSt 47, 214).

2. Bei Bandenhandel ist die bandenmäßig begangene Einfuhr, sofern sie

- wie hier - im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes erfolgt, unselbstän-

diger Teilakt des Bandenhandels (BGHSt 30, 28; BGHR BtMG § 30a Konkur-

renzen 1). Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Bandeneinfuhr hat daher

bei den beiden ersten Beschaffungsfahrten zu entfallen.

3. a) Von der Änderung des Schuldspruchs bleiben der Ausspruch über

die Einzelfreiheitsstrafen für die ersten beiden Transporte und auch der Aus-

spruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt, weil das Tatunrecht unverän-

dert bleibt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03 -; Beschluß vom

11. März 2003 - 1 StR 50/03).

b) Gegen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer bestehen

auch sonst keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit sie zu Lasten

des Angeklagten wertet, daß er die Taten als nicht Drogenabhängiger nur zur

Gewinnerzielungsabsicht begangen habe, liegt entgegen der Auffassung der

Revision ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3

StGB nicht vor. Zwar setzt Handeltreiben stets voraus, daß der Täter nach Ge-

winn strebt. Jedoch ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, die ausschließlich ge-

winnorientierte Motivation eines Angeklagten als verwerflicher zu bewerten, als

den häufig vorkommenden Fall, daß der Täter nur deshalb Handel mit Betäu-

bungsmitteln treibt, weil er keinen anderen Weg sieht, die Mittel für die Befrie-

digung seiner eigenen Rauschgiftabhängigkeit aufzubringen (BGHR StGB § 46

Abs. 3 Handeltreiben 2; BGH NStZ-RR 1991, 50). Die Urteilsfeststellungen

belegen hier ein ausschließliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen

deutlich übersteigendes Gewinnstreben des Angeklagten. Die Höhe des jewei-

ligen Kurierlohnes von 50.000 DM für vier Heroinbeschaffungsfahrten in Ver-

bindung mit

der Äußerung des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau, er wolle mit mög-

lichst wenigen Fahrten ein reicher Mann werden, lassen diesen Schluß zu.

Auch bei bandenmäßiger Begehung ist im Rahmen der Strafzumessung bei

dem einzelnen Bandenmitglied sein Gewinnstreben abzuschichten und zu ge-

wichten.

Wahl Schluckebier Kolz

Hebenstreit Elf