BGH Beschluss vom 24.09.2009 – IX ZR 187/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 24. September 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
21. September 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
71.502,79 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg,
weil sie keinen Grund aufzeigt, der eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erforderte (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs hinsichtlich des Umfangs der Anforderungen, die an die Aufklärungs-
und Beratungspflicht eines Anwalts vor Abschluss eines Vergleichs zu stellen
sind, liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht hat die mit der Klage geltend gemachte Pflichtver-
letzung geprüft, nämlich dass der Beklagte dem Kläger vor Vergleichsabschluss
erklärt haben soll, im Falle seines Obsiegens im sozialgerichtlichen Verfahren
kämen die Rentenzahlungen nicht dem Kläger zugute, sondern würden voll-
ständig mit den Zahlungen der BfA verrechnet. Der Kläger hat den Beweis,
dass der Beklagte diese unzutreffende Auskunft erteilt hat, nicht führen können.
Entgegen der Beschwerde lässt sich dem Berufungsurteil nicht die Auf-
fassung entnehmen, dass eine Pflichtverletzung nur im Falle dieser behaupte-
ten falschen Auskunft vorliegen könne. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass
gegen den Beklagten im Rechtsstreit auch andere Pflichtverletzungen geltend
gemacht worden sind und deshalb vom Berufungsgericht zu prüfen gewesen
wären. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann eine Pflichtverletzung nicht
neu geltend gemacht werden (BGH, Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, NJW-
RR 2008, 1235, 1237 Rn. 24; Beschl. v. 16. Dezember 2008 - IX ZR 243/06
Rn. 2).
Eine Verletzung des Grundrechts des Klägers auf rechtliches Gehör liegt
nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.03.2006 - 29 O 200/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.09.2007 - 3 U 114/06 -